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Kindernachzug (Gelesen: 2.184 mal)
Marco_D.
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17.06.2004 um 18:04:46
 
Hallo!

Ein Freund von mir hat ein Problem. Das Kind seiner Frau wird Anfang Juli 18 und für das Visum zur Familienzusammenführung wird die Geburtsurkunde mit Apostille benötigt. Da diese in der kurzen Zeit wahrscheinlich nicht zu beschaffen ist (Das Kind ist in einem anderen Staat geboren) können sie den Visumsantrag nicht abgeben, da die Botschaft in Moskau nur Anträge mit vollständigen Unterlagen annimmt. Ein Abgeben nur des Antrages und Nachreichung der Geburtsurkunde ist nicht möglich.

Darf die Botschaft so verfahren, obwohl eine wichtige Frist (Abgabe vor Vollendung des 18. Lebensjahres) aufgrund dieser Haltung verstreicht???
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Mick
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Antwort #1 - 17.06.2004 um 21:02:16
 
Zitat:
Hallo!

Ein Freund von mir hat ein Problem. Das Kind seiner Frau wird Anfang Juli 18 und für das Visum zur Familienzusammenführung wird die Geburtsurkunde mit Apostille benötigt. Da diese in der kurzen Zeit wahrscheinlich nicht zu beschaffen ist (Das Kind ist in einem anderen Staat geboren) können sie den Visumsantrag nicht abgeben, da die Botschaft in Moskau nur Anträge mit vollständigen Unterlagen annimmt. Ein Abgeben nur des Antrages und Nachreichung der Geburtsurkunde ist nicht möglich.

Darf die Botschaft so verfahren, obwohl eine wichtige Frist (Abgabe vor Vollendung des 18. Lebensjahres) aufgrund dieser Haltung verstreicht???



Hi,
ggf. kann der Antrag ja schriftlich gestellt werden, mit der Ankündigung, dass Unterlagen nachgereicht werden. Allerdings: Es wird kaum etwas nützen, da es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern auf den der Entscheidung.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Marco_D.
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Antwort #2 - 18.06.2004 um 06:45:28
 
Das lehnt die Botschaft ab (Unterlagennachreichung), ist auch ncihts zu wollen.

Tag der Entscheidung?? Woraus geht das genau hervor??
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Mick
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Antwort #3 - 18.06.2004 um 07:52:17
 
Zitat:
Das lehnt die Botschaft ab (Unterlagennachreichung), ist auch ncihts zu wollen.


Die Botschaft wird kaum einen Brief "ablehnen" können, der bei ihr eingeht.

Zitat:
Tag der Entscheidung?? Woraus geht das genau hervor??


Zunächst dazu noch eine Frage. Wonach richtet sich der Kindernachzug? § 20 Abs. 4 AuslG, wie ich vermute, also Nachzug zu einem ausländischen Elternteil, oder Nachzug zu einem deutschen Elternteil. Im zweiten Fall käme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. 23.1.2 AuslG-VwV). Insofern müsste ich mein Posting korrigieren.
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Marco_D.
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Antwort #4 - 18.06.2004 um 08:24:41
 
Liegst schon richtig, der Kindernachzug soll nach § 20 (4) AUslG erfolgen
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Mick
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Antwort #5 - 19.06.2004 um 12:56:31
 
Zitat:
Liegst schon richtig, der Kindernachzug soll nach § 20 (4) AUslG erfolgen



Hi,

grundsätzlich folgt aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dass es bei behördlichen Entscheidungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Ggf. auch auf den Zeitpunkt einer Widerspruchsentscheidung, letzter mdl. Verhandlung beim Verwaltungsgericht. Anderes gilt, wenn es gesetzliche Regelungen gibt. In den Verwaltungsvorschriften zu § 20 Abs. 2 etwa, oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 (Rechtsansprüche auf AE-Erteilung) ist ausdrücklich festgehalten, dass es in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. So auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.1997 zu § 20 Abs. 2 AuslG.

Eine vergleichbare Regelung gibt es für den § 20 Abs. 4 AuslG nicht, so dass m.E. allgemeines Verwaltungsrecht anzuwenden wäre.

Zu § 20 Abs. 4 AuslG gibt es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.1996. Hier wurde festgehalten, dass es bei der Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankommt. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Frage der Minderjährigkeit ankommt, wurde offen gelassen, weil schon das Vorliegen der Härte verneint wurde.
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