Zitat:Hallo, erstmal danke für die postings und die anregungen. Meine Fragen sind primär nachdem ich mich ein wenig eingelesen habe.
1. meine Frau benötigt laut SDÜ kein Visum für einen Kurzaufenthalt, sie ist erlaubt eingereist. Sie befindet sich auch nach der Eheschliesung nicht unerlaubt im Bundesgebiet. § 9(2) Punkt 2 DVAuslG wäre doch wohl zutreffend ?
2. Durch die ZOK-StA-Niedersachsen ist bereits bestimmt, dass Positivstaater nach EU-Recht nicht minder zu beurteilen sind als Positivstaater nach nationalem deutschen Recht.
3. was bedeudet Harmonisierung neuch EU-Recht wenn eine Eheschliesung legal in einem Schengener Staat nicht einer nationalen Eheschliesung gleichzusetzen ist.
4. Sie erfüllt alle Voraussetzungen nach § 23 Ausl. hat einen Arbeitsvertrag ab 01.07. und soll nun für 1-2 Monate zurück nach Bukarest um ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen, weil die
ABH sich nicht für zuständig erklärt.
Meine persönliche Meinung zur deutschen Bürokraten-Mentalität " In Deutschland ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist, wäre alles erlaubt was nicht ausdrücklich verboten ist, würde sich die Standortfrage Deutschland erübrigen "
Allen einen schönen Tag noch und vielleicht hat ja jemand noch eine glorreiche Idee, denn wer heiratet schon um sich anschließend wieder für 6-8 Wochen zu trennen?
Hallo Michael, erstmal schönen Dank, dass Du das Angebot auf der Homepage durchgelesen hast:
zu 1.) falsch
Zitat:[...] erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes eingetreten sind, [...]
zu 2.) richtig
Aber nur in Bezug auf die Strafbarkeit bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. bei der Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. ZOK heißt im Übrigen Zentralstelle für organisierte Kriminalität und Korruption!
zu 3.)
Harmonisierung bedeutet in Bezug auf die visumfreien bzw. visumpflichtigen Drittstaater, dass eine Gleichbehandlung anzustreben ist. D.h. in Deinem Fall müßten für eine Bulgarin, sowie für eine Kroatin (nur Beispiele) die gleichen Voraussetzungen gelten. Was hier wohl auch der Fall ist.
zu 4.)
Die
ABH hat sich nicht für unzuständig erklärt, sondern sie hat das grundsätzlich immer einzuhaltende Visumverfahren abverlangt, so wie es jeder Drittstaater machen muss, insoweit er nicht Positivstaater nach DVAuslG ist (gilt nicht für Rumänien). Aber Du hättest bei der Ausländerbehörde (ABH) mal nach einer
Vorabzustimmung nachfragen können. Manche
ABH geben so eine
Vorabzustimmung mit, wenn alle nötigen Papiere vorliegen. Allerdings besteht kein Anspruch auf eine
Vorabzustimmung.
Zu verboten und erlaubt: falsch
Es ist grundsätzlich alles erlaubt, was nicht verboten ist. Aber in diesem Fall ist ein längerfristiger Aufenthalt eben nur mit Aufenthaltserlaubnis erlaubt (
§ 3 AuslG
).
Idee:
Auf das Visumverfahren kann gem. § 9 (1) Nr. 1
AuslG verzichtet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass es unzumutbar ist, es nachzuholen. Was m.E. bei Rumänien wohl kaum der Fall sein wird. Auch in Deinem persönlichen Einzelfall kann davon keine Ausnahme zugelassen werden, denn dann bräuchten wir ja keine Botschaften mehr, und jeder könnte so ziemlich machen, was er will, oder?
Doc 8)