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Beitrag begonnen von Janna am 06.05.2004 um 10:36:26

Titel: Haftung des AG für Saisonarbeiter
Beitrag von Janna am 06.05.2004 um 10:36:26
Liebe Forumsteilnehmer,

Freunde von mir beschäftigen zur Zeit Saisonarbeiter aus Rumänien. Nachdem diese nur wenige Tage gearbeitet hatten, sagten sie, sie möchten wieder abreisen. Dies ist eigentlich ungewöhnlich, meist bleiben die Saisonarbeiter die ganze durch das Visum ermöglichte Zeit und arbeiten. so viel sie nur können.

Falls die Saisonarbeiter nun nicht aus D ausreisen, sondern evtl. irgendwo anders schwarz arbeiten, wie sieht das mit der Haftung des Arbeitgebers (der ja der Grund für die Beantragung des Visums war) aus?

Und wie sieht es mit der Haftung des Arbeitgebers aus, wenn der Saisonarbeiter mit Ablauf des Visums nicht ausreist?

Der Arbeitgeber kann schließlich nicht unbedingt während des Aufenthalts des Arbeiters dessen Pass einbehalten und wenn der Arbeiter vor Ablauf des Visums aufhört zu arbeiten, zur ABH gehen und das Visum ungültig stempeln lassen.

Oder ist der AG sogar verpflichtet, den Pass seines Saisonarbeiters so lange unter Verschluss zu nehmen? (Wenn ja, bitte möglichst Gesetzesfundstelle angeben - aber das kann ich mir nun doch nicht vorstellen, denn wie sollte der Saisonarbeiter sich dann ausweisen, wenn er kontrolliert wird?).

Liebe Grüße
Janna

Titel: Re: Haftung des AG für Saisonarbeiter
Beitrag von Doc am 06.05.2004 um 18:04:31
Hallo Janna,

grundsätzlich genießen rumänische Staatsangehörige nach Art. 20 (1), 5 (1) SDÜ i.V.m. Art. 1 (2), Anhang II VO-EG 539/2001 und VO-(EG) 2414/2001 ein visumfreies Aufenthaltsrecht (ohne dabei einer Erwerbstätigkeit nachkommen zu dürfen). Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass der Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung (§§ 82, 84 AuslG) abgegeben hatte.

Von daher steht es dem Rumänen frei der durch das Visum erlaubten Erwerbstätigkeit nachzukommen oder nicht. Wenn der Rumäne dann woanders einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachkommt, dann ist das sein Verschulden und das der neuerlichen Arbeitgebers, aber nicht das des ursprünglichen Arbeitgebers.

Den Pass darf der Arbeitgeber nicht einbehalten.

Doc  8)

Titel: Re: Haftung des AG für Saisonarbeiter
Beitrag von Mick am 06.05.2004 um 19:18:36

schrieb am 06.05.2004 um 18:04:31:
Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass der Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung (§§ 82, 84 AuslG) abgegeben hatte.


Hm, die hatten doch Visa als Saisonarbeitnehmer. Da würde ich schon davon ausgehen, dass eine VE vorliegt.

Janna, wie schon öfter erwähnt, gilt so eine VE bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, der vom ursprünglichen Einreisezweck unabhängig ist. Selbstverständlich haftet der Arbeitgeber. Wäre das nicht so, könnte man sich das VE-Verfahren zumindest zum Teil schenken.

Titel: Re: Haftung des AG für Saisonarbeiter
Beitrag von Janna am 06.05.2004 um 23:32:58
Vielen Dank für die Infos, Doc und Mick.

Dann werde ich meine Freunde morgen mal fragen, ob und in welcher Form sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben und ihnen raten, auf jeden Fall die ABH darüber zu informieren, dass diese Arbeitnehmer nur in der Zeit vom .... bis .... bei ihnen beschäftigt waren.

Die An- und Abmeldung für die Sozialversicherung erfolgt sowieso nur für diese Zeit, so dass auf jeden Fall nachprüfbar ist, wann und wie lange die Leute dort gearbeitet haben.

Liebe Grüße
Janna

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