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Verfahrensdauer nach Ausbürgerung im Heimatland? (Gelesen: 6.897 mal)
programmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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28.03.2004 um 19:24:57
 
Hallo,

erstmals vielen Dank für das neue Einbürgerungs-Portal!

Für mich persönlich habe ich unter "Verfahrensdauer" etwas sehr Unerfreuliches entdeckt:

Zitat:
Wenn dann die Entlassung vorliegt, sind die Antworten auf die Anfragen der EBH älter als sechs Monate. Die Unterlagen dürfen aber im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht älter als sechs Monate sein. Ergo: die Anfragen werden erneut gestartet...


Das kann ich doch kaum glauben! Ist das wirklich so?

Ich habe die Zusicherung der Einbürgerung Ende Juni 2003 bekommen, bekomme aber frühestens im April die Entlassungsurkunde von der russischen Botschaft. Bedeutet das, dass mein Einbürgerungsverfahren dann praktisch erneut aufgerollt wird?

Mein Einbürgerungsantrag war 7 Monate lang beim Standesamt in Frankfurt/Main, wo angeblich auch die meisten Auskünfte geholt wurden. Dann gingen meine Papiere an das Regierungspräsidium in Darmstadt, wo das Verfahren weitere 5 Monate gedauert hat.

Werden nach Vorlage der Entlassungsurkunde die Papiere erstmals wieder an das Standesamt geschickt, damit dieses erneut die Auskünfte einholt? Irgendwie bekomme ich das Gefühl, dass mein Vefahren nach der Ausbürgerung in Russland ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen wird, und dass ich dieses Jahr ohne Staatsangehörigkeit, ohne Reisepass und ohne Auslandsreisen verbringen muss  weinend

Habe ich mich da geirrt? (was ich sehr hoffe!)

Wenn nein, kann ich die Einbürgerungsbehörde bitten, die Auskünfte bereits vor der Vorlage der Entlassungsurkunde anzufordern? Bei der russischen Botschaft hat mir am Telefon versprochen, dass meine Papiere im April aus Moskau kommen, so dass die Ausbürgerung nicht mehr lange dauern soll...

Kann ich mit Hinweis auf eine längere Passlosigkeit ein Reisedokument beantragen, damit ich zumindest visumsfrei in andere Schengener Länder und in die Schweiz reisen könnte? Bisher habe ich mir vorgestellt, die Passlosigkeit würde lediglich mehrere Wochen lang dauern ...

Vielen Dank!
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Ralf
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Antwort #1 - 28.03.2004 um 21:18:15
 
Hallo programmer!
Eine Einbürgerung kann und darf nur vollzogen werden, wenn auch noch zum Zeitpunkt der Einbürgerung die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Daher müssen diese - jedenfalls soweit Änderungen möglich sind - erneut geprüft werden. Siehe dazu auch den Vorbehalt auf der Zusicherung. Da, wo keine Veränderungen zum Schlechten möglich sind, wie z.B. bei den Deutschkenntnissen, wird auch nicht erneut geprüft.

Die erneut zu prüfenden Voraussetzungen sind im wesentlichen folgende:
- Einkommen: dazu sind - am besten bereits mit der Entlassungsbescheinigung - aktuelle Einkommens-Nachweise vorzulegen
- Straffreiheit: dazu wird ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister angefordert sowie bei der zuständigen Polizeibehörde und ggf. bei der Staatsanwaltschaft angefragt, ob und ggf. welche Erkenntnisse vorliegen.
Verfassungstreue: Anfrage beim jeweiligen Landesamt für Verfassungsschutz.

Dauer Zentralregisterauskunft: 2-3 Wochen
Dauer Verfassungsschutz: in Niedersachsen 1-2 Wochen, bei anderen Ländern nicht bekannt.
Polizei und Staatsanwaltschaft: sehr unterschiedlich, sollte aber nicht länger als etwa 4 Wochen dauern.

Sofern sich die Einbürgerung nach § 9 StAG richtet, muss weiterhin geprüft werden, ob die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht (Anfrage beim Meldeamt, geht auch telefonisch).

Wenn die ganze Angelegenheit bei der einen oder anderen Behörde trotzdem länger dauert, liegt dies meist an akutem Personalmangel, aber das ist ein Thema für sich.

Im Fall, dass es länger als ca. 4 Wochen dauert, dürfte es kein Problem sein, dass die Ausländerbehörde einen Ausweisersatz ausstellt. Meistens reicht es aber auch, zumindest im Inland, wenn man sich vor der Abgabe des Passes davon eine beglaubigte Kopie  macht und diese zusammen mit einer Kopie der Entlassungs-Bescheinigung aufbewahrt.

Der genaue Verfahrensablauf in Hessen ist mir nicht bekannt. Evtl. ist die Behörde ja bereit, die Abfragen vorher zu starten, einfach mal nachfragen.

Es grüßt
ramaol  :happy:
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Mick
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Antwort #2 - 28.03.2004 um 23:51:57
 
Zitat:
Kann ich mit Hinweis auf eine längere Passlosigkeit ein Reisedokument beantragen, damit ich zumindest visumsfrei in andere Schengener Länder und in die Schweiz reisen könnte? Bisher habe ich mir vorgestellt, die Passlosigkeit würde lediglich mehrere Wochen lang dauern ...


Erstens kann ich den letzten Satz von Ramaol unterstreichen, einfach mal nachfragen, ob die Anfragen vorher gestartet werden.
Zum Reisedokument:
Wenn Du keinen Pass mehr hast und auch keinen mehr bekommen kannst, auf der anderen Seite eine Auslandsreise ansteht, kannst Du davon ausgehen, dass Dir die Ausländerbehörde ein Reisedokument ausstellen wird. Aber auch das solltest Du mit Deiner Ausländerbehörde klären.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ralf
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Antwort #3 - 29.03.2004 um 07:44:28
 
Nachtrag/Tipp:
Wenn noch eine Auslandsreise beabsichtigt, sollte man evtl. auch überlegen, den Empfang der Entlassungsbescheinigung und die Abgabe des alten Passes bis nach der Reise zu verschieben, zumindest dann, wenn der Pass noch gültig ist.

ramaol :happy:
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Antwort #4 - 30.04.2004 um 21:32:03
 
  Schockiert/Erstaunt
[color=Blue][/color]
hallo,
das wundert mich bei den Deutschen Behörden, denn mei mir hieß es, daß ich den Ausbürgerungsantrag innerhalb von 6 Monaten stellen muß und falls es länger dauert, Nachweise erbringen muß, daß ich nach geforscht habe. Ansonsten gilt die Einbütgerungszusage für 2 komplette Jahre unter den aktuellen Voraussetznungen.
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Antwort #5 - 30.04.2004 um 21:38:59
 
Zitat:
  Schockiert/Erstaunt
[color=Blue][/color]
hallo,
das wundert mich bei den Deutschen Behörden, denn mei mir hieß es, daß ich den Ausbürgerungsantrag innerhalb von 6 Monaten stellen muß und falls es länger dauert, Nachweise erbringen muß, daß ich nach geforscht habe. Ansonsten gilt die Einbütgerungszusage für 2 komplette Jahre unter den aktuellen Voraussetznungen.



Was wundert Dich?

Das was Dir gesagt wurde, ist durchaus üblich. Man wird verpflichtet, die Ausbürgerung intensiv zu "betreiben".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #6 - 30.04.2004 um 21:54:32
 
Hallo meinereiner! (oder muss es jetzt heißen deinereiner ???)

Die Einbürgerungszusicherung gilt deshalb üblicherweise 2 Jahre, weil damit die zum Teil lange Bearbeitungsdauer des Entlassungsverfahrens abgedeckt sein soll. Keinesfalls wird damit noch eine Art "Bedenkzeit" eingeräumt.
Wer sich nicht intensiv um die Entlassung bemüht, wenn der dazu aufgefordert wurde, muss damit rechnen, dass sein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird. Dies bedeutet verlorenen Zeit und verlorenens Geld.
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« Zuletzt geändert: 30.04.2004 um 22:40:18 von Ralf »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 30.04.2004 um 22:11:49
 
Hallo Mick,
mich wundert, daß das ganze neu aufgerollt wird,
wenn sich nichts geändert hat an den persönlichen Verhältnissen (Arbeitslosigkeit etc).
Aber vielleicht ist das von Fall zu Fall unterschiedlich, oder von Bundesland zu Bundesland.
Bei meinem Antrag auf Einbürgerung habe ich  festgestellt, daß es sogar von Stadt zu Stadt (Karlsruhe-Stuttgart) unterschiedlich ist, wie die Verfahren laufen.
Jedenfalls hoffe ich schwer, daß es flott laufen wird mit den deutschen Papieren.
Letzte Woche habe ich vor dem Bosnischen Konsulat "Neue Deutsche" getroffen, bei denen ging alles innerhalb von 5 Tagen.
Ich fahre nächste Woche nach Sarajewo um meine Ausbürgerung persönlich abzuholen und dann schaumermal....
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Ralf
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Antwort #8 - 01.05.2004 um 10:41:41
 
Hallo deinereiner  :-D

Zitat:
mich wundert, daß das ganze neu aufgerollt wird, wenn sich nichts geändert hat an den persönlichen Verhältnissen (Arbeitslosigkeit etc).

Das ist genau der Punkt. Wie soll die Behörde sonst feststellen, ob sich etwas geändert hat? Dies geht doch nur, wenn die Voraussetzungen erneut überprüft werden, jedenfalls solche, bei denen Änderungen zu Ungunsten des Bewerbers eintreten können. Deswegen werden z.B. sicherlich nicht noch einmal die Sprachkenntnise geprüft.
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