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EU Beitritt - unbefristete AE-EG? (Gelesen: 4.020 mal)
Milos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.04.2004 um 13:15:15
 
Hallo,
ich komme aus Slowakei, bin seit 1.5. 1999 in Deutschland beschäftigt, am 16.5. 2004 läuft meine AE aus. Kann ich die Verlängerung direkt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG beaantragen ( AufenthG/EWG § 7a ) ? Was wäre ein Nachweis von gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen?
Vielen Dank !
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 18.04.2004 um 14:07:21
 
Zitat:
Hallo,
ich komme aus Slowakei, bin seit 1.5. 1999 in Deutschland beschäftigt, am 16.5. 2004 läuft meine AE aus. Kann ich die Verlängerung direkt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG beaantragen ( AufenthG/EWG § 7a ) ? Was wäre ein Nachweis von gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen?
Vielen Dank !


Hallo Milos,

ab dem 01.05.2004 gilt u.a. für slowakische Staatsangehörige, dass sie als Mitglieder der europäischen Union zunächst unter das EU-Recht fallen. D.h. es ist zunächst zu prüfen, ob demjenigen EU-Rechte zukommen.

Grundsätzlich genießen Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ( Ex-Art. 48 )
EGV
,
VO-(EWG) 1612/68
). Davon sind Beitrittstsaater z.T. ausgenommen (siehe dazu den Beitrittsvertrag bzgl.
Slowakei
).

Zitat:
Auszug:
Slowakische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.


In diesem Fall liegen die Ausnahmen offensichtlich vor, so dass gem. Art. 4 der
Richtlinie 68/360/EWG
eine Aufenthaltserlaubnis/EWG erteilt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass sie nicht dazu berechtigt, eine Arbeitnehmerfreizügigkeit in anderen EU-Staaten wahrzunehmen.

Da dann offensichtlich auch die Voraussetzungen nach § 7a
AufenthG/EWG
erfüllt sind, ist diese AE-EG auch unbefristet zu verlängern. Die technische Abwicklung ist aber noch nicht ganz ausgereift, da ein Vermerk über die VO-(EWG) 1612/68 eingebracht werden muss, der ungleich den "alten" EU-Staaten aussehen wird.

Der Nachweis von gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse wäre ein solcher Arbeitsvertrag, der unbefristet besteht und solch ein Einkommen, das einen Sozialhilfeanspruch ausschließt und für eine Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt, ausreicht.

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Milos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.04.2004 um 15:17:08
 
Doc, Danke für die superschnelle Antwort.
Was mir nur noch Sorgen macht, ist die "technische Abwicklung". Denn als ich vor 10 Tagen bei meiner Ausländerbehörde war, konnten Sie mir keine Antwort geben - keine Informationen, kein Erlass bezüglich meiner Fragen. Hast du eine Idee, was ich machen könnte ? Einfach Antrag stellen und warten ? Wird es voraussichtlich überhaupt zum 1.5. irgendwelche Regelungen geben ?
Vielen Dank
Milos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 18.04.2004 um 15:36:32
 
Hallo Milos,

an Deiner Stelle würde ich mir keine Sorgen machen. Wenn Deine alte Aufenthaltsgenehmigung (AG) ausläuft, gehst Du einfach zur ABH und beantragst eine neue AG. Wenn man/frau bis dahin nochimmer keinen Erlass zur Hand haben sollte, dann bekommst Du auf jeden Fall zunächst eine Bescheinigung nach
§ 69 (3) AuslG
(Fiktionsbescheinigung).

Doc  Laut lachend
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Milos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.05.2004 um 20:50:19
 
Hallo,
ich möchte nun das Thema weiter fortführen - nach meinen ersten Erfahrungen. Was mich sehr gefreut hat, dass die ABH schon ein fertiges Formular für Beaantragung der Erteilung der EG-Aufenthaltserlaubnis hatte. Und mit Information was man sonst noch dazu braucht - 2 Fotos, Arbeitsbescheinigung, Arbeitserlaubnis. Wirklich vorbildlich.
Meine Frage zur Erteilung einer unbefristeten AE ( ich wohne und arbeite über 5 Jahre in Deutschland) wurde mit: "Erst nach 5 Jahren Besitz von EG-Aufenthaltserlaubnis" beantwortet.
Im AufenthG/EWG steht:
Zitat:
§ 7a Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1 genannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausländer

1. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält ...


Trifft das bei mir zu ?
Danke.
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Antwort #5 - 06.05.2004 um 20:56:03
 
Offensichtlich!?

Geh' doch nochmals hin und frag' ob man/frau sich verlesen habe, denn es heißt ständiger Aufenthalt und nicht Besitz der AE-EG.

Dann wird das sicher nochmals geprüft.

Doc  grin


BTW: Aber es heißt auch: Verlängerung der AE-EG! Es könnte auch sein, dass der/die Sachbearbeiter/in den 7a nicht erkennen konnte, weil eine AE-EG ja noch gar nicht vorlag, die hätte verlängert werden können  lachen
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