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Visumfrei und verheiratet, trotzdem keine AE (Gelesen: 6.316 mal)
michael
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.05.2004 um 12:41:30
 
Hallo,
ich habe vor ca 2 Wochen in Dänemark geheiratet. Meine Ehefrau ist Rumänin und benötigt für einen Aufenthalt bis zu 3 Monaten kein Visum. lt.  §9 AuslG1990 DV kann sie eine Aufenthaltsgenehmigung nach der erlaubten Einreise einholen. Dies wird von der Ausländerbehörde bestritten. Nun erwartet man, dass meine Frau zurück nach Rumänien geht um dort ein neues Visum zur Familienzusammenführung mit einer Wartezeit von bis zu 2 Monaten zu beantragen. Kennt jemand entsprechende Urteile, Verwaltungsakte, oder kann mir jemand mit sonstigen Hinweisen helfen ?
Im voraus... Besten dank
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Mick
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Antwort #1 - 14.05.2004 um 13:48:08
 
Hi,

Du musst den § 9 Abs. 2 DVAuslG schon vollständig lesen. Dort heißt es u.a., wenn nach der Einreise durch Eheschließung ein Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist aber vor der Einreise (aus Dänemark) entstanden. Die ABH hat insofern recht.

Du kannst die Ausländerbehörde noch auf
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
hinweisen. Dazu würde ich aber auch die Verwaltungsvorschriften lesen. Falls die ABH sich auf den Standpunkt stellt, dass schon vor der Einreise ein Daueraufenthalt geplant war, wird sie nicht von § 8 AuslG absehen und Deine Frau auffordern, ein Visum zu beantragen. Das wäre rechtlich völlig ok.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 14.05.2004 um 21:09:22
 
Zitat:
Falls die ABH sich auf den Standpunkt stellt, dass schon vor der Einreise ein Daueraufenthalt geplant war, wird sie nicht von § 8 AuslG absehen und Deine Frau auffordern, ein Visum zu beantragen. Das wäre rechtlich völlig ok.


Nur zum Verständnis: Lies mal dazu
§ 71 (2) AuslG
!

Ein Absehen von dem ordnungsgemäßen Visumverfahren ist dann nur noch möglich, wenn es unangemessene Hürden darlegen sollte, was bei einer Reise nach Rumänien wohl kaum dargestellt werden könnte.

Doc  8)
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.05.2004 um 18:58:57
 
Wir sollten, geschätzter Mick, werter Doc, neben der Darlegung und Interpretation der Pragraphen, vielleicht, den Leuten auch mal versuchen zu erklären, was so die "philosophischen" Hintergründe des Ganzen sind. Ich glaube nämlich, dass manche Verständnislosigkeit und Behördenbeschimpfung verschwinden möchte, wenn sich merh Verstehen einstellt.

Ich will das für den vorliegenden Fall - laienhaft, natürlich, geschätzte Experten - versuchen, einmal ein wenig darzustellen.

"wenn sich ein Anspruch nach Einreise darstellt".
Genau so steht es geschrieben.
Hätten die beiden also in Deutschland geheiratet, wäre ja alles kein Problem.

Übrigens sind die meisten ABHs ganz und gar nicht bockig, wenn sie nach einer Heirat mit Touri-Visum eine AE erteilen sollen, sofern die heirat in D stattgefunden hat (eigene Erfahrung und die eines guten Freundes).

Man kann es aber - mit Verlaub - den deutschen Behörden doch wohl echt nicht verdenken, wenn sie nach einer Heirat in DK keine AE erteilen wollen.
1. Es steht eben so geschrieben (siehe oben)
2. Mit der Heirat in DK soll ja üblicherweise deutsche Gründlichkeit bei der Überprüfung notwendiger Dokumente umgangen werden. Wundert euch da also doch nicht über eine Reaktion der Art "na, Euch kriegen wir schon noch".
3. Die MAs der ABHs kriegen täglich soviel Schrott und Lügen auf den Tisch, dass es nicht verwunderlich ist, wenn sie etwas zurüchhaltend sind in ihrer Vertrauensseligkeit. Macht es ihnen mit diesen Touri-Visums-Heiraten in DK doch nicht noch schwerer.

???????????????
Diejengen, welche dem hier vorgetragenen zustimmen, werden es banal finden.

Für die anderen bin ich jetzt wohl ein deutschnationaler oder sowas ähnliches.

Ich habe mich daran gewöhnt, dass man mit Einstellungen wie der vorgetragenen nur verlieren kann.
Deshalb machen mir die Minus-Punkte, die ich mir hier eingehandelt habe, auch nichts aus.
???????????????

Esta el teder de revoluzionario de hazer la revoluzion.
( de la Serna )
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peku
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Antwort #4 - 15.05.2004 um 19:06:32
 
hallo der Fragesteller hatte u.a. folgendes gefragt:
Kennt jemand entsprechende Urteile, Verwaltungsakte, oder kann mir jemand mit sonstigen Hinweisen helfen


Da ich davon ausgehe das bei den ALB's entsprechende Urteile oder Entscheidungen auch zu Gunsten der Betroffenen vorhanden sind wundert mich es sehr warum dise nicht als Antwort genannt werden konnten???

Werde als ein bisserl nachforschen....

Trotzdem in einem sind wir uns wohl einig. Eine DK Heirat hat immer den Anschein des "Kuriosem" aber eben nur den anschein.Es ist eine rechtsgültige ,legale Ehe und dies haben wir anzuerkennen.
Gruss peku
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Antwort #5 - 15.05.2004 um 19:35:11
 
hallo Michael,

eine Nachfrage von der es abhängt ob eine legale Konstruktion für einen freundlich Brief an das ALB zur Rettung dieser Situation möglich wäre..

Hattest du zum Zeitpunkt der Einreise deiner Ehefrau deinen Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthaklt in DE oder im Ausland?????

Falls du Rückfragen hast maile mich doch einfach mal privat an,nicht alle legalen Ratschläge "gehören" hierher...

gruss peku
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Antwort #6 - 15.05.2004 um 19:41:36
 
Zitat:
Da ich davon ausgehe das bei den ALB's entsprechende Urteile oder Entscheidungen auch zu Gunsten der Betroffenen vorhanden sind wundert mich es sehr warum dise nicht als Antwort genannt werden konnten???


1. Habe ich keine Entscheidungssammlung hier zu Hause

2. Nein Peku, mir sind keine Entscheidungen von Gerichten bekannt, nach denen die ABH's rechtswidrig AE's erteilen sollen. Mir sind Entscheidungen bekannt, in denen gesagt wird, dass im Einzelfall nicht auf den Visumsweg verwiesen werden kann, wenn unzumutbar. In diesen Fällen gibt es ggf. eine Aufenthaltsbefugnis. So etwas hatte Doc ja auch schon angedeutet.

3. Mir sind jede Menge Verwaltungsakte bekannt, mit denen Aufenthaltserlaubnisse wegen des Versagungsgrundes § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abgelehnt wurden. Diese helfen aber nicht wirklich weiter.
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Antwort #7 - 15.05.2004 um 20:19:02
 
hallo mick

du hast gepostet

Diese helfen aber nicht wirklich weiter
.

Ich denke doch.weiterhelfen bedeutet ja nicht unbedingt den Verbleib in DE zu erreichen wenn dies eben rechtlich nicht geht.
Wenn es tasächlich viele oder einige entscheidungen gibt welche die Rechtsansihct der ALb in diesem fall bestädigen ist dem Fragesteller doch damit wesentlcih geholfen weil er sieht das seine Frau tatsächlich zuerst ausreisen sollte.Oft ist aus solchen Beschlüssen jedoch auch eine ausweglösung enthalten.
Danke für die Antwort jedenfalls sagt
peku
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Antwort #8 - 16.05.2004 um 11:08:29
 
Hallo peku, hallo Michael,

hier habe ich beispielhaft nur eine Entscheidung gefunden, die so ziemlich auf den Sachverhalt zutreffen sollte:

OVG Lüneburg, 7 ME 152/03 v. 27.08.2003


Doc  grin
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Antwort #9 - 16.05.2004 um 19:02:30
 
Hallo, erstmal danke für die postings und die anregungen. Meine Fragen sind primär nachdem ich mich ein wenig eingelesen habe.
1. meine Frau benötigt laut SDÜ kein Visum für einen Kurzaufenthalt, sie ist erlaubt eingereist. Sie befindet sich auch nach der Eheschliesung nicht unerlaubt im Bundesgebiet. § 9(2) Punkt 2 DVAuslG wäre doch wohl zutreffend ?
2.  Durch die ZOK-StA-Niedersachsen ist bereits bestimmt, dass Positivstaater nach EU-Recht nicht minder zu beurteilen sind als Positivstaater nach nationalem deutschen Recht.
3. was bedeudet Harmonisierung  neuch EU-Recht wenn eine Eheschliesung legal in einem Schengener Staat nicht einer nationalen Eheschliesung gleichzusetzen ist.
4. Sie erfüllt alle Voraussetzungen nach § 23 Ausl. hat einen Arbeitsvertrag ab 01.07. und soll nun für 1-2 Monate zurück nach Bukarest um ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen, weil die ABH sich nicht für zuständig erklärt.

Meine persönliche Meinung zur deutschen Bürokraten-Mentalität " In Deutschland ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist, wäre alles erlaubt was nicht ausdrücklich verboten ist, würde sich die Standortfrage Deutschland erübrigen "

Allen einen schönen Tag noch und vielleicht hat ja jemand noch eine glorreiche Idee, denn wer heiratet schon um sich anschließend wieder für 6-8 Wochen zu trennen?
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Antwort #10 - 16.05.2004 um 19:42:12
 
Zitat:
Hallo, erstmal danke für die postings und die anregungen. Meine Fragen sind primär nachdem ich mich ein wenig eingelesen habe.
1. meine Frau benötigt laut SDÜ kein Visum für einen Kurzaufenthalt, sie ist erlaubt eingereist. Sie befindet sich auch nach der Eheschliesung nicht unerlaubt im Bundesgebiet. § 9(2) Punkt 2 DVAuslG wäre doch wohl zutreffend ?
2.  Durch die ZOK-StA-Niedersachsen ist bereits bestimmt, dass Positivstaater nach EU-Recht nicht minder zu beurteilen sind als Positivstaater nach nationalem deutschen Recht.
3. was bedeudet Harmonisierung  neuch EU-Recht wenn eine Eheschliesung legal in einem Schengener Staat nicht einer nationalen Eheschliesung gleichzusetzen ist.
4. Sie erfüllt alle Voraussetzungen nach § 23 Ausl. hat einen Arbeitsvertrag ab 01.07. und soll nun für 1-2 Monate zurück nach Bukarest um ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen, weil die ABH sich nicht für zuständig erklärt.

Meine persönliche Meinung zur deutschen Bürokraten-Mentalität " In Deutschland ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist, wäre alles erlaubt was nicht ausdrücklich verboten ist, würde sich die Standortfrage Deutschland erübrigen "

Allen einen schönen Tag noch und vielleicht hat ja jemand noch eine glorreiche Idee, denn wer heiratet schon um sich anschließend wieder für 6-8 Wochen zu trennen?


Hallo Michael, erstmal schönen Dank, dass Du das Angebot auf der Homepage durchgelesen hast:

zu 1.) falsch
Zitat:
[...] erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes eingetreten sind, [...]


zu 2.) richtig
Aber nur in Bezug auf die Strafbarkeit bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. bei der Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. ZOK heißt im Übrigen Zentralstelle für organisierte Kriminalität und Korruption!

zu 3.)
Harmonisierung bedeutet in Bezug auf die visumfreien bzw. visumpflichtigen Drittstaater, dass eine Gleichbehandlung anzustreben ist. D.h. in Deinem Fall müßten für eine Bulgarin, sowie für eine Kroatin (nur Beispiele) die gleichen Voraussetzungen gelten. Was hier wohl auch der Fall ist.

zu 4.)
Die ABH hat sich nicht für unzuständig erklärt, sondern sie hat das grundsätzlich immer einzuhaltende Visumverfahren abverlangt, so wie es jeder Drittstaater machen muss, insoweit er nicht Positivstaater nach DVAuslG ist (gilt nicht für Rumänien). Aber Du hättest bei der Ausländerbehörde (ABH) mal nach einer Vorabzustimmung nachfragen können. Manche ABH geben so eine Vorabzustimmung mit, wenn alle nötigen Papiere vorliegen. Allerdings besteht kein Anspruch auf eine Vorabzustimmung.

Zu verboten und erlaubt: falsch
Es ist grundsätzlich alles erlaubt, was nicht verboten ist. Aber in diesem Fall ist ein längerfristiger Aufenthalt eben nur mit Aufenthaltserlaubnis erlaubt (
§ 3 AuslG
).

Idee:
Auf das Visumverfahren kann gem. § 9 (1) Nr. 1 AuslG verzichtet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass es unzumutbar ist, es nachzuholen. Was m.E. bei Rumänien wohl kaum der Fall sein wird. Auch in Deinem persönlichen Einzelfall kann davon keine Ausnahme zugelassen werden, denn dann bräuchten wir ja keine Botschaften mehr, und jeder könnte so ziemlich machen, was er will, oder?

Doc  8)
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michael
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 17.05.2004 um 07:41:23
 
Hallo,
Hier ist eine für mich eindeutige Entscheidung des europäischens Gerichtshofes.

Warum findet dieses Urteil seinen Weg nicht in dieses Forum ?

die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt.
2. Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist.
3. Die Artikel 3 und 4 Absatz 3 der Richtlinie 68/360, die Artikel 3 und 6 der Richtlinie 73/148 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der legal in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern noch ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergreifen darf, nur weil sein Visum vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist.
4. Die Artikel 1 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 64/221 sind dahin auszulegen, dass ein ausländischer Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats berechtigt ist, der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 eine Entscheidung über die Verweigerung einer ersten Aufenthaltserlaubnis oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis zur Prüfung vorzulegen, auch wenn er nicht über einen Ausweis verfügt oder, obwohl er der Visumpflicht unterliegt, ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist oder nach Ablauf seines Visums dort verblieben ist.

Findet demnach nicht täglich bei den ABH-Behörden Rechtsbeugung statt ?


   


     
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Antoine
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Antwort #12 - 17.05.2004 um 08:31:33
 
1. Nach bisheriger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gilt das Europarecht in diesen Fragen nur für Unionsbürger, die von den bestehenden Freiheiten (insbes. Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit) Gebrauch gemacht haben. Dies sind typischerweise Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union leben und arbeiten.

2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann sich ein Unionsbürger auch dann nicht auf das Europarecht berufen, wenn dies einzig dazu dient, nationale Vorschriften zu umgehen. (Dies ist ja hier der Fall: Die Heirat in Dänemark hat offensichtlich nur stattgefunden, um nationale Vorschriften zu umgehen).

Traurig aber wahr: Du kannst Dich in 24 EU bzw. 27 EWR-Staaten auf das obige Urteil berufen (ist wohl MRAX, oder?), aber nicht als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland.

ABH-Mitarbeitern kann keinesfalls Rechtsbeugung vorgeworfen werden.

Interessant wäre natürlich die Frage, ob es sich angesichts der Tatsache, dass immer mehr Personen unter den Schutz des Gemeinschaftsrechts fallen ( auch als Folge der EU-Erweiterung aber auch beispielsweise als Touristen, sogenannten 'Dienstleistungsempfänger') nicht zu einer unzulässigen "Inländerdiskriminierung" nach deutschem Recht kommt. Über kurz oder lang wird sich aus meiner Sicht das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage befassen müssen.

Es steht Dir ja frei, sich bis nach Karlsruhe "durchzuklagen".
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Antwort #13 - 17.05.2004 um 12:22:02
 
Zitat:
Warum findet dieses Urteil seinen Weg nicht in dieses Forum ?


Hi,
das Urteil (es ist MRAX) findest Du, wenn Du oben dem Link "Gesetze" folgst. Es ist auch schon mehrfach hier bzw. im "alten Forum" besprochen worden. Allerdings passt es bei Euch nicht, siehe Posting von Antoine.


 


     
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Antwort #14 - 17.05.2004 um 16:07:13
 
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Achso, da fällt mir ein. Frage die Ausländerbehörde doch mal nach einer Vorabzustimmung für die Visumserteilung. Damit kann die Trennungszeit erheblich verkürzt werden. Nähere Infos siehe
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