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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Adoption Stiefkind
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Beitrag begonnen von Frank am 29.04.2004 um 22:33:07

Titel: Adoption Stiefkind
Beitrag von Frank am 29.04.2004 um 22:33:07
Gleiche Frage - neue Vorraussetzungen :

Ich möchte die 10 jährige Tochter meiner Freundin nach unserer heirat bald möglichst adoptieren.
Ich betrachte sie schon jetzt als meine eigene Tochter, und möchte ihr daher auch alle Rechte diesbezüglich zukommen lassen.
Ausserdem erhoffe ich mir ihre Position in Deutschland dadurch zu stärken.
Ich habe aber irgendwo gelesen, dass wir erst 2 Jahre verheiratet sein müssen, bevor ich einen Antrag auf Adoption stellen kann, ist das richtig ?

Desweiteren wurden mir 4 stellige Summen für Notare und Anwälte genannt, kann das jemand bestätigen oder (lieber) dementieren ?  ;)
Danke

Titel: Re: Adoption Stiefkind
Beitrag von fons am 30.04.2004 um 02:09:50
Ich hab da einen neuen thread eröffnet, da es um einen ganz anderen Sachverhalt geht....

Durch die Adoption wird das Kind dann deutsch. Das hat dann nichts mit Einbürgerung zu tun. Meines Wissens muss zunächst ein "Adoptionspflegejahr" oder so ähnlich erfolgen.. quasi ein Check, ob das klappt familiär. Näheres dazu könnt ihr beim zuständigen Jugendamt (Adoptionshilfe/-vermittlung/-beratung) erfahren....

Wegen der Kosten? Keine Ahnung.. aber auch mal bei og. Stelle nachfragen...

Titel: Re: Adoption Stiefkind
Beitrag von Frank am 30.04.2004 um 07:37:56

schrieb am 30.04.2004 um 02:09:50:
Durch die Adoption wird das Kind dann deutsch. Das hat dann nichts mit Einbürgerung zu tun.


Das klingt für mich nach einem Wiederspruch - sie ist dann deutsch, ist aber nicht eingebürgert ?
*verwirrt ist*
Was ändert sich denn allein dadurch, dass sie deutsche wird ? Ich denke da besonders an das Bleiberecht in D, Arbeitsaufnahme, Wahlrecht
Hat sie dieses schon als deutsche, oder muss sie dazu noch zusätzlich eingebürgert werden ?

Ich dachte immer jeder deutsche ist auch ein Bürger dieses Landes, wie man sich irren kann... :-[

Titel: Re: Adoption Stiefkind
Beitrag von ramaol am 30.04.2004 um 08:56:05
Hallo Frank!

Ein adoptiertes Kind ist einem leiblichen Kind rechtlich vollkommen gleichgestellt, sofern der Adoptionsantrag gestellt wurde, wenn das Kind noch minderjährig ist. Dies gilt auch für die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt dabei automatisch nach § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz:


Zitat:
§ 6 StAG:
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

Damit ist das Kind dann deutscher Staatsangehöriger. Wer schon deutsch ist, kann auch nicht nochmals eingebürgert werden.

Das ist auch kein Widerspruch, denn es gibt verschiedene Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geregelt in § 3 StAG:

Zitat:
§ 3
Die Staatsangehörigkeit (...) wird erworben
1. durch Geburt (§ 4 ),
2. durch Erklärung nach (§ 5 ),
3. durch Annahme als Kind (§ 6 ),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40b).


Siehe Nr.3: Annahme als Kind = Adoption. Einbürgerung steht bei Nr. 5.


Zitat:
Ich denke da besonders an das Bleiberecht in D, Arbeitsaufnahme, Wahlrecht

Es besteht kein Unterschied (mehr) zu einem Kind, das von Geburt an deutscher Staatsangehöriger ist. Ein Deutscher hat selbstverständlich uneingeschränktes Aufenthaltsrecht usw. in Deutschland.

Ob das Kind durch die Adoption seine alte Staatsangehörigkeit verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ansonsten, wie fons bereits sagte: Infos zur Adoption selbst gibt's beim Jugendamt und verschiedenen Adoptionsberatungsstellen usw.

Allein für die Staatsangehörigkeit ist eine Adoption aber nicht unbedingt erforderlich. Wenn du deine Freundin heiratest, kann sie bereits nach relativ kurzer Zeit nach § 9 StAG eingebürgert werden (nach 3 Jahren Aufenthalt und 2 Jahren bestehender Ehe). Das Kind dann dann ebenfalls miteingebürgert werden.

Titel: Re: Adoption Stiefkind
Beitrag von Frank am 30.04.2004 um 18:56:05
Vielen Dank, Ramaol, alle Fragen wurden zur vollsten zufriedenheit beantwortet !  :-D

Den Rest werden wir zu gegebener Zeit wohl in der Familie beraten, und dann ggf. nochmals beim Jugendamt nachhaken.

Eine Aussage über die ich schon mehrmals gestolpert bin interessiert mich aber noch :

Zitat:
nach 3 Jahren Aufenthalt und 2 Jahren bestehender Ehe

Da ein Aufenthalt ja an eine Familienzusammenführung gekoppelt ist, hiesse dass ja die betreffende Persom müsste sich 1 Jahr illegal in D aufgehalten haben !?
Ich kann mir nicht vostellen dass eine Ausländerbehörde soetwas propagiert, und mir entsprechend keinen Reim darauf machen... :-[
Oder werden vorangegangene Besuche mit einem Besuchervisum schon auf die gegannte Zeit angerechnet ?
(Sry für offtopic, aber die Frage ergab sich gerade aus deiner Antwort...)
Danke nochmals

Titel: Re: Adoption Stiefkind
Beitrag von ramaol am 30.04.2004 um 21:07:49
Hallo Frank!


Zitat:
Da ein Aufenthalt ja an eine Familienzusammenführung gekoppelt ist, hiesse dass ja die betreffende Persom müsste sich 1 Jahr illegal in D aufgehalten haben !?

Wie kommst du denn da drauf? ??? Es soll Leute geben, die erst hier einreisen und erst später heiraten. Beispiel: Jemand ist 5 Jahre hier, aber erst 1 Jahr mit einem Deutschen verheiratet, kann demnach noch nicht nach § 9 StAG eingebürgert werden, eben weil 2 Jahre Ehe erforderlich sind.
Wer schon deutsch-verheiratet einreist, kann demnach nach 3 Jahren eingebürgert werden. Alles klar?

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