Hallo Cologne!
Zitat:Also nach § 9
StAG ist es Ausschlaggebend dass ich weiterhin verheiratet bin
Nicht nur das, sondern hier kommt es auf das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft an. Getrennt leben würde für eine Ablehnung bereits ausreichen. Da aber wohl bald ein Anspruch nach § 85
AuslG besteht, würde ich mir hierüber nicht den Kopf zerbrechen.
Zitat: Zusätzlich kann ich kein Antrag stellen solange ich Arbeitslosengeld/Hilfe oder SozialHilfe bekommen sollte
Fast richtig. Arbeitslosengeld ist ja eine Versicherungsleistung und als solche nicht schädlich. Siehe hierzu auch das Thema "Einbürgerungszusicherung und arbeitslos" von Draka.
Im Bereich der Ermessenseinbürgerungen ist der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe immer schädlich, Ausnahmen sind hier nicht zulässig, sondern nur bei Anspruchseinbürgerungen nach § 85
AuslG.
Zitat:Doch nach § 85
AuslG könnte ich auch ohne das ich weiterhin verheiratet bin Deutscher werden, es ist auch kein Grund zur Ablehnung weil ich Arbeitslosengeld/Hilfe oder SozialHilfe beziehe ! Wie sieht es denn aus wenn ich in einer Umschulung wäre
Wenn während der Umschulung z.B. Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt bezogen wird, ist dies unschädlich.
Zitat:Das Kind ist noch 7 Jahre Alt ( 02.07.96 geboren, könnte das ein Problem sein da es sich um ein Paar Monate handelt
Wenn du Ende 2004, also 3 Jahre nach legaler Wiedereinreise, den Antrag stellst, ist es ja bereits 8. Wenn du aber das alleinige Sorgerecht hast, kann es trotzdem miteingebürgert werden, die Regel mit dem halben Leben gilt dann nicht.
Hier noch der § 89
AuslG zur Anrechnung früherer Zeiten (nur Abs. 2):
Zitat:(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.