Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
des Rates vom 15. Oktober 1968 ueber die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L
257 vom 19/10/1968 S. 0002 - 0012
(Im
Original auf der Seite von EUR-Lex)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1612/68 DES RATES vom 15. Oktober 1968 über
die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer muß innerhalb der Gemeinschaft spätestens am Ende der Übergangszeit gewährleistet sein ; dies schließt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein sowie das Recht für diese Arbeitnehmer, sich vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen innerhalb der Gemeinschaft zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis frei zu bewegen. In Anbetracht insbesondere der beschleunigten Errichtung der Zollunion und damit die gleichzeitige Verwirklichung der wesentlichen Grundlagen der Gemeinschaft gewährleistet ist, sind die Bestimmungen festzulegen, mit denen die in den Artikeln 48 und 49 des Vertrages auf dem Gebiet der Freizuegigkeit festgelegten Ziele erreicht und die im Rahmen der Verordnung Nr. 15 über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fortschreitend erlassenen Maßnahmen ergänzt werden können. Die Freizuegigkeit ist ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien ; die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft soll für den Arbeitnehmer eines der Mittel sein, die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern, wobei gleichzeitig der Bedarf der Wirtschaft der Mitgliedstaaten befriedigt wird ; allen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten muß das Recht zuerkannt werden, eine von ihnen gewählte Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben. Dieses Recht steht gleichermassen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu, die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben. Damit das Recht auf Freizuegigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muß sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht ; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland. Das Prinzip der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Gemeinschaft schließt ein, daß sämtlichen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der gleiche Vorrang beim Zugang zu einer Beschäftigung zuerkannt wird wie den inländischen Arbeitnehmern. Die Zusammenführungs- und Ausgleichsverfahren sind auszubauen, und zwar insbesondere durch die Förderung der unmittelbaren Zusammenarbeit sowohl zwischen den zentralen Dienststellen wie auch den regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen sowie durch eine verstärkte und koordinierte Information, um ganz allgemein eine bessere Transparenz des Arbeitsmarktes zu gewährleisten ; die wanderungswilligen Arbeitnehmer sind regelmässig über die Lebens und Arbeitsbedingungen zu unterrichten ; im übrigen sind für den Fall Maßnahmen vorzusehen, daß ein Mitgliedstaat auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstandes in einem Gebiet oder in einem Wirtschaftszweig mit sich bringen können ; hierzu ist in erster Linie eine Informationsaktion durchzuführen, durch die erreicht werden soll, daß die Arbeitnehmer von einer Abwanderung in dieses Gebiet oder diesen Wirtschaftszweig absehen ; es muß jedoch möglich sein, das Ergebnis dieser Aktion gegebenenfalls durch eine zeitweilige Aussetzung der genannten Verfahren, über die auf Gemeinschaftsebene zu beschließen ist, zu verstärken. (1) ABl. Nr. 268 vom 6.11.1967, S. 9. (2) ABl. Nr. 298 vom 7.12.1967, S. 10. (3) ABl. Nr. 57 vom 26.8.1961, S. 1073/61. (4) ABl. Nr. 62 vom 17.4.1964, S. 965/64. Zwischen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, der Beschäftigung und der Berufsausbildung, insbesondere soweit diese zum Ziel hat, die Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich auf konkrete Stellenangebote hin zu bewerben, die in anderen Gebieten der Gemeinschaft veröffentlicht worden sind, besteht ein enger Zusammenhang ; infolgedessen ist es notwendig, die Probleme, die sich in dieser Hinsicht stellen, nicht mehr getrennt, sondern in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu prüfen und hierbei zugleich die Arbeitsmarktprobleme auf regionaler Ebene zu berücksichtigen ; es ist daher erforderlich, daß sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Beschäftigungspolitik auf der Ebene der Gemeinschaft zu koordinieren. Durch Beschluß vom 15. Oktober 1968 (1) hat der Rat die Artikel 48 und 49 des Vertrages sowie die in ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen auf die französischen überseeischen Departements für anwendbar erklärt -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
ERSTER TEIL DIE BESCHÄFTIGUNG UND DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DER ARBEITNEHMER
TITEL I Zugang zur Beschäftigung
Artikel 1
(1) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts
berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.
(2) Er hat insbesondere im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats mit dem
gleichen Vorrang Anspruch auf Zugang zu den verfügbaren Stellen wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
Artikel 2
Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und jeder Arbeitgeber, der eine Tätigkeit
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausübt, können nach den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Stellenangebote und Arbeitsgesuche
austauschen sowie Arbeitsverträge schließen und erfüllen, ohne daß sich
Diskriminierungen daraus ergeben dürfen.
Artikel 3
(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines
Mitgliedstaats,
- die das Stellenangebot
und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch
Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer
nicht gelten,
- oder die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder
hauptsächlich bezwekken oder bewirken, daß Angehörige der übrigen
Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden,
finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung.
Diese Bestimmung gilt nicht für Bedingungen, welche die in Anbetracht der
Besonderheit der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse
betreffen.
(2) Zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vorschriften oder Praktiken gehören
insbesondere solche, die in einem Mitgliedstaat: a) ein besonderes Verfahren für
die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zwingend vorschreiben;
b) die Veröffentlichung eines Stellenangebots durch die Presse oder durch
irgendwelche anderen Wege einschränken oder von anderen als den Bedingungen abhängig
machen, die für den Arbeitgeber, der seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses
Staates ausübt, gelten;
c) den Zugang zur Beschäftigung von Bedingungen abhängig machen, die sich auf
die Einschreibung beim Arbeitsamt beziehen, oder die namentliche Anwerbung eines
Arbeitnehmers hindern, soweit dadurch Personen betroffen sind, die nicht im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.
Artikel 4
(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch welche die
Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilmässig nach
Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränkt
wird, finden auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung.
(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(2) Wenn in einem Mitgliedstaat für Unternehmen vorgesehene Vergünstigungen
von der Beschäftigung eines bestimmten Hundertsatzes von inländischen
Arbeitnehmern abhängig gemacht werden, werden Staatsangehörige der anderen
Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 15.
Oktober 1963 (1) als inländische Arbeitnehmer gezählt.
Artikel 5
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, erhält dort die gleiche Hilfe, wie
sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren,
die eine Beschäftigung suchen.
Artikel 6
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen
Mitgliedstaat eingestellt oder für eine Beschäftigung angeworben, so darf bei
ihm hinsichtlich des Gesundheitszustands, des Berufes oder sonstiger
Anforderungen auf Grund der Staatsangehörigkeit kein anderer Maßstab angelegt
werden als bei den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des anderen
Mitgliedstaats sind und die gleiche Beschäftigung ausüben wollen.
(2) Besitzt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats jedoch ein auf seinen
Namen lautendes Stellenangebot eines Arbeitgebers aus einem anderen
Mitgliedstaat als dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, so darf er auf
seine beruflichen Fähigkeiten hin geprüft werden, wenn der Arbeitgeber eine
solche Prüfung bei Abgabe seines Stellenangebots ausdrücklich verlangt.
TITEL II Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung
Artikel 7
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf
Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im
Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im
Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders
behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie
die inländischen Arbeitnehmer.
(3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die
inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch
nehmen.
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen
Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung,
Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts
wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
Artikel 8
(1) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt
und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch
auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der
Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts ; er kann
von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er
hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der
Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus
anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden.
(2) Dieser Artikel wird vom Rat an Hand eines Kommissionsvorschlags überprüft,
der binnen höchstens zwei Jahren vorgelegt wird.
Artikel 9
(1) Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, genießen
hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der
von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische
Arbeitnehmer.
(2) Diese Arbeitnehmer können sich mit dem gleichen Recht wie die inländischen
Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, in die Listen der
Wohnungsuchenden einschreiben, wo solche geführt werden, und so die gleichen
Vergünstigungen und den gleichen Rang erlangen.
Ihre im Herkunftsland verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem
Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine
entsprechende Vermutung gilt. (1) ABl. Nr. 159 vom 2.11.1963, S. 2661/63.
Artikel 10
(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen
folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a) sein Ehegatte sowie
die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder
denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie,
denen er Unterhalt gewährt.
(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1
genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt
oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(3) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, daß der
Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet,
in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden
normalen Anforderungen entspricht ; diese Bestimmung darf nicht zu
Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern
aus anderen Mitgliedstaaten führen.
Artikel 11
Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine
selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen,
die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst
wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das
Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im
Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.
Artikel 12
Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können,
wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen
Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen
Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.
Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht
werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.
ZWEITER TEIL ZUSAMMENFÜHRUNG UND AUSGLEICH VON STELLENANGEBOTEN UND
ARBEITSGESUCHEN
TITEL I Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten oder die Kommission veranlassen oder nehmen zusammen
alle Untersuchungen vor in bezug auf die Beschäftigung und die
Arbeitslosigkeit, die sie im Rahmen der Verwirklichung der Freizuegigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft für erforderlich halten.
Die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten
sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen, um ein
gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in
der Gemeinschaft und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der
Arbeitnehmer herbeizuführen.
(2) Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten besondere Dienststellen, die
damit betraut sind, die Arbeiten auf den obengenannten Gebieten zu organisieren
und sowohl untereinander als auch mit den Dienststellen der Kommission
zusammenzuarbeiten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung bezueglich der
Bestimmung dieser Dienststellen mit, und die Kommission veröffentlicht die
betreffende Änderung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle die Freizuegigkeit und die
Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffenden Informationen sowie die nach
Gebieten und Wirtschaftszweigen aufgegliederten Angaben über die Lage und die
Entwicklung der Beschäftigung zu.
(2) Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß festlegen, wie
die in Absatz 1 genannten Informationen abzufassen und in welchen Zeitabständen
sie zu übermitteln sind. Die Mitgliedstaaten legen bei der Beurteilung ihrer
Arbeitsmarktlage einheitliche Kriterien zugrunde, die von der Kommission gemäß
den Ergebnissen der vom Fachausschuß nach Artikel 33 Buchstabe d) durchgeführten
Arbeiten nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses festgelegt werden.
(3) Die Besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den Besonderen
Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Koordinierungsbüro
gemäß den von der Kommission im Einvernehmen mit dem Fachausschuß
ausgearbeiteten Verfahrensvorschriften die Informationen über die Lebens- und
Arbeitsbedingungen sowie über die Arbeitsmarktlage, die geeignet sind, den
Arbeitnehmern in den anderen Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe zu dienen.
Diese Informationen werden regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.
Die Besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten eine
weitreichende Verbreitung dieser Informationen, und zwar insbesondere durch Übermittlung
an die zuständigen Arbeitsämter und durch Einsatz aller Kommunikationsmittel,
die sich zur Unterrichtung der interessierten Arbeitnehmer eignen.
TITEL II Ausgleichsverfahren
Artikel 15
(1) Die Besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den Besonderen
Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen
Koordinierungsbüro wenigstens einmal im Monat eine nach Berufen und Gebieten
aufgegliederte Zusammenstellung a) der Stellenangebote, die nicht durch die
Arbeitskräfte des inländischen Arbeitsmarktes befriedigt werden konnten oder
voraussichtlich nicht befriedigt werden können;
b) der Arbeitsuchenden, die sich tatsächlich bereit erklärt haben, eine Stelle
in einem anderen Land anzunehmen.
Die Besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats leitet diese Informationen an
die zuständigen Arbeitsämter und Arbeitsvermittlungsorganisationen weiter.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zusammenstellungen werden nach einem einheitlichen
Verfahren übermittelt, das innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung vom Europäischen Koordinierungsbüro in Zusammenarbeit mit dem
Fachausschuß ausgearbeitet wird.
Artikel 16
(1) Jedes an die Arbeitsverwaltungen eines Mitgliedstaats gerichtete
Stellenangebot, dem auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht entsprochen werden
kann und das auf Grund der Zusammenstellungen nach Artikel 15 für den
Gemeinschaftsausgleich in Frage kommen kann, wird den zuständigen
Arbeitsverwaltungen des Mitgliedstaats mitgeteilt, der verfügbare Arbeitskräfte
in dem gleichen Beruf gemeldet hat.
(2) Diese Verwaltungen leiten den Verwaltungen des ersten Mitgliedstaats die
genau umschriebenen und geeigneten Bewerbungen zu. Diese Bewerbungen werden den
Arbeitgebern während 18 Tagen nach Eingang des Angebots bei den Verwaltungen
des zweiten Mitgliedstaats mit dem gleichen Vorrang vorgelegt, der den inländischen
Arbeitskräften gegenüber den Staatsangehörigen dritter Staaten eingeräumt
wird.
Während der genannten Frist werden diese Stellenangebote nur dann an
Drittstaaten gerichtet, wenn der Mitgliedstaat, von dem diese Angebote ausgehen,
der Auffassung ist, daß die in dem entsprechenden Beruf verfügbaren Arbeitskräfte,
die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, nicht ausreichen.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf Stellenangebote,
die an Arbeitnehmer aus Nicht-Mitgliedstaaten gerichtet sind, a) wenn diese
Angebote auf den Namen lauten und besondere Merkmale aufweisen, die sich ergeben
aus: i) beruflichen Gründen, die die Spezialisierung, den Vertrauenscharakter
der angebotenen Stelle oder frühere berufliche Bindungen betreffen;
ii) verwandtschaftlichen Bindungen zwischen dem Arbeitgeber und dem
angeforderten Arbeitnehmer oder zwischen diesem und einem Arbeitnehmer, der seit
mindestens einem Jahr regelmässig in dem Unternehmen beschäftigt ist.
Für die Anwendung der Ziffern i) und ii) gelten die Bestimmungen des Anhangs;
b) wenn diese Angebote die Anwerbung von einheitlichen Saisonarbeitnehmergruppen
betreffen und für wenigstens einen dieser Saisonarbeitnehmer ein auf den Namen
lautendes Angebot vorliegt;
c) wenn diese Angebote von Arbeitgebern kommen und Arbeitnehmer betreffen, die
in Grenzgebieten wohnen, die beiderseits der gemeinsamen Grenze zwischen einem
Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat liegen;
d) wenn der Arbeitgeber die ausdrücklich für Arbeitskräfte aus
Nicht-Mitgliedstaaten geltenden Angebote aus Gründen des reibungslosen
Arbeitens des Betriebes aufrechterhält, nachdem die Arbeitsverwaltung zwecks
Einstellung inländischer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus anderen
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an ihn herangetreten ist und die betreffenden
Dienststellen der Auffassung sind, daß die Gründe des Arbeitgebers berechtigt
sind.
Artikel 17
(1) Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen werden von den Besonderen
Dienststellen durchgeführt. Soweit jedoch eine Ermächtigung seitens der
zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen vorliegt, und soweit sich die
Organisation der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaats und die angewandten
Arbeitsvermittlungsverfahren dazu eignen,
a) ergreifen die regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
i) sie nehmen
untereinander die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und
Arbeitsgesuchen auf Grund der Zusammenstellungen nach Artikel 15, auf die
geeignete Maßnahmen folgen, unmittelbar vor;
ii) stellen unmittelbare Beziehungen zum Zwecke des Ausgleichs her: - bei auf
den Namen lautenden Stellenangeboten,
- bei Einzelarbeitsgesuchen, die an ein bestimmtes Arbeitsamt oder an einen zu
seinem Amtsbereich gehörigen Arbeitgeber gerichtet sind,
- bei Ausgleichsmaßnahmen für Saisonarbeitnehmer, deren Anwerbung so rasch wie
möglich erfolgen muß;
b) tauschen die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen zweier
oder mehrerer Mitgliedstaaten regelmässig die Angaben über die in ihrem
Amtsbereich vorliegenden unerledigten Stellenangebote und Arbeitsgesuche aus und
nehmen unmittelbar untereinander deren Zusammenführung und Ausgleich in der
gleichen Weise vor wie mit den anderen Dienststellen der Arbeitsverwaltung ihres
eigenen Landes;
c) arbeiten die amtlichen Fachvermittlungsstellen für bestimmte Berufe oder
Personengruppen unmittelbar zusammen.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verzeichnis der in Absatz 1 genannten
Dienststellen ; die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Änderung
dieses Verzeichnisses zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
Artikel 18
Die Inanspruchnahme der Anwerbeverfahren, die von den in zwei- oder mehrseitigen
Abkommen bzw. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehenen Durchführungsorganen
angewandt werden, ist nicht zwingend.
TITEL III Regulierende Maßnahmen zur Förderung des Gleichgewichts auf dem
Arbeitsmarkt
Artikel 19
(1) An Hand eines Berichtes, den die Kommission auf Grund der von den
Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt, analysieren die
Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam zweimal im Jahr - die Ergebnisse
der Tätigkeit im Rahmen der Zusammenführung und des Gemeinschaftsausgleichs
der Stellenangebote und Arbeitsgesuche,
- die Anzahl der Stellenbesetzungen mit Staatsangehörigen der
Nicht-Mitgliedstaaten,
- die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage und, soweit möglich,
die Arbeitskräftebewegungen innerhalb der Gemeinschaft.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, die
offenen Stellen vorrangig mit Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten zu
besetzen, um zwischen den Stellenangeboten und den Arbeitsgesuchen in der
Gemeinschaft ein Gleichgewicht herzustellen. Sie treffen alle dazu
erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 20
(1) Ein Mitgliedstaat, der auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder
voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstandes
in einem Gebiet oder in einem Beruf mit sich bringen können, unterrichtet davon
die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten und übermittelt alle
zweckdienlichen Angaben.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten
Informationsmaßnahmen, damit die Arbeitnehmer der Gemeinschaft sich nicht um
eine Beschäftigung in diesem Gebiet oder in diesem Beruf bemühen.
(3) Unbeschadet der Durchführung der Bestimmungen des Vertrages und der den
Vertrag ergänzenden Protokolle kann der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat die
Kommission ersuchen festzustellen, daß die in den Artikeln 15, 16 und 17
vorgesehenen Ausgleichsverfahren im Hinblick auf die Wiederherstellung der
normalen Situation in diesem Gebiet oder in diesem Beruf ganz oder teilweise
ausgesetzt werden müssen.
Die Kommission fasst über die Aussetzung als solche und über deren Dauer spätestens
zwei Wochen, nachdem sie mit dem Antrag befasst wurde, eine Entscheidung. Binnen
einer Ausschlußfrist von zwei Wochen kann jeder Mitgliedstaat beantragen, daß
diese Entscheidung vom Rat rückgängig gemacht oder geändert wird. Der Rat
beschließt über diesen Antrag binnen zwei Wochen.
(4) Wird diese Aussetzung beschlossen, so gehen die Arbeitsverwaltungen der übrigen
Mitgliedstaaten, die verfügbare Arbeitskräfte gemeldet haben, auf die
Stellenangebote, die sie von den Arbeitgebern des in Absatz 1 genannten
Mitgliedstaats unmittelbar erhalten, nicht ein.
TITEL IV Das Europäische Koordinierungsbüro
Artikel 21
Das im Rahmen der Kommission gegründete Europäische Koordinierungsbüro für
den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen - in dieser Verordnung
"Europäisches Koordinierungsbüro" genannt - hat die allgemeine
Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und
Arbeitsgesuchen auf Gemeinschaftsebene zu fördern. Es ist insbesondere
beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen
Aufgaben wahrzunehmen und namentlich die Dienststellen der Arbeitsverwaltungen
der Mitgliedstaaten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt eine Übersicht über die in den
Artikeln 14 und 15 genannten Informationen sowie über die Angaben, die sich aus
den nach Artikel 13 durchgeführten Untersuchungen und Ermittlungen ergeben, und
führt darin alle zweckdienlichen Auskünfte über die voraussichtliche
Entwicklung der Arbeitsmarktlage in der Gemeinschaft auf ; diese Auskünfte
werden den Besonderen Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden
Ausschuß und dem Fachausschuß mitgeteilt.
Artikel 22
(1) Das Europäische Koordinierungsbüro ist insbesondere beauftragt, a) die
praktischen Maßnahmen zu koordinieren, die innerhalb der Gemeinschaft für die
Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen
erforderlich sind, und die sich daraus ergebende Zu- und Abwanderung von
Arbeitnehmern zu untersuchen;
b) in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß dazu beizutragen, daß zu diesem
Zweck in verwaltungsmässiger und technischer Hinsicht die Möglichkeiten für
ein gemeinsames Vorgehen wahrgenommen werden;
c) bei besonderem Bedarf im Einvernehmen mit den Besonderen Dienststellen die
Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen vorzunehmen, deren
Ausgleich von diesen Dienststellen durchgeführt wird.
(2) Das Europäische Koordinierungsbüro leitet die unmittelbar an die
Kommission gerichteten Stellenangebote und Arbeitsgesuche den Besonderen
Dienststellen zu und wird über die weitere Bearbeitung dieser Stellenangebote
und Arbeitsgesuche unterrichtet.
Artikel 23
Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats und gemäß
den von ihr nach Stellungnahme des Fachausschusses festgelegten Bedingungen und
Einzelheiten kann die Kommission Besuche und dienstliche Aufenthalte von Beamten
der anderen Mitgliedstaaten sowie Programme zur Fortbildung des Fachpersonals
veranstalten.
DRITTER TEIL ORGANE ZUR HERBEIFÜHRUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN
MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER FREIZUEGIGKEIT UND DER BESCHÄFTIGUNG DER
ARBEITNEHMER
TITEL I Der Beratende Ausschuß
Artikel 24
Der Beratende Ausschuß ist beauftragt, die Kommission bei der Prüfung der
Fragen zu unterstützen, die sich aus der Anwendung des Vertrages und der zu
seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizuegigkeit
und der Beschäftigung der Arbeitnehmer ergeben.
Artikel 25
Der Beratende Ausschuß ist insbesondere beauftragt, a) die Probleme der
Freizuegigkeit und der Beschäftigung im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik der
einzelnen Staaten im Hinblick auf eine Koordinierung der Beschäftigungspolitik
der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Gemeinschaft zu prüfen, die zu einem
weiteren Ausbau der Volkswirtschaften sowie zu einer ausgeglicheneren
Arbeitsmarktlage in der Gemeinschaft beitragen soll;
b) allgemein die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung und etwaiger
ergänzender Bestimmungen zu untersuchen;
c) der Kommission gegebenenfalls mit Gründen versehene Vorschläge zur Änderung
dieser Verordnung vorzulegen;
d) auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus mit Gründen versehene
Stellungnahmen zu allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen abzugeben,
insbesondere zum Informationsaustausch betreffend die Entwicklung auf dem
Arbeitsmarkt, zur Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zwischen den
Mitgliedstaaten, zu den Programmen oder Maßnahmen, die geeignet sind, die
Berufsberatung und die Berufsausbildung im Interesse einer grösseren
Freizuegigkeit und besserer Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, sowie zu
jeder Form der Betreuung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,
einschließlich der sozialen Betreuung und der Unterbringung der Arbeitnehmer.
Artikel 26
(1) Der Beratende Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat, und
zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und
zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände.
(2) Für jede der in Absatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je
Mitgliedstaat ernannt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre
Wiederernennung ist zulässig.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt,
bis ihre Ersetzung oder ihre Wiederernennung vollzogen ist.
Artikel 27
Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat
ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der verschiedenen in
Betracht kommenden Wirtschaftsbereiche bemüht.
Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften zur Unterrichtung veröffentlicht.
Artikel 28
Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Mitglied der Kommission oder
dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der
Ausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von seinem
Vorsitzenden auf eigene Veranlassung oder auf Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder einberufen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission
wahrgenommen.
Artikel 29
Der Vorsitzende kann Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über
umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigung und dem Gebiet der Zu-
und Abwanderung von Arbeitnehmern verfügen, als Beobachter oder Sachverständige
zu den Sitzungen einladen. Er kann Fachberater hinzuziehen.
Artikel 30
(1) Der Beratende Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner
Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Stellungnahmen sind mit Gründen zu versehen ; sie werden mit der
absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen ; ihnen ist eine
Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es
beantragt.
Artikel 31
Der Beratende Ausschuß legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung
fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission
genehmigt hat ; die vom Beratenden Ausschuß eventüll beschlossenen Änderungen
treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.
TITEL II Der Fachausschuß
Artikel 32
Der Fachausschuß ist beauftragt, die Kommission bei der Vorbereitung, der Förderung
und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen
zur Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu
unterstützen.
Artikel 33
Der Fachausschuß ist insbesondere beauftragt, a) die Zusammenarbeit zwischen
den betreffenden Verwaltungen der Mitgliedstaaten in allen fachlichen Fragen,
die die Freizuegigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffen, zu fördern
und zu vervollkommnen;
b) Verfahren für die organisatorische Durchführung der gemeinsamen Tätigkeit
der betreffenden Verwaltungen auszuarbeiten;
c) die Zusammenstellung zweckdienlicher Auskünfte für die Kommission und die
Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und
Ermittlungen zu erleichtern sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch
zwischen den betreffenden Verwaltungen zu fördern;
d) in technischer Hinsicht zu prüfen, wie die Kriterien, nach denen die
Mitgliedstaaten die Lage auf ihrem Arbeitsmarkt beurteilen, einander angeglichen
werden können.
Artikel 34
(1) Der Fachausschuß besteht aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten. Jede
Regierung ernennt als Mitglied des Fachausschusses eines der Mitglieder, die sie
im Beratenden Ausschuß vertreten.
(2) Jede Regierung ernennt einen Stellvertreter aus dem Kreis der übrigen
Regierungsvertreter, die dem Beratenden Ausschuß als Mitglieder oder
Stellvertreter angehören.
Artikel 35
Den Vorsitz im Fachausschuß führt ein Mitglied der Kommission oder dessen
Vertreter ; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende
und die Mitglieder des Ausschusses können Fachberater hinzuziehen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission
wahrgenommen.
Artikel 36
Die vom Fachausschuß ausgearbeiteten Vorschläge und Stellungnahmen werden der
Kommission zugeleitet und dem Beratenden Ausschuß zur Kenntnis gebracht. Diesen
Vorschlägen und Stellungnahmen ist eine Darstellung der Auffassungen der
einzelnen Mitglieder des Fachausschusses beigefügt, wenn diese es beantragen.
Artikel 37
Der Fachausschuß legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest,
die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt
hat ; die vom Fachausschuß eventüll beschlossenen Änderungen treten nach dem
gleichen Verfahren in Kraft.
VIERTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
TITEL I Übergangsbestimmungen
Artikel 38
Bis zur Billigung des einheitlichen Systems nach Artikel 15 Absatz 2 durch die
Kommission schlägt das Europäische Koordinierungsbüro alle zweckdienlichen Maßnahmen
für die Ausarbeitung und Verteilung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten
Zusammenstellungen vor.
Artikel 39
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Geschäftsordnungen
des Beratenden Ausschusses und des Fachausschusses werden weiter angewandt.
Artikel 40
Bis zum Inkrafttreten der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 (1) ergreifen, und soweit die in
Artikel 22 der Verordnung Nr. 38/64/EWG vorgesehene Arbeitserlaubnis nach den
von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie des Rates vom 25. März 1964
(2) erlassenen Vorschriften für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltserlaubnis und für deren Verlängerung erforderlich ist, tritt eine
Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung, in der
die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angegeben ist, an ihre Stelle. Jede
Erklärung des Arbeitgebers oder jede Arbeitsbescheinigung, aus der hervorgeht,
daß der Arbeitnehmer für (1) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts. (2) ABl. Nr. 62
vom 17.4.1964, S. 981/64. unbestimmte Zeit eingestellt ist, hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine ständige Arbeitserlaubnis.
Artikel 41
Ist ein Mitgliedstaat infolge der Abschaffung der Arbeitserlaubnis nicht mehr in
der Lage, eine bestimmte Statistik über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer weiterzuführen, so kann er für die Staatsangehörigen der anderen
Mitgliedstaaten bis zur Einführung neuer statistischer Methoden, längstens
jedoch bis 31. Dezember 1969, die Arbeitserlaubnis zu statistischen Zwecken
aufrechterhalten. Die Arbeitserlaubnis ist ohne weiteres zu erteilen und muß
bis zur tatsächlichen Abschaffung der Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat
gelten.
TITEL II Schlußbestimmungen
Artikel 42
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffend die anerkannten
Kohle- und Stahlfacharbeiter, die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen
auf dem Kerngebiet und die Vorschriften zur Durchführung dieser Verträge.
Diese Verordnung gilt jedoch für die in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von
Arbeitnehmern sowie ihre Familienangehörigen, soweit deren Rechtsstellung in
den in Absatz 1 genannten Verträgen oder Vorschriften nicht geregelt ist.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 51 des Vertrages
erlassenen Bestimmungen.
(3) Diese Verordnung berührt nicht jene Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, -
die sich aus besonderen Beziehungen zu einzelnen aussereuropäischen Ländern
oder Gebieten oder aus künftigen Abkommen mit diesen Ländern oder Gebieten auf
Grund institutioneller Bindungen herleiten, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bestehen;
- die sich aus den bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Abkommen mit
einzelnen aussereuropäischen Ländern oder Gebieten auf Grund institutioneller
Bindungen herleiten.
Die Arbeitnehmer dieser Länder und Gebiete, die entsprechend dieser Vorschrift
eine Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines der
betreffenden Mitgliedstaaten ausüben, können sich im Hoheitsgebiet anderer
Mitgliedstaaten nicht auf diese Verordnung berufen.
Artikel 43
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Unterrichtung den Wortlaut
der zwischen ihnen auf dem Gebiet der Beschäftigung geschlossenen Abkommen, Übereinkommen
oder Vereinbarungen, und zwar in der Zeit von der Unterzeichnung bis zum
Inkrafttreten dieser Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen.
Artikel 44
Die Kommission erlässt die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen
Durchführungsvorschriften. Zu diesem Zweck handelt sie in enger Fühlungnahme
mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
Artikel 45
Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für Bestimmungen, die die
Beschränkungen des Zugangs zu der Beschäftigung der Arbeitnehmer, die
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, unter den im Vertrag vorgesehenen
Voraussetzungen insoweit aufheben, als das Fehlen der gegenseitigen Anerkennung
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der
Liberalisierung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Wege stehen kann.
Artikel 46
Die Verwaltungsausgaben der im Dritten Teil genannten Ausschüsse werden im
Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften im Einzelplan der Kommission
aufgeführt.
Artikel 47
Diese Verordnung gilt für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und für deren
Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2, 3, 10 und 11.
Artikel 48
Die Verordnung Nr. 38/64/EWG tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung ausser Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SEDATI
ANHANG
Für die Durchführung von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) gilt folgendes: 1.
Das Wort "Spezialisierung" bezeichnet eine hohe bzw. wenig verbreitete
Qualifikation in Verbindung mit einer Tätigkeit oder einem Beruf, bei denen
besondere technische Kenntnisse vorausgesetzt werden ; es betrifft insbesondere
die Gruppenleiter bei gruppenweise angeworbenen Saisonarbeitnehmern.
2. Der Ausdruck "Vertrauenscharakter der angebotenen Stelle"
bezeichnet die Tätigkeiten, deren Ausübung nach den Gepflogenheiten des
Aufnahmelandes voraussetzt, daß zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
3. "Frühere berufliche Bindungen" bestehen dann, wenn ein Arbeitgeber
die Einstellung eines Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
beantragt, den er während der letzten vier Jahre in dem betreffenden Gebiet
bereits mindestens 12 Monate beschäftigt hat.
4. Unter "verwandtschaftlichen Bindungen" versteht man die zwischen
einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer bestehende Verwandtschaft oder Schwägerschaft
ersten und zweiten Grades sowie die Verwandtschaft ersten Grades zwischen zwei
Arbeitnehmern.