In diesem Zusammenhang möchte ich auf folgende Richtlinie der EU hinweisen:
Richtlinie 68/360/EWG:
Art. 1 der Richtlinie:
Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Anwendung findet.
Art. 3 der Richtlinie:
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.
(2) Für die Einreise darf weder ein Sichtvermerk noch ein gleichartiger Nachweis verlangt werden ; dies gilt jedoch nicht für die Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen.Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie:
Die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)
genannten Sichtvermerke werden kostenlos erteilt.
Zwar bezieht sich die gesamte Richtlinie auf die VO-(EWG) 1612/68 und somit auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, jedoch ist m.E. insbesondere nach Studium der bisherigen Entscheidungen des EUGH das EU-Recht sehr weit auszulegen, um dem Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU nahe zu kommen. Da eine Reglementierung zum allgemeinen Freizügigkeitsrecht als Dienstleistungsempfänger seitens der EU eben noch nicht stattgefunden hat, sehe ich die vorbez. Regelungen als äquivalent anwendbar oder sie fallen unter die Freizügigkeitsrechte der Art. 39 ff. EGV.
Daher ergibt sich m.E. dass dem drittausländischem Familienangehörigen eines EU-Staaters ein kostenloses Visum zu erteilen ist.
Doc 8)
BTW:
In der VO-(EWG) 1612/68 steht:
Artikel 5
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, erhält dort die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.
Artikel 10
(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(3) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, daß der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht ; diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten führen.