Hallo Frank!
Ein adoptiertes Kind ist einem leiblichen Kind rechtlich vollkommen gleichgestellt, sofern der Adoptionsantrag gestellt wurde, wenn das Kind noch minderjährig ist. Dies gilt auch für die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt dabei
automatisch nach § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz:
Zitat:§ 6
StAG:
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
Damit ist das Kind dann deutscher Staatsangehöriger. Wer schon deutsch ist, kann auch nicht nochmals eingebürgert werden.
Das ist auch kein Widerspruch, denn es gibt verschiedene Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geregelt in § 3
StAG:
Zitat:§ 3
Die Staatsangehörigkeit (...) wird erworben
1. durch Geburt (§ 4 ),
2. durch Erklärung nach (§ 5 ),
3. durch Annahme als Kind (§ 6 ),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40b).
Siehe Nr.3: Annahme als Kind = Adoption. Einbürgerung steht bei Nr. 5.
Zitat:Ich denke da besonders an das Bleiberecht in D, Arbeitsaufnahme, Wahlrecht
Es besteht kein Unterschied (mehr) zu einem Kind, das von Geburt an deutscher Staatsangehöriger ist. Ein Deutscher hat selbstverständlich uneingeschränktes Aufenthaltsrecht usw. in Deutschland.
Ob das Kind durch die Adoption seine alte Staatsangehörigkeit verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ansonsten, wie fons bereits sagte: Infos zur Adoption selbst gibt's beim Jugendamt und verschiedenen Adoptionsberatungsstellen usw.
Allein für die Staatsangehörigkeit ist eine Adoption aber nicht unbedingt erforderlich. Wenn du deine Freundin heiratest, kann sie bereits nach relativ kurzer Zeit nach § 9
StAG eingebürgert werden (nach 3 Jahren Aufenthalt und 2 Jahren bestehender Ehe). Das Kind dann dann ebenfalls miteingebürgert werden.