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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Zweitstudium https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1086262266 Beitrag begonnen von irs04 am 03.06.2004 um 14:31:06 |
Titel: Zweitstudium Beitrag von irs04 am 03.06.2004 um 14:31:06
Hallo!
Ich bin zur Zeit Doktorandin (Wiss. Angestelltin) und meiner Vertrag läuft in 3 Monaten ab. Könnte ich danach was anderes studieren (in Deutschland habe ich keinen Abschluss gemacht aber war 4 Sem. immatrikuliert) oder muss ich ausreisen? Danke, Julia |
Titel: Re: Zweitstudium Beitrag von irs04 am 08.06.2004 um 15:58:50
Weiss niemand bescheid?
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Titel: Re: Zweitstudium Beitrag von golfie_norway am 08.06.2004 um 17:18:47
Hallo irs04,
ich glaube, Du hast einfach zu wenige Informationen gegeben: Welche Nationalität, welcher Aufenthaltsstatus usw. Ich denke, Du könntest eine Aufenthaltsbewilligung bekommen, wenn Du Deinen Lebensunterhalt abdecken kannst. Gib den Jungs hier noch ein bißchen mehr Futter, damit sie Dir helfen können. ;) Ciao, Golfie_Norway |
Titel: Re: Zweitstudium Beitrag von irs04 am 09.06.2004 um 15:31:17
Ich habe Aufenthaltsbewilligung und komme aud Rumänien.
Ich habe gehört, dass man nach der Promotion ausreisen muss für mindestens ein Jahr. |
Titel: Re: Zweitstudium Beitrag von Andreas78 am 09.06.2004 um 17:05:32 schrieb am 09.06.2004 um 15:31:17:
Zitat:
Änderung der Fachrichtung = Änderung des Aufenthaltszweckes. Zitat:
Alles klar? Andreas |
Titel: Re: Zweitstudium Beitrag von irs04 am 10.06.2004 um 14:18:36
Danke Andreas, aber es ist mir nicht so klar. Die zwei Sätze sind widersprüchlich. Einerseits darf meine Aufenthalstbewilligung nicht verlängert werden und andererseits darf ich ein weiteres Studium anfangen, wenn die 10 jahren nicht übreschritten sind. Was nun?
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Titel: Re: Zweitstudium Beitrag von chap am 10.06.2004 um 17:26:42 schrieb am 10.06.2004 um 14:18:36:
Du hast falsch gelesen. Die Aufenthalstbewilligung darf nur in der Regel nicht verlängert werden. Die AuslG-VwV bestimmt die Regeln bezueglich des Fachrichtungswechsels. Hier ist auch zu beachten, ob dein bisheriger Aufenthaltszweck ein Studium oder eine Arbeitsaufnahme ist. Das kannst Du aus deiner Auflage entnehmen. |
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