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Freizügigkeit in den Beitrittsstaaten/Ehegatten (Gelesen: 5.650 mal)
Doc
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05.05.2004 um 01:17:02
 
Nach einem Hinweis von Garfield möchte er berechtigter Weise auf folgende gemeinsame Erklärung der EU aufmerksam machen, die nicht unbeachtet bleiben sollte:

Achtung: Es handelt sich lediglich um eine Absichtserklärung und die Inhalte sind noch nicht unbedingt als Rechtsgrundlage anwendbar.


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 6/2004

vom Rat festgelegt am 5. Dezember 2003

als Richtlinie C 54 E/2004 zu erlassen:

Art 5 der Richtlinie:

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat bringt im Reisepass eines Familienangehörigen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, keinen Einreise- oder Ausreisestempel an, wenn der Betroffene die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 mit sich führt.

(4) Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls die erforderlichen Visa, so gewährt der betreffende Miitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt genießt, bevor er eine Zurückweisung verfügt.

(5) Der Mitgliedstaat kann von dem Betroffenen verlangen, dass er seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats innerhalb eines angemessenen und nicht diskriminierenden Zeitraums meldet. Die Nichterfüllung dieser Meldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Auf Artikel 10 dieser Richtlinie wird hingewiesen!

Danke Gar für den recht sehr brauchbaren Hinweis!

Doc  grin

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« Zuletzt geändert: 05.05.2004 um 18:17:24 von Doc »  

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Antoine
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Antwort #1 - 05.05.2004 um 15:02:01
 
Hallo Doc,

ist die Information in dieser Form nicht vielleicht etwas irreführend.

Einerseits werden in der Stellungnahme mehrere Dinge klargestellt, die heute schon Rechtskraft besitzen. Andererseits ist allerdings die "neue" Richtlinie selbst bis heute nicht rechtskräftig.

Nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union, die noch aussteht, gilt eine Frist für die Umsetzung von zwei Jahren, d.h. erst ab Mitte 2006 kann davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie europaweit angewandt werden muss.

Antoine
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Antwort #2 - 05.05.2004 um 18:14:17
 
Okay Antoine,

ich werde noch einen Hinweis dazu ergänzen.

Doc  Zwinkernd
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Antwort #3 - 07.05.2004 um 01:57:41
 
In diesem Zusammenhang möchte ich auf folgende Richtlinie der EU hinweisen:

Richtlinie 68/360/EWG:

Art. 1 der Richtlinie:
Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Anwendung findet.

Art. 3 der Richtlinie:
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.
(2) Für die Einreise darf weder ein Sichtvermerk noch ein gleichartiger Nachweis verlangt werden ; dies gilt jedoch nicht für die Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen.

Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie:
Die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Sichtvermerke werden kostenlos erteilt.

Zwar bezieht sich die gesamte Richtlinie auf die VO-(EWG) 1612/68 und somit auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, jedoch ist m.E. insbesondere nach Studium der bisherigen Entscheidungen des EUGH das EU-Recht sehr weit auszulegen, um dem Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU nahe zu kommen. Da eine Reglementierung zum allgemeinen Freizügigkeitsrecht als Dienstleistungsempfänger seitens der EU eben noch nicht stattgefunden hat, sehe ich die vorbez. Regelungen als äquivalent anwendbar oder sie fallen unter die Freizügigkeitsrechte der Art. 39 ff. EGV.


Daher ergibt sich m.E. dass dem drittausländischem Familienangehörigen eines EU-Staaters ein kostenloses Visum zu erteilen ist.

Doc  8)


BTW:
In der VO-(EWG) 1612/68 steht:
Artikel 5
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, erhält dort die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.

Artikel 10
(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(3) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, daß der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht ; diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten führen.



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Antoine
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Antwort #4 - 07.05.2004 um 11:38:41
 
Kleine Ergänzung:

Selbstständige bzw. Unternehmer müssen sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 73/148/EWG (Niederlassungfreiheit) berufen. Inhaltlich gibt es allerdings keinen Unterschied zu den zitierten Aussagen der Richtlinie 1612/68.
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Antwort #5 - 07.05.2004 um 11:40:26
 
Zitat:
Kleine Ergänzung:

Selbstständige bzw. Unternehmer müssen sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 73/148/EWG (Niederlassungfreiheit) berufen. Inhaltlich gibt es allerdings keinen Unterschied zu den zitierten Aussagen der Richtlinie 1612/68.


Sorry, ich meinte natürlich die Richtlinie 68/360 EWG.
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Antwort #6 - 07.06.2004 um 21:23:21
 
Die Richtlinie 2004/38/EG wurde am 30. April 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Sie muss dementsprechend bis spätestens zum 30. April 2006 in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Eine ganze Reihe bestehender Richtlinien treten gleichzeitig zum 30. April 2006 ausser Kraft.

In der jetzt folgenden Übergangsphase ist es möglich, dass ein Mitgliedsstaat sich noch auf die alten Richtlinien beruft, während der andere schon neues Gemeinschaftsrecht anwendet.
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croco
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Antwort #7 - 08.06.2004 um 15:20:05
 
Ich als Paragraphenlaie habe nur ungefähr die Hälfte von dem Ganzen verstanden.
Zitat:
Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

Sind damit zufällig auch meine russischen Schwiegereltern gemeint und der Besuch durch die Familie meiner Frau würde erleichtert??

8)croco
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Antwort #8 - 08.06.2004 um 15:57:36
 
H(a)i,

Zitat:
Sind damit zufällig auch meine russischen Schwiegereltern gemeint und der Besuch durch die Familie meiner Frau würde erleichtert??
8)croco


nein, diese Richtlinie regelt die Freizügigkeit innerhalb der EU nicht die Einreise in die EU. Dafür ist immer noch das Schengener Abkommen zuständig.
Deine Schwiegereltern müssten ihren Wohnsitz und Aufenthalterlaubniss in Deutschland haben und wirtschaftlich von dir abhängig sein, damit diese Richtlinie für sie gilt.

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antoine
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Antwort #9 - 08.06.2004 um 17:26:32
 
Zunächst einmal ist zu beachten, dass sich ein Deutscher in Deutschland nicht auf die Richtlinie berufen kann.

Interessanter wäre die Frage, ob Du Dich auf diese Richtlinie berufen könntest, wenn Du ein Ferienhaus beispielsweise in den Niederlanden mietest und Deine Schwiegereltern dorthin einlädst, um ein paar Wochen mit Dir zusammen zu wohnen. In diesem Fall müsste m.E. die neue Richtlinie wirken. In diesem Fall begibst Du Dich als Dienstleistungsempfänger (touristische Dienstleistungen) in einen anderen Mitgliedsstaat. Und dann kannst Du, sofern Du über das notwendige Kleingeld verfügst und das Ferienhaus gross genug ist, alle in der neuen Richtlinie unter Art. 2 Abs. 2 genannten Familienangehörigen um Dich versammeln.

Zweifelsohne gilt aber trotzdem weiter das Schengen-Prozedere - und davon sind die Familienangehörigen aus Drittstaaten nicht ausgenommen. Andererseits sollen gemäss Art. 5 Abs. 2 der neuen Richtlinie die Familienangehörigen privelegiert werden (Erleichterungen bei der Visa-Erteilung, unentgeltlich). Dies alles allerdings unter der Voraussetzung, dass Art. 2 Abs. 2 gilt (also hier den Schwiegereltern Unterhalt gewährt wird, Krankenversicherungsschutz vorhanden ist und insbesondere die entsprechenden Personen auch in den Haushalt des Unionsbürgers integriert werden).

Ich würde die Bestimmungen so interpretieren, dass das Schengen-Verfahren grundsätzlich anzuwenden ist, aber ein Anspruch auf schnelle und kostenfreie Erteilung besteht. Auch eine Ablehnung des Visums dürfte im Regelfall nicht erlaubt sein.

Ein Fallstrick könnte allerdings sein, dass vermutet werden könnte, dass Du mit vorgenannter Konstruktion nur deutsches Recht umgehen willst. Und dann sähe die ganze Angelegenheit wieder anders aus - und der andere Mitgliedsstaat könnte das Visum verweigern.

Im  übrigen dauert es ja noch fast 23 Monate bis die Richtlinie umgesetzt werden muss.

In ein paar Jahren werden wir wahrscheinlich schlauer sein. Vermutlich wird irgendwann jemand vor den Europäischen Gerichtshof ziehen, der dann die dankbare Aufgabe hat, die Richtlinie zu interpretieren.
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croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 08.06.2004 um 18:29:10
 
Weia,
und ich hatte gehofft es wird mal was vereinfacht. !!!
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Willtell
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Antwort #11 - 16.06.2004 um 10:54:27
 
Hallo,
Mein Name ist Peter und komme aus der Schweiz. Ich bin verheiratet mit einer Dominikanerin. Wird diese Freizügigkeit auch gelten für Schweizer und Ihre Angehörigen? Wird dies auch für einen Grenzübertritt gelten? Vielen Dank für Eure Info.
Gruss peter Fragezeichen
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Antwort #12 - 16.06.2004 um 20:51:49
 
Zitat:
Hallo,
Mein Name ist Peter und komme aus der Schweiz. Ich bin verheiratet mit einer Dominikanerin. Wird diese Freizügigkeit auch gelten für Schweizer und Ihre Angehörigen? Wird dies auch für einen Grenzübertritt gelten? Vielen Dank für Eure Info.
Gruss peter Fragezeichen


Für Schweizer gilt, solange sie nicht der EU oder dem Schengenrecht beigetreten sind und zwischenstaatliche Abkommen nicht bessere Bedingungen bieten, das
Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU
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