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Einkommensnachweis notwendig (Gelesen: 3.395 mal)
janni4ananda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einkommensnachweis notwendig
23.05.2004 um 21:27:49
 
Bin neu in diesem Forum und muss sagen, dass Euer Wissen mir sehr hilft. [beifall=beifall.gif] Hier noch eine unbeantwortete Frage:

Meine brasilianische Freundin besucht z.Z. das Studienkolleg und hat eine Aufenthaltsbewilligung.

Wir möchten in naher Zukunft heiraten.  :-D
Kann mir jemand sagen, welche Dokumente genau benötigt werden?

Und müssen meine Eltern NOTWENDIGER WEISE eine versichernde Unterschrift leisten, da ich nur Student mit Nebenjob bin? ???

Würde mich über Antworten aller Art super freuen ROFL
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einkommensnachweis notwendig
Antwort #1 - 23.05.2004 um 21:29:40
 
Hi,
welche Staatsangehörigkeit hast Du?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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janni4ananda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.05.2004 um 21:36:42
 
Das ging schnell!

Ich bin deutscher Staatsbürger.
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 23.05.2004 um 22:15:01
 
Hallo janni4ananda,

zum heiraten braucht ihr die Dokumente, die das Standesamt von Euch verlangt, damit eine Ehe geschlossen werden kann. Also bitte einfach zum Standesamt gehen, und danach fragen.

Zum anschliessenden Aufenthalt stehen der Brasilianerin alle Wege offen, nach der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegattin eines Deutschen zu bekommen. Einkommen und Wohnungsgröße spielen dabei keine Rolle.

Doc  8)
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janni4ananda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.05.2004 um 21:06:21
 
Danke Doc für die erste gute Nachricht! grin

Brauche ich den Einkommensnachweis also nicht zu leisten, da meine Eltern eine finanzielle Absicherung im Visumsverfahren schon abgegeben haben? ???

Treffen Einkommensnachweis und Wohnraumnachweis also nur für Deutsche mit zukünftigen ausländischen Ehepartnern ohne Aufenthaltsberechtigung zu? ???

Und dies gilt für jede Art von Visum? ???

Entschuldigt die viele Fragerei, aber ich möchte hier sichergehen und habe Repekt vor der Bürokratie.

Für kundige Antworten wäre ich sehr dankbar :happy:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 24.05.2004 um 21:30:20
 
Hallo janni4ananda,

der Ehefrau eines Deutschen steht ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zu (§ 23 (1) 1 AuslG). Dem steht in diesem Fall die Einreise ohne oder mit dem falschen Visum entgegen (§ 8 (1) 1,2 AuslG). Aber die Brasilianerin fällt unter die Ausnahme als Positivstaaterin, wonach sie die Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise einholen darf, wenn sie auf § 23 (1) AuslG beruht (§ 9 (2) Nr. 4 DVAuslG). Der Familiennachzug der auf dem Anspruch beruht, zum deutschen Ehegatten nachzuziehen, kann nicht von Sozialhilfeanspruch oder Wohnungsgröße abhängig gemacht werden (AuslG-VwV, Nr. 23.1.4).

Also:

Sobald ihr verheiratet seid und in einer ehelichen Lebensgemeinschaft wohnt, alle Papiere top sind und keine weiteren Zweifel zu begründen sind, dann hat Deine brasilianische Ehefrau ein Recht auf eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis. Sie bekommt dann auch eine Arbeitsberechtigung und darf sofort jede Arbeit annehmen. Mit der Erteilung der neuen AE gilt die Verpflichtungserklärung der Eltern nicht mehr!

Doc  grin
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« Zuletzt geändert: 24.05.2004 um 21:44:55 von Doc »  

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janni4ananda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 24.05.2004 um 22:29:14
 
Hallo Doc, pol

auf die Gefahr hin, dass ich mein Gegenüber jetzt zur Weißglut bringe:
Ich habe die genannten Paragraphen nachgelesen und Deine Aussage gut nachvollziehen können. Eine Formulierung fand ich jedoch mehrdeutig im AuslG §9:

der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist...

Was gilt als erforderliches Visum? Nach Deiner Aussage muss die anschließende Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Rechtes auf Familienzusammenführung sogar ohne jedes Visum gewährt werden. Wieso werden dann aber viele Brasilianerinnen nach Heirat zurück geschickt, um den Visumantrag nachzuholen. ???

Ich kann gut verstehen, wenn Deine Geduld am Ende ist, würde mich aber umso mehr als gebürtiger Hannoveraner über eine weitere Antwort freuen.

Danke! Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #7 - 24.05.2004 um 23:09:01
 
Also janni4ananda,

für den Fall, dass die Brasilinanerin einen Deutschen heiratet und sich ansonsten legal in Deutschland aufhält, gilt
§ 9 (2) Nr. 4 DVAuslG
:

Zitat:
Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und [...]

Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ist und ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht.



Und in
Anlage I
zur DVAuslG steht u.a. Brasilien  Smiley

BTW: DVAuslG = Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz  Augenrollen

Doc  explo
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