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Zweitstudium (Gelesen: 2.900 mal)
irs04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.06.2004 um 14:31:06
 
Hallo!

Ich bin zur Zeit Doktorandin (Wiss. Angestelltin) und meiner Vertrag läuft in 3 Monaten ab. Könnte ich danach was anderes studieren (in Deutschland habe ich keinen Abschluss gemacht aber war 4 Sem. immatrikuliert) oder muss ich ausreisen?

Danke,
Julia
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irs04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.06.2004 um 15:58:50
 
Weiss niemand bescheid?
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golfie_norway
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.06.2004 um 17:18:47
 
Hallo irs04,

ich glaube, Du hast einfach zu wenige Informationen gegeben: Welche Nationalität, welcher Aufenthaltsstatus usw.  Ich denke, Du könntest eine Aufenthaltsbewilligung bekommen, wenn Du Deinen Lebensunterhalt abdecken kannst.

Gib den Jungs hier noch ein bißchen mehr Futter, damit sie Dir helfen können.  Zwinkernd

Ciao,  Golfie_Norway
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irs04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.06.2004 um 15:31:17
 
Ich habe Aufenthaltsbewilligung und komme aud Rumänien.
Ich habe gehört, dass man nach der Promotion ausreisen muss für mindestens ein Jahr.
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 09.06.2004 um 17:05:32
 
Zitat:
Ich habe Aufenthaltsbewilligung und komme aud Rumänien.
Ich habe gehört, dass man nach der Promotion ausreisen muss für mindestens ein Jahr.


Zitat:
§ 28 (3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. (...)


Änderung der Fachrichtung = Änderung des Aufenthaltszweckes.

Zitat:
VwV Nr. 28.5.2.4.1 (...) Wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. (...)


Alles klar?

Andreas
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irs04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 10.06.2004 um 14:18:36
 
Danke Andreas, aber es ist mir nicht so klar. Die zwei Sätze sind widersprüchlich. Einerseits darf meine Aufenthalstbewilligung nicht verlängert werden und andererseits darf ich ein weiteres Studium anfangen, wenn die 10 jahren nicht übreschritten sind. Was nun?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.06.2004 um 17:26:42
 
Zitat:
Danke Andreas, aber es ist mir nicht so klar. Die zwei Sätze sind widersprüchlich. Einerseits darf meine Aufenthalstbewilligung nicht verlängert werden und andererseits darf ich ein weiteres Studium anfangen, wenn die 10 jahren nicht übreschritten sind. Was nun?


Du hast falsch gelesen. Die Aufenthalstbewilligung darf nur in der Regel nicht verlängert werden. Die AuslG-VwV bestimmt die Regeln bezueglich des Fachrichtungswechsels. Hier ist auch zu beachten, ob dein bisheriger Aufenthaltszweck ein Studium oder eine Arbeitsaufnahme ist. Das kannst Du aus deiner Auflage entnehmen.
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Best regards&&--------------&&chap
 
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