Hallo!
Nach den geschilderten Umständen dürftest du nur dann die bosnische Staatsangehörigkeit erworben haben, wenn deine Eltern (bzw. genauer: dein Vater) dich nach der Geburt (oder zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. nach der Unabhängigkeit von Bosnien) bei der bosnischen Auslandsvertretung angemeldet haben.
Ich darf wohl annehmen, dass du älter bist als 12 oder 13 Jahre
. Bei deiner Geburt gab es ja noch ein einheitliches Jugoslawien. Damals hatten jugoslawische Staatsbürger die Staatsangehörigkeit von
genau einer der Teilrepubliken. Nach der Unabhängigkeit der Teilstaaten wurde i.d.R. aus der Staatsangehörigkeit der Teilrepublik die Staatsangehörigkeit des unabhängigen Nachfolgestaates. Du bist in Deutschland geboren und deine beiden Eltern hatten damals die (damalige) jugoslawische Staatsangehörigkeit, allerdings unterschiedliche Teilstaats-Zugehörigkeiten. Folglich hast du damals die jugoslawische Staatsangehörigkeit kraft Gesetz erworben, eingetragen wurdest du offensichtlich unter der serbischen Stastsangehörigkeit deiner Mutter.
Wenn du also damals bei der Geburt in Serbien eingetragen wurdest, hattest du nach dem Zerfall von Ex-Jugoslawien automatisch die serbische Staatsangehörigkeit.
Dein Vater hatte hingegen die bosnische Staatsangehörigkeit. Irgendwann nach der Unabhängigkeit von Bosnien wird er sich an die bosnische Botschaft / das Konsulat gewandt haben, um einen bosnischen Reisepass zu erhalten. Sofern er bei dieser Gelegenheit dich dort mitangemeldet hat, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit hoch, dass du heute auch im bosnischen Staatangehörigenregister geführt wirst. Evtl. fragst du einmal deinen Vater danach, ob er dich beim bosnischen Konsulat angemeldet hat.
Wirklich klären kannst du diese Angelegenheit jedoch nur, wenn du dich in dieser Angelegenheit selbst an das bosnische Konsulat wendest.
Davon abgesehen halte ich aber eine solche nachträgliche Forderung der Einbürgerungsbehörde für nicht zulässig, wenn sie nicht bereits im Einbürgerungsbescheid gestellt wurde. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung, wozu auch die Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit gehört, muss vor der Einbürgerung geschehen und nicht danach. Da du die Behörde offensichtlich auch nicht durch falsche oder fehlende Angaben getäuscht hast, besteht kein Recht, nachträglich weitere Forderungen zu erheben. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Noch etwas anderes:
Du sagtest, deine Einbürgerung erfolgte gem. § 87 Abs. 3
AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Dies ist nur möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht. Da dies bei Serbien bzw. Ex-Jugoslawien gerade nicht der Fall ist, halte ich dies für einen weiteren Fehler der Einbürgerungsbehörde, aber sei es drum. (In Serbien bzw. Ex-Jugoslawien ist im Staatsangehörigkeitrecht bei der Entlassung lediglich vorgesehen, dass "keine Hinderungsgründe bezüglich der Wehrpflicht" vorliegen dürfen. Es gibt dazu Entscheidungen des zuständigen Gerichtes in Belgrad, dass dies bei Personen, die in Deutschland, also außerhalb Jugoslawiens geboren sind, gerade nicht der Fall ist. Folglich ist § 87 Abs. 3
AuslG bei serbischen Staatsangehörigen nicht anwendbar. Bei bosnischen im Übrigen auch nicht, da das dortige Staatsangehörigkeitrecht eine vergleichbare Regelung hat.) Wenn deine Einbürgerungsbehörde jedoch § 87 Abs. 3
AuslG angewandt hat, müsste sie das bezüglich der bosnischen Staatsangehörigkeit ebenfalls tun, sofern du diese Staatsangehörigkeit besítzt.
Schließlich könntest du dich außerdem auf Unzumutbarkeit wegen zu hoher geforderter Gebühren berufen.