Hallo Indigo!
Fragen über Fragen. Aber dafür ist das Forum ja da
Es ist jedoch übersichtlicher, für jede Frage ein eigenes Thema zu eröffnen.
Natürlich kann man beim Einbürgerungsverfahren immer einen Rechtsanwalt beauftragen, reine Kostenfrage.
Eine höhere Instanz kommt erst zum Zug, falls ein Antrag abgelehnt wird und rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird. Dann entscheidet die Widerspruchsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann dann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.
Welche Behörde in deinem Bereich für Einbürgerungen zuständig ist, kann ich nicht sagen, dies ist höchst unterschiedlich geregelt und hängt teilweise auch von der Rechtsgrundlage des Antrages ab, Im Zweifelsfall die Ausländerbehörde fragen, die wird es wissen. Oft kann man dort auch den Antrag stellen, er wird dann an die Einbürgerungsbehörde weitergeleitet, wenn die
ABH nicht selbst Einbürgerungsbehörde ist.
Ob deine Behörde deinen früheren Aufenthalt anrechnet, kannst du letztlich nur dadurch herausfinden, dass du den Antrag stellst. Im Zweifelsfall bleibt noch die Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG. Hier kann zwar nur die Hälfte der erforderlichen Aufenthaltsdauer, also 4 Jahre angerechnet werden, allerdings sind die Anforderungen daran dann weniger hoch.
Sprachkenntnisse: wenn du ein Sprachdiplom oder einen deutschen Schulabschluss hast, reicht das aus, ansonsten wird ein Sprachtest vorgenommen. Da dürftest du keine Probleme haben.
Das Einkommen muss grundsätzlich hoch genug sein, damit keine zusätzlichen öffentlichen Mittel bezogen werden (außer Kindergeld, dies spielt keine Rolle). Bei Verheirateten ist grundsätzlich das Familieneinkommen maßgeblich.
Auf den Aufenthaltstitel deines Mannes und deiner Kinder hat deine Einbürgerung keinen direkten Einfluss. Ich weise noch darauf hin, dass Ehegatten und Kinder auch dann miteingebürgert werden können, wenn diese geringere Aufenthaltszeiten haben (§ 85.Abs. 2 AuslG):
Zitat:(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.