Brian
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Hi Anouk,
hier Auszug aus einer Information des Bundesverwaltungsamtes aus dem Jahr 1999 mit dem Titel "Deutsche heiraten in Asien":
Indien Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi ist nicht befugt, Eheschließungen vorzunehmen. Eheschließungen in Indien können daher nur von den hierzu ermächtigten indischen Stellen unter Beachtung der indischen Rechtsvorschriften und Traditionen durchgeführt werden. Sofern beide Eheschließenden entweder dem Hindu- oder muslimischen Glauben angehören, steht auch das jeweilige besondere Rechtssystem dieser Religionsgemeinschaften für die Eheschließung zur Verfügung. Es wird empfohlen, sich für diesen Fall an die jeweilige Religionsgemeinschaft zu wenden.
1. Deutsche Brautleute können in Indien bei dem Standesamt (Registrar of Marriages), in dessen Amtsbezirk einer von ihnen seit mindestens 30 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, das Aufgebot bestellen. Es muß gemeinsam bestellt werden. 2. Die Aufgebotsfrist beträgt 30 Tage seit Veröffentlichung/Aushang des Aufgebots. Es besteht zwar keine Pflicht, sich während dieser 30 Tage in Indien aufzuhalten, jedoch können die Verlobten von den zuständigen Behörden zwecks Befragung vorgeladen werden - insofern wäre es für beide Verlobten ratsam, während dieser Zeit in Indien zu bleiben. 3. Voraussetzungen zur Eheschließung sind: - keiner der Verlobten darf einen lebenden Ehegatten haben - der Mann muß das 21. Lebensjahr, die Frau das 18. Lebensjahr vollendet haben - es darf keine Geistesschwäche oder -krankheit vorliegen - zwischen den Verlobten darf keine unzulässige Verwandtschaft oder Schwäger-schaft bestehen. Ein deutscher Verlobter, der zur Bestellung des Aufgebots und zur Eheschließung nach Indien reisen möchte, benötigt zur Einreise ein Visum. Im Aufgebotsverfahren werden üblicherweise folgende Unterlagen verlangt: - Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde - Reisepaß - Konsularische Bescheinigung der deutschen Botschaft (no-objection-certificate), in dem von der Botschaft bestätigt wird, daß von deutscher Seite her keine Ehe-hindernisse bestehen. Diese Bescheinigung wird nur auf der Grundlage eines deutschen, vom örtlich zuständigen Standesamt in Deutschland ausgestellten Ehefä-higkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) ausgestellt. Ein Melderegisterauszug oder ein Scheidungsurteil allein sind nicht ausreichend. - falls der deutsche Verlobte schon früher verheiratet war, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des früheren Ehegatten. Allen Urkunden und Nachweisen in deutscher Sprache sind beglaubigte englische Übersetzungen beizufügen. Eine Legalisation durch die indische Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland ist empfehlenswert. Anmerkung: Bei der Eheschließung zwischen einem deutschen und einem indischen Verlobten wird empfohlen, daß sich der indische Verlobte vor der Einreise seines Partners bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Standesbeamten (Registrar of Marriages) nach den im konkreten Fall zu beachtenden Formalitäten, Fristen und vorzulegenden Unterla-gen erkundigt, da die Anforderungen in der Praxis abweichen können. Die deutsche Botschaft kann fehlende Unterlagen nicht durch konsularische Bescheinigungen ersetzen. 4. Bei der Trauung müssen drei Zeugen anwesend sein. 5. Die Anwesenheit eines Dolmetschers ist nicht erforderlich. 6. Die Heiratsurkunde muß für die Verwendung in Deutschland folgende Stempel tra-gen: a) "Attested by a Notary Public of the District, b) Countersigned by a registered advocate (of same District) at the time of notarisati-on an stating his name and full adress, c) Sealed and signed by the Ministry of External Affairs, New Delhi, d) Sealed and signed by the Embassy" (Legalisation durch die deutsche Botschaft). Bei einer Eheschließung in New Delhi entfallen die Schritte zu a) und b).
Ich weiss aber nicht, ob dass noch aktuell und vollständig ist.
Viel Erfolg
Brian
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