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Anrechnungszeiten des Aufenthalts (Gelesen: 6.009 mal)
Indigo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnungszeiten des Aufenthalts
16.04.2004 um 23:29:06
 
8)
Hallo erst mal an Alle, Indigo is new in town und schon hat sie eine brennende Frage... Smiley

Die Regelung über den nötigen Aufenthalt in Deutschland, um eingebürgert zu werden, sagt: "8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland. " Soweit, sogut- wenn der Aufenthalt nicht unterbrochen wurde oder die Unterbrechung nicht mehr als 6 Monate beträgt. Was ist aber wenn ich als Kind 12 Jahre in Deutschland war (mit Aufenthaltserlaubnis), und danach in mein Heimatland zurückging, um dann wieder (nach 18 Jahren Griesgrämig nach Deutschland kam- wieder Aufenthaltserlaubnis? Kennt sich jemand mit der Praxis bei der Anrechnung des vorherigen Aufenthalts aus? Es gibt da diese Regelung im AuslG:

"AuslG § 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts:

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war."

Meine Frage ist nun, können mir meine 12 Jahre angerechnet werden, bzw. die maximalen 5 (aus Abs. (2) ? Es gibt da auch eine Regelung (die ich jetzt nicht quoten kann, aber) die sagt: angerechnet werden bei Unterbrechungen länger als 6 Monate, die Hälfte der dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, maximal aber 5 Jahre, was in meinem Beispiel wie folgt berechnet würde: 12 jahre, die Hälfte ist 6, davon maximal 5, plus die drei Jahre die ich jetzt wieder in Deutschland bin- nach meiner Rechnung hätte ich die Jahre zusammen. Hat denn jemand hier im Forum Erfahrungen mit solchen Fällen gemacht, oder kennt sich in diesem Gebiet aus?

Und zum Schluss: super und danke dass es info4alien gibt!

Liebe Grüße, Indigo
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Ralf
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Antwort #1 - 17.04.2004 um 01:40:25
 
Hallo Indigo!

Wie du richtig zitiert hast, ist hier § 89 Abs. 2 AuslG anzuwenden. Die Verwaltungsvorschriften (StAR-VwV) führen dazu näher aus, dass ein früherer Aufenthalt anrechenbar ist, wenn er intregrierende Wirkung hatte.
Zitat:
89.2:   Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.

Sofern der frühere Aufenthalt im Kindesalter bzw. als Jugendiche(r) war, kann man von integrierender Wirkung ausgehen, wenn eine deutsche Schule besucht wurde.
Achtung: es ist eine Ermessensvorschrift, ein Anspruch auf Anrechnung früherer Zeiten besteht nicht.
Der Ehrlichkeit halber muss ich dazu sagen, dass die Chancen auf Anrechenbarkeit desto kleiner werden, je länger die Unterbrechung gedauert hat. Andererseit: je erfolgreicher der Schulbesuch war, also je besser die Schulnoten, insbesondere im Fach Deutsch, desto besser werden die Chancen wiederum.
Natürlich muss der frühere Aufenthalt auch rechtmäßig gewesen sein, Zeiten mit Duldung können z.B. niemals angerechnet werden.
Kurz gesagt: es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an, eine generelle Regelung gibt es nicht, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 16 AuslG erteilt.
Maximal können 5 Jahre angerechnet werden. Der Einbürgerungsanspruch besteht daher frühestens 3 Jahre nach Wiedereinreise (genauer: nach erneuter Erteilung der Aufenthaltserlaubnis).
Damit überhaupt ein Einbürgerungsanspruch bestehen kann, musst du natürlich zur Zeit über eine Aufenthaltserlaubnis oder -Berechtigung verfügen.
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Indigo
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Antwort #2 - 17.04.2004 um 01:02:05
 
@ Ramaol: danke für die fixe Antwort.

das mit der intergrativen Wirkung des Aufenthalts habe ich schon gehört, aber gut dies noch einmal zu verifizieren. Ich bin in DE geboren, KiGa und Schule besucht, Noten in Deutsch immer Bestens, also bleibt mir nur auf einen gut gelaunten Beamten zu hoffen... unentschlossen
Mein A-Titel ist beide Male eine Aufenthaltserlaubnis, also keine Duldung oder so. Da Du dich ja wohl gut auskennst in dieser Problematik, noch eine Frage:
Da also die Anrechnung reine Ermessenssache ist und auch durchaus denkbar wäre dass man mir sagt, die Unterbrechung sei zu lang... was dann? Einen smarten Rechtsanwalt hinzuziehen? Oder auf höherer Instanz versuchen? Und überhaupt, wie ist denn der eigentliche Verfahrensablauf, sprich, ich will einen Antrag stellen- das mache ich wohl bei der Stadtverwaltung/Magistrat/Einbürgerungsbehörde/Standesamt, soweit ist ungefähr klar. Was weiter? WER hat denn dieses berüchtigte Ermessen darüber ob und wieviel mir angerechnet wird? Die Behörde/der Beamte bei dem ich den Antrag einreiche oder geht das dann weiter an eine zentrale Stelle auf Landesniveau (ich lebe in Hessen)? Hilft mir denn ein Sprachdiplom, z.B. GD vom Goetheinstitut? Oder reicht ein Interview um meine Sprachkenntnisse zu prüfen? Wie wichtig ist mein Einkommen, oder wird das gesamte Familieneinkommen in Betracht gezogen? Sind Kinder von Bedeutung (würden in meinem Fall nicht miteingebürgert)- bekämen die Kinder und mein Mann dann eine Aufenthaltsberechtigung?

Indi
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Antwort #3 - 17.04.2004 um 10:34:28
 
Hallo Indigo!

Fragen über Fragen. Aber dafür ist das Forum ja da Smiley
Es ist jedoch übersichtlicher, für jede Frage ein eigenes Thema zu eröffnen.

Natürlich kann man beim Einbürgerungsverfahren immer einen Rechtsanwalt beauftragen, reine Kostenfrage.
Eine höhere Instanz kommt erst zum Zug, falls ein Antrag abgelehnt wird und rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird. Dann entscheidet die Widerspruchsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann dann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.

Welche Behörde in deinem Bereich für Einbürgerungen zuständig ist, kann ich nicht sagen, dies ist höchst unterschiedlich geregelt und hängt teilweise auch von der Rechtsgrundlage des Antrages ab, Im Zweifelsfall die Ausländerbehörde fragen, die wird es wissen. Oft kann man dort auch den Antrag stellen, er wird dann an die Einbürgerungsbehörde weitergeleitet, wenn die ABH nicht selbst Einbürgerungsbehörde ist.

Ob deine Behörde deinen früheren Aufenthalt anrechnet, kannst du letztlich nur dadurch herausfinden, dass du den Antrag stellst. Im Zweifelsfall bleibt noch die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Hier kann zwar nur die Hälfte der erforderlichen Aufenthaltsdauer, also 4 Jahre angerechnet werden, allerdings sind die Anforderungen daran dann weniger hoch.

Sprachkenntnisse: wenn du ein Sprachdiplom oder einen deutschen Schulabschluss hast, reicht das aus, ansonsten wird ein Sprachtest vorgenommen. Da dürftest du keine Probleme haben.

Das Einkommen muss grundsätzlich hoch genug sein, damit keine zusätzlichen öffentlichen Mittel bezogen werden (außer Kindergeld, dies spielt keine Rolle). Bei Verheirateten ist grundsätzlich das Familieneinkommen maßgeblich.

Auf den Aufenthaltstitel deines Mannes und deiner Kinder hat deine Einbürgerung keinen direkten Einfluss. Ich weise noch darauf hin, dass Ehegatten und Kinder auch dann miteingebürgert werden können, wenn diese geringere Aufenthaltszeiten haben (§ 85.Abs. 2 AuslG):

Zitat:
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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Antwort #4 - 18.04.2004 um 23:26:47
 
thanx!

wobei ich mich mit § 8 StAG noch anfreunden muss Smiley
denn, was heisst: "Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat...." ? Soweit ich das verstehe, kommt der Termin "Niederlassung" erst mit dem Zuwanderungsgesetz-in-spe in Gebrauch.. nun, im November ist es so weit, ich versuche den Antrag ein bisschen früher zu stellen, schaue mal bei der Einbürgerungsbehörde vorbei was ich alles an Dokumenten brauche.. ich danke Dir für deine aufschlussreichen Antworten, und halte das Forum natürlich auf dem Laufendem darüber.

LG, Indigo
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Antwort #5 - 19.04.2004 um 08:13:42
 
Na, wie du siehst, gibt es den Begriff der "Niederlassung" hier schon seit 1913/14, so alt ist nämlich schon das StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz), das bis 1999 RuStAG (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz) hieß. Der § 8 darin ist seitdem inhaltlich nahezu unverändert geblieben.

Näher erklärt wird die Vorschrift in den
StAR-VwV
(Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht),
guck dort unter Ziffer 8.
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