Nachstehend der Text der Verordnung. Einige erläuternde Hinweise dazu gibt es hier
zuletzt geändert durch
Verordnung v. 02.12.2000 (BGBl. I, 1682)
Art. 14 Gesetz v. 09.01.2002 (BGBl. I S. 361)
Erster Abschnitt. Befreiungen
Zweiter Abschnitt. Aufenthaltsrechtliche Vorschriften
Dritter Abschnitt. Paß- und ausweisrechtliche Vorschriften
Vierter Abschnitt. Ordnungswidrigkeiten
| § 26 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 27 | Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten |
Fünfter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften
| § 28 | Übergangsvorschrift |
| § 29 | Inkrafttreten |
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 4 Abs. 2, der §§ 38,
39 Abs. 2, des § 40 Abs. 2, des § 64 Abs. 4 und des § 80 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) und des § 36 Abs. 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Bundesminister des Innern:
§ 1 Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte
(1) Staatsangehörige der in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten
Staaten bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner
Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie
Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf
drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der
ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener
Durchführungsübereinkornmens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an
beschränkt, soweit vor dem 1. September 1993 geschlossene
Sichtvermerksabkornmen mit den in Nummer 1 der Anlage Ia zu dieser Verordnung
aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber eines Reiseausweises
für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) oder für Staatenlose (§ 14 Abs. 2 Nr. 2),
wenn der Reiseausweis
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ausländer, die
von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts
rückgeführt werden.
§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer
unter 16 Jahren
§ 2 Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren. Keiner
Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens vorn 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993
II S.266) und der Schweiz, wenn sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz
zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen. Das
gleiche gilt für die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.
§ 3 Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten.
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn Gegenseitigkeit besteht.
(2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs.
1 des Ausländergesetzes als Familienangehörige vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländer bedürfen auch im Falle der
erlaubten Aufnahme und Ausübung einer selbständigen oder einer
arbeitsgenehmigungsfreien unselbständigen Erwerbstätigkeit keiner
Aufenthaltsgenehmigung.
§ 4 Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer Ausweise und Dokumente
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber
(2) Für Aufenthalte bis zu drei Monaten
ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedürfen Staatsangehörige der in der
Anlage II zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten keiner
Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in dieser Anlage bezeichneten
amtlichen Passes sind. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten
Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener
Durchführungsübereinkornmens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an
beschränkt, soweit vor dem 1. September 1993 geschlossene
Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 2 der Anlage Ia zu dieser Verordnung
aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen.
(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des
Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 über die
vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die
Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen
für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr.
L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung.
(4) Bei Ausländern, die unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 des
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 S. 1013)
für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung
bedürfen, sind Aufenthaltszeiten nach den §§ 1 und 4 dieser Verordnung, auf
Grund eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder nach Artikel 21
Abs. 1 des Übereinkommens jeweils anzurechnen.
§ 5 Befreiung von der Paßpflicht
Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländer
keinen Paß, soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der
Paßpflicht befreit sind.
§ 6 Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht
Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind befreit
§ 6a Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen
Ausländer bedürfen für die Durchreise durch das Bundesgebiet nach Maßgabe
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise für
einen Zeitraum von bis zu drei Tagen im Bundesgebiet keiner
Aufenthaltsgenehmigung.
§ 7 Befreiungen im Luftverkehr
(1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der
Paßpflicht befreit, wenn es
(2) Flugpersonal ohne Lizenz oder
Besatzungsausweis ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es einen Passierschein besitzt.
(3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für die Einreise in den
Zielstaat erforderliche amtliche Dokumente und Erlaubnisse besitzen, sind
(4) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige
von Bulgarien, Eritrea, Indien, Rumänien und der Türkei nur, wenn sie im
Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266), Kanada, die Schweiz oder die
Vereinigten Staaten von Amerika sind.
(4a) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan,
Bangladesch, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Demokratische Republik Kongo), Nigeria,
Pakistan, Somalia und Sri Lanka nur, wenn sie im Besitz einer
Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S.266) oder einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung für Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, der
Schweiz, des Vatikans oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind. Absatz: 3
gilt uneingeschränkt für iranische Staatsangehörige, die sich mit einem
amtlichen iranischen Paß ausweisen.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der
Anlage III zu dieser
Verordnung aufgeführten Staaten und für sonstige Ausländer, die sich nur mit
einem Paß oder Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen.
§ 8 Befreiungen im Schiffsverkehr
(1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind
befreit
(2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 1
und Absatz 2 Nr. 1 gelten nicht für Fahrgäste auf Fähren und für Fahrgäste,
die nur bis zum Bundesgebiet befördert werden.
(4) In der Rhein- oder Donauschiffahrt einschließlich Main-Donau-Kanal auf
einem im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland registrierten Schiff
tätige Ausländer, die einen ausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in dem
die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder die Inhaber eines
Donauschifferausweises, Schifferdienstpasses, Seemannspasses oder
Seefahrtbuches und in die Besatzungsliste eingetragen sind, bedürfen für
Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
zur grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der
Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen und Sachen keiner
Aufenthaltsgenehmigung
Das gleiche gilt für die in den
Donauschifferausweisen, Schifferdienstpässen, Seemannspässen und
Seefahrtbüchern eingetragenen Familienangehörigen.
§ 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der
Einreise
(1) Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens vorn 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S.266) und der Schweiz können eine
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. Das gleiche
gilt für die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada,
Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
(2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des
Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich
rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und
Dem Besitz einer Duldung steht es
gleich, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht
oder nicht mehr vollziehbar ist.
(3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und San Marino, die sich länger
als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen
wollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen.
(4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten
Staaten können in Ausnahmefällen nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung
für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit einholen.
(5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen,
wenn er
(6) Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und in den Fällen der Absätze 4 und 5 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Die Antragsfristen enden vorzeitig, wenn
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht
für Ausländer, die ausgewiesen oder abgeschoben wurden, solange noch keine
Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimmt oder diese Frist
nicht abgelaufen ist.
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung vor der
Einreise
Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die
Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem die
deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine Visa erteilen kann, können die
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärtigen
Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit das Auswärtige Amt keine
andere Auslandsvertretung zur Visaerteilung ermächtigt hat.
§ 11 Zustimmung der Ausländerbehörde
zur Visumserteilung
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen
Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Ausländer
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
(3) Wird der Aufenthalt des Ausländers
von einer Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur
Visumserteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz
der vermittelnden Stelle zuständig ist.
(4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach Absatz 1,
wenn die oberste Landesbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat.
§ 12 Begriff der Erwerbstätigkeit
(1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und
unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für
die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für
die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis
erforderlich ist.
(2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer als Arbeitnehmer im
Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines
gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate innerhalb
eines Zeitraums von 12 Monaten im Bundesgebiet
(3) Im Bundesgebiet übt keine
Erwerbstätigkeit aus, wer von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet als
Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird und sich
unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen seiner
Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines
Zeitraumes von 12 Monaten im Bundesgebiet aufhält.
(4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Eine in § 9 Nr. 1, 4, 6 bis 12, 15 bis 17 der
Arbeitsgenehmigungsverordnung bezeichnete Tätigkeit, die ein Ausländer als
Arbeitnehmer oder als Selbständiger unter Beibehaltung seines gewöhnlichen
Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12
Monaten im Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit
im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
(6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesgebiet ist stets als Ausübung
einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
§ 13 Anzeigepflicht
Ausländer unter 16 Jahren, die nach § 2 vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen.
§ 14 Paßersatz
(1) Als Paßersatz für Ausländer werden eingeführt
(2) Als Paßersatz für Ausländer werden zugelassen
(3) Die Zulassung als Paßersatz nach
den Absätzen 1 und 2 ist auf den Geltungsbereich beschränkt, der sich aus den
Ausweisen oder aus sonstigen Bestimmungen ergibt.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht als Paßersatz
zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbereich der ausstellende Staat ausgenommen
oder die Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind.
(5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Ausweise entfällt, wenn der
Bundesminister des Innern feststellt, daß
§ 15 Ausstellung und Verlängerung
des Reisedokuments
(1) Einem Ausländer, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt
und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf ein Reisedokument
ausgestellt werden, wenn er
(2) Den in § 23 Abs. 1 des
Ausländergesetzes bezeichneten Familienangehörigen eines Deutschen, die im
Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, kann in
begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument ausgestellt werden, wenn sie
nachweislich einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise
erlangen können.
(3) Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausgestellt, wenn
der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Paßersatzes wegen
Nichtableistung des Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen
zumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem deutschen Paßrecht
entsprechenden Versagungsgrund verweigert. Eine Ausnahme ist nur zulässig,
wenn dem Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes
nicht zugemutet werden kann.
(4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn es erforderlich ist, um
einem Ausländer die erstmalige Einreise ins Bundesgebiet oder um ihm die
endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er für die
rechtzeitige Ausreise einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht mehr in
zumutbarer Weise erlangen kann.
(5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden, wenn die
Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(6) Einem Asylbewerber, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht
besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf in begründeten
Ausnahmefällen ein Reisedokument bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von einem
Monat ausgestellt werden, wenn hierfür ein dringendes privates oder
öffentliches Interesse besteht, und die Durchführung des Asylverfahrens nicht
gefährdet wird. Der Geltungsbereich des Reisedokuments ist grundsätzlich auf
die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunffsstaat zu
beschränken. Die Verlängerung des Reisedokuments ist ausgeschlossen.
§ 16 Ausstellung und Verlängerung
des Reisedokuments im Ausland
Im Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes und
des Bundesministers des Innern ausgestellt werden. Das gleiche gilt für die
Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reisedokuments im Ausland. Im
übrigen dürfen Reisedokumente im Ausland nur mit Zustimmung der
Ausländerbehörde, die das Reisedokument ausgestellt oder seine
Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat, verlängert werden.
§ 17 Gültigkeitsdauer und
Geltungsbereich des Reisedokuments
(1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer
(2) Die Gültigkeitsdauer des
Reisedokuments darf die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung des
Ausländers nicht überschreiten. Das gilt nicht für minderjährige Ausländer,
soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Geltungsdauer
besitzt.
(3) Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Ausnahme des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. In den Fällen des § 15 Abs. 4 und
in Ausnahmefällen kann es abweichend von Satz 1 ausgestellt werden. Der
Geltungsbereich kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden.
§ 18 Entziehung des Reisedokuments
Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn die
Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind.
§ 19 Grenzgängerkarte
(1) Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen von Polen, der Schweiz und
der Tschechische Republik erteilt werden, die in der Grenzzone eine
unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur erteilt werden, wenn der
Ausländer
(1a) Die Grenzgängerkarte kann auch dem
mit einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden
Ausländer für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt
werden, wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz aus dem Bundesgebiet in
einen anderen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt haben
und wenn der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz
zurückkehrt.
(2) Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer
Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann bis zu einer
Gesamtgültigkeitsdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten Staaten sind in der
Anlage IV
zu dieser Verordnung festgelegt.
§ 20 Reiseausweis als Paßersatz
(1) Einem Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilligen Härte an der Grenze
ein Reiseausweis als Paßersatz ausgestellt werden, wenn er
(2) Die Gültigkeitsdauer des
Reiseausweises als Paßersatz beträgt längstens einen Monat.
§ 21 Passierschein, Landgangsausweis
(1) Ein Passierschein kann Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis für
einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Fluggästen mit durchgehendem
Flugausweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 erteilt werden.
(2) Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen eines in
der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden
Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen
Hafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausgestellt werden. Den in
§ 8 Abs. 3 bezeichneten Fahrgästen wird kein Landgangsausweis ausgestellt.
(3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind nur gültig in Verbindung
mit einem Lichtbildausweis, aus dem die Personalien und die
Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen.
§ 22 Muster der Paßersatzpapiere,
Datei
(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Passersatzpapiere und
Ausweise werden nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt.
Vordruckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in der Zone für das
automatische Lesen enthaltenen Angaben bestimmt das Bundesministerium des
Innern.
(2) Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben einer Seriennummer und
einer Zone für das automatische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des
Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten. Zulässig sind die Eintragung
von Auflagen zum Ausweis sowie amtliche Vermerke über ein Verwaltungshandeln
gegenüber dem Ausländer, die auch in ausländischen Pässen angebracht werden.
(3) Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgängerkarten und Reiseausweise
als Paßersatz hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu
führen. Die Vorschriften über das Paßregister für deutsche Reisepässe gelten
entsprechend.
§ 23 Zuständigkeit zur Ausstellung
von Paßersatzpapieren
Der Reiseausweis als Paßersatz, der Passierschein und der Landgangsausweis
werden von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt. Diese Behörden
und Dienststellen können an der Grenze auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6
als Paßersatz zugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den
Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen, ausstellen, soweit die
Gültigkeitsdauer einen Monat nicht überschreitet.
§ 24 Bescheinigung der
Rückkehrberechtigung
Einem Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz besitzt, kann auf dem
Ausweisersatz die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt
und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden,
wenn er
§ 25 Ausweisrechtliche Pflichten
Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 27 Verwaltungsbehörden im Sinne
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
§ 28 Übergangsvorschrift
(1) Solange das Muster für das Reisedokument noch nicht bestimmt ist und die
Vordrucke noch nicht zur Verfügung stehen, wird für die Ausstellung des
Reisedokuments der Vordruck für den Fremdenpaß nach § 4 des Ausländergesetzes
vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 2 des
Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im
übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis zum 31. Dezember 1992
der Vordruck für den Fremdenpaß verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1
und 2 beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments längstens fünf
Jahre.
(2) Ein vor dem 1. Januar 1991 nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28. April
1965 ausgestellter Fremdenpaß bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer
gültig. Er kann nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 verlängert werden.
(3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paßersatz, den Passierschein
und den Landgangsausweis nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen
Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisherigen Vordrucke verwendet.
(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und Herzegowina, der
Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der
Türkei und von Tunesien, die einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz
zugelassenen Kinderausweis besitzen, wird, abgesehen von den gesetzlich
vorgesehenen Fällen, bis zum 30. Juni 1998 von Amts wegen entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, wenn sie
erlaubt eingereist sind, sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
oder nur vorübergehend ausgereist sind, mindestens ein Elternteil eine
Aufenthaltsgenehmigung besitzt und die Anzeige- oder Meldepflicht erfüllt
worden ist. In denjenigen Fällen, in denen die Anzeige- oder Meldepflicht
nicht erfüllt worden ist, können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
bis zum 30. Juni 1998 im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Sie bedürfen bis zum Ablauf der Frist und im Fall der rechtzeitigen
Antragstellung oder der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen
bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde keiner Aufenthaltsgenehmigung. Wer
ohne Verschulden außerstande war, die Antragsfrist einzuhalten, kann den
Antrag noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses
abgeben. Die Antragsfrist und die Befreiung enden vorzeitig, wenn
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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