Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Haftung des AG für Saisonarbeiter (Gelesen: 2.538 mal)
Janna
Themenstarter Themenstarter
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Haftung des AG für Saisonarbeiter
06.05.2004 um 10:36:26
 
Liebe Forumsteilnehmer,

Freunde von mir beschäftigen zur Zeit Saisonarbeiter aus Rumänien. Nachdem diese nur wenige Tage gearbeitet hatten, sagten sie, sie möchten wieder abreisen. Dies ist eigentlich ungewöhnlich, meist bleiben die Saisonarbeiter die ganze durch das Visum ermöglichte Zeit und arbeiten. so viel sie nur können.

Falls die Saisonarbeiter nun nicht aus D ausreisen, sondern evtl. irgendwo anders schwarz arbeiten, wie sieht das mit der Haftung des Arbeitgebers (der ja der Grund für die Beantragung des Visums war) aus?

Und wie sieht es mit der Haftung des Arbeitgebers aus, wenn der Saisonarbeiter mit Ablauf des Visums nicht ausreist?

Der Arbeitgeber kann schließlich nicht unbedingt während des Aufenthalts des Arbeiters dessen Pass einbehalten und wenn der Arbeiter vor Ablauf des Visums aufhört zu arbeiten, zur ABH gehen und das Visum ungültig stempeln lassen.

Oder ist der AG sogar verpflichtet, den Pass seines Saisonarbeiters so lange unter Verschluss zu nehmen? (Wenn ja, bitte möglichst Gesetzesfundstelle angeben - aber das kann ich mir nun doch nicht vorstellen, denn wie sollte der Saisonarbeiter sich dann ausweisen, wenn er kontrolliert wird?).

Liebe Grüße
Janna
Zum Seitenanfang
  

Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
Homepage  
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung des AG für Saisonarbeiter
Antwort #1 - 06.05.2004 um 18:04:31
 
Hallo Janna,

grundsätzlich genießen rumänische Staatsangehörige nach Art. 20 (1), 5 (1) SDÜ i.V.m. Art. 1 (2), Anhang II VO-EG 539/2001 und VO-(EG) 2414/2001 ein visumfreies Aufenthaltsrecht (ohne dabei einer Erwerbstätigkeit nachkommen zu dürfen). Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass der Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung (§§ 82, 84 AuslG) abgegeben hatte.

Von daher steht es dem Rumänen frei der durch das Visum erlaubten Erwerbstätigkeit nachzukommen oder nicht. Wenn der Rumäne dann woanders einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachkommt, dann ist das sein Verschulden und das der neuerlichen Arbeitgebers, aber nicht das des ursprünglichen Arbeitgebers.

Den Pass darf der Arbeitgeber nicht einbehalten.

Doc  8)
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung des AG für Saisonarbeiter
Antwort #2 - 06.05.2004 um 19:18:36
 
Zitat:
Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass der Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung (§§ 82, 84 AuslG) abgegeben hatte.


Hm, die hatten doch Visa als Saisonarbeitnehmer. Da würde ich schon davon ausgehen, dass eine VE vorliegt.

Janna, wie schon öfter erwähnt, gilt so eine VE bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, der vom ursprünglichen Einreisezweck unabhängig ist. Selbstverständlich haftet der Arbeitgeber. Wäre das nicht so, könnte man sich das VE-Verfahren zumindest zum Teil schenken.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Janna
Themenstarter Themenstarter
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung des AG für Saisonarbeiter
Antwort #3 - 06.05.2004 um 23:32:58
 
Vielen Dank für die Infos, Doc und Mick.

Dann werde ich meine Freunde morgen mal fragen, ob und in welcher Form sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben und ihnen raten, auf jeden Fall die ABH darüber zu informieren, dass diese Arbeitnehmer nur in der Zeit vom .... bis .... bei ihnen beschäftigt waren.

Die An- und Abmeldung für die Sozialversicherung erfolgt sowieso nur für diese Zeit, so dass auf jeden Fall nachprüfbar ist, wann und wie lange die Leute dort gearbeitet haben.

Liebe Grüße
Janna
Zum Seitenanfang
  

Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema