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Wie hoch ist die Strafe? (Gelesen: 12.714 mal)
Oliver
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie hoch ist die Strafe?
20.05.2004 um 20:47:35
 
Wie hoch ist die zu erwartende Strafe für eine Ausländerin wenn sie eine Scheinehe eingegangen ist?

Da ihr Ehemann von der russischen Mafia unter massiven Druck gesetzt wurde hat er diese Scheinehe nicht gemeldet. Die Ehefrau spielte ihm Liebe vor und begann nach der Heirat ein anderes Leben als es der gehörnte Ehemann erwartet hat. Als er seine Frau "drohte" dieses der Ausländerbehörde zu melden wurde der von den Russen unter Druck gesetzt. Aus Angst verschwieg er diesen Zustand. Hat auch der Ehemann eine Strafe zu erwarten?

Die Ausländerin hat mittlerweile sich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ergaunert.


Vielen Dank
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Mick
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Antwort #1 - 20.05.2004 um 21:01:46
 
Hi,
der Strafrahmen ergibt sich aus
§ 92 Abs. 2 AuslG
. Grundsätzlich machen sich beide Ehepartner strafbar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 21.05.2004 um 15:35:08
 
Hallo,

nochmals zur Erläuterung, was eine Scheinehe ist:

Beide Ehegatten waren sich bei der Eheschließung darüber einig, dass sie keine Verpflichtung nach § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen
(§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB)

Wenn also ein Ehegatte tatsächlich eine Ehe schließen wollte, liegt keine Scheinehe vor.

Blaise
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AM
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Antwort #3 - 21.05.2004 um 16:27:39
 
Zitat:
Die Ausländerin hat mittlerweile sich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ergaunert.


Die "normalen" Beziehyngen haben also laenger als 3 Jahre gedauert?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.05.2004 um 16:34:58
 
Zitat:
Da ihr Ehemann von der russischen Mafia unter massiven Druck gesetzt wurde hat er diese Scheinehe nicht gemeldet.


Wie sah das ungefaehr aus? Warum ist er nicht zur Polizei gegangen?
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Oliver
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Antwort #5 - 21.05.2004 um 19:59:45
 
Zitat:
Hi,
der Strafrahmen ergibt sich aus
§ 92 Abs. 2 AuslG
. Grundsätzlich machen sich beide Ehepartner strafbar.

Vielleicht bin ich zu blöd, aber ich habe unter dem Link nichts gefunden, was meine Frage exakt beantwortet.
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Oliver
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Antwort #6 - 21.05.2004 um 20:01:36
 
Zitat:
Wie sah das ungefaehr aus? Warum ist er nicht zur Polizei gegangen?

Es wurde mit Gewalt gedroht, deshalb ist er nicht zur Polizei gegangen.
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Mick
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Antwort #7 - 21.05.2004 um 20:05:53
 
Zitat:
Vielleicht bin ich zu blöd, aber ich habe unter dem Link nichts gefunden, was meine Frage exakt beantwortet.




Hi,
hier der Text:

Zitat:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


   1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt
     a) in das Bundesgebiet einreist oder
     b) sich darin aufhält oder
   
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen,
oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


Das "Interessante" ist rot markiert. Wenn also beide Ehepartner vorgeben, dass eine Ehe im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, obwohl die Ehe nur der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dienen soll, machen sie beide falsche Angaben im Sinne der genannten Vorschrift.
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Antwort #8 - 21.05.2004 um 20:07:24
 
Zitat:
Es wurde mit Gewalt gedroht, deshalb ist er nicht zur Polizei gegangen.


Jedenfalls hat er bei dem Spielchen mitgemacht. Die Beweggründe werden sich dann ggf. strafmildernd auswirken. Wie auch immer: man kann nur empfehlen, die Karten aufzudecken.
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Antwort #9 - 22.05.2004 um 11:55:45
 
Zitat:
Hallo,

nochmals zur Erläuterung, was eine Scheinehe ist:

Beide Ehegatten waren sich bei der Eheschließung darüber einig, dass sie keine Verpflichtung nach § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen
(§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB)

Wenn also ein Ehegatte tatsächlich eine Ehe schließen wollte, liegt keine Scheinehe vor.

Blaise


Hallo Blaise,

es geht nicht darum, ob es sich um eine Ehe handelt, die später annuliert werden könnte; sondern es geht hier um den Straftatbestand des § 92 (2) 2 AuslG. Und Mick hat den Tatbestand bereits sogar in roter Schrift dargestellt.

Doc  8)
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 22.05.2004 um 12:25:35
 
Hallo Doc,
auch was den Straftatbestand angeht, ist es möglich, dass nur einer bestraft wird, denn hier ist Vorsatz gefordert - wenn also der Ehegatte in der Annahme, eine Ehe führen zu wollen, geheiratet hat und nur der andere andere Absichten hatte, wollte er ja keine falschen Angaben machen. Bei drei Jahren Beziehung - wie schlecht auch immer - halte ich das sowieso für zweifelhaft, inwieweit da von Scheinehe auszugehen sein kann.
Anne
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Doc
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Antwort #11 - 22.05.2004 um 12:40:27
 
Zitat:
Hallo Doc,
auch was den Straftatbestand angeht, ist es möglich, dass nur einer bestraft wird, denn hier ist Vorsatz gefordert - wenn also der Ehegatte in der Annahme, eine Ehe führen zu wollen, geheiratet hat und nur der andere andere Absichten hatte, wollte er ja keine falschen Angaben machen. Bei drei Jahren Beziehung - wie schlecht auch immer - halte ich das sowieso für zweifelhaft, inwieweit da von Scheinehe auszugehen sein kann.
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Hallo Anne,

bzgl. des Vorsatzes gebe ich Dir sehrwohl Recht.

Aber ich gebe dabei folgendes zu bedenken:
Zitat:
[...]Die Ehefrau spielte ihm Liebe vor und begann nach der Heirat ein anderes Leben als es der gehörnte Ehemann erwartet hat. [...] Die Ausländerin hat mittlerweile sich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ergaunert.


Als es zur unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (i.d.R.) nach 3 Jahren gekommen ist, dürfte der Ehemann auch dazu befragt worden sein, ob die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehen wird. Darin dürften dann bereits 2 unwahre Angaben enthalten sein:
  • die eheliche Lebensgemeinschaft besteht gar nicht
  • die eheliche Lebensgemeinschaft soll auch nicht fortgesetzt werden


Aber das wäre dann wohl allzu einzelfallbezogen, was in diesem Forum nicht zu einer Lösung reichen kann.

Bzgl. der 3 Jahre:
Ich hatte schon Fälle, da haben beide an der Sache solange weitergelogen, bis die/der Ausländer/in eingebürgert war.

Doc  :-D
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Antwort #12 - 22.05.2004 um 16:36:55
 
Hallo Doc,

Zitat:
es geht nicht darum, ob es sich um eine Ehe handelt, die später annuliert werden könnte; sondern es geht hier um den Straftatbestand des § 92 (2) 2 AuslG. Und Mick hat den Tatbestand bereits sogar in roter Schrift dargestellt.


Es ging mir nicht darum, einen möglichen Straftatbestand nach 92 AuslG zu verneinen. Lediglich die Behauptung, eine "Scheinehe" läge vor, wollte ich in Frage stellen - unabhängig von strafrechtlicher Konsequenz.

Zitat:
...Die Ehefrau spielte ihm Liebe vor und begann nach der Heirat ein anderes Leben als es der gehörnte Ehemann erwartet hat...


Das hörte sich für mich an, als ob eben keine Scheinehe vorliegt. Das schließt natürlich nicht aus, dass die ausländische Ehefrau die Ehe nur geschlossen hat, um eine Aufenthaltstitel zu erhalten....!

Grüße

Blaise 8)
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Antwort #13 - 22.05.2004 um 22:26:56
 
Wie auch immer das gelaufen ist: Irgendwann, vielleicht erst nach mehreren Jahren, als er wach geworden ist, wurde ihm gedroht, dass er da weiter mitzuspielen hat, sonst gibbet Zoff.
Und spätesten da war ihm klar, dass eine AE (vermutlich die unbefristete) "ergaunert" werden soll, wobei er unter Zwang mitmachen musste. Und die Tatsache, unter Zwang da mitzumachen, befreit nicht vom Straftatbestand, jedenfalls obliegt es den Gerichten darüber zu befinden.
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