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Scheidung was dann ?? (Gelesen: 3.974 mal)
cologne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Scheidung was dann ??
13.04.2004 um 03:23:38
 
Hallo Leute,

so ein Forum habe ich schon lange gesucht. Ich hoffe Ihr könnt mir einige Fragen die mich beschäftigen beantworten.


Folgendes:

Ich ( Ausländer, TR ), bin in Deutschland geboren und habe mich bis zu meinem 17. Lebensjahr in Deutschland aufgehalten. Durch die Scheidung der Ältern bin ich ins Ausland und blieb dort 10 Jahre, in dieser Zeit habe ich geheiratet und habe einen Sohn bekommen. Danach habe ich mich geschieden.

Nun leben wir seit ende 2001 hier, meine Frau ( Deutsche ) mein Sohn ( wird 8 Jahre Alt, wie ich Ausländer ) und unser kleiner Sohn ( von meiner jetzigen Frau, ist 1,5 Jahre Alt und wegen der Mutter nun Deutscher ).

Als wir eingereisst sind bekam ich und mein Sohn erst mal für ein Jahr einen Aufenthalt, danach für 2 Jahre, der jetzt Ende 2004 ausläuft.

Nun möchte ich wissen ob ich schon Recht auf die Deutsche Staatsangehörigkeit habe. Ich bin ja schliesslich hier geboren und wurde auch nicht abgeschoben oder so !

Bin leider zur Zeit Arbeitslos abe habe schon lückenlos 1 Jahr gearbeitet, ich denke das ist auch wichtig.

Und die letzte Frage ist:

Da wir momentan eine EheKrize haben, welche Rechte würde ich verlieren wenn wir uns scheiden lassen würden ( was ich ja nicht hoffe, schon allein wegen den Kids ). Habe, oder kann ich dann immer noch einen Antrag auf die Bürgerschaft abgeben oder würde sogar schon mein ( und mein erster Sohn ) in Gefahr sein ???

Ich Danke Euch im Vorraus auf die Weiterführenden Antworten.

Gruß

Cologne
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Ralf
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Antwort #1 - 13.04.2004 um 11:59:19
 
Hallo Cologne!

Bei einer Einbürgerung nach § 9 StAG ist das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft Voraussetzung, und dies nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung, also bis zum Ende des Verfahrens.

Für dich dürfte aber auch - ab Ende des Jahres - eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG in Betracht kommen, da nach § 89 bis zu fünf Jahre frührer Aufenthalt angerechnet werden können, vorausgesetzt, dieser frührere Aufenthalt hatte intergrierende Wirkung (wovon beim Besuch einer deutschen Schule normalerweise ausgegangen werden kann) und war rechtmäßig.
Die zeitlichen Voraussetzungen wären also 3 Jahre nach Wiedereinreise (genauer: 3 Jahre nach erneuter Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) erfüllt.
Die Einbürgerung nach § 85 AuslG ist unabhängig vom Familienstand.
Das unter 16 Jahre alte Kind muss sich für eine Miteinbürgerung aber sein halbes Leben im Inland aufgehalten haben, ein 8-jährigen Kind also 4 Jahre. Sofern die leibliche Mutter noch das Sorgerecht für das Kind hat, muss sie der Einbürgerueng zustimmen.
Der Bezug von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe ist nach § 85 AuslG unschädlich, wenn der Grund für den Bezug der öffentlichen Mittel vom Bewerber nicht selbst zu vertreten ist. 
Bei § 9 StAG ist beim Bezug solcher öffentlichen Mittel keine Einbürgerung möglich.
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cologne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.04.2004 um 12:16:09
 
@ ramaol

Ich Danke Dir zuerst für Deine detailierte Antwort, möchte trotzdem kurz zusammenfassen da ich mir selber zeigen möchte das ich es verstanden habe.


Also nach § 9 StAG ist es Ausschlaggebend dass ich weiterhin verheiratet bin ! Zusätzlich kann ich kein Antrag stellen solange ich Arbeitslosengeld/Hilfe oder SozialHilfe bekommen sollte !


Doch nach § 85 AuslG könnte ich auch ohne das ich weiterhin verheiratet bin Deutscher werden, es ist auch kein Grund zur Ablehnung weil ich Arbeitslosengeld/Hilfe oder SozialHilfe beziehe ! Wie sieht es denn aus wenn ich in einer Umschulung wäre !

Das Kind ist noch 7 Jahre Alt ( 02.07.96 geboren, könnte das ein Problem sein da es sich um ein Paar Monate handelt  ) und das Sorgerecht habe ich zu 100 % 



Ich weiss da sind jetzt wieder einpaar Fragen dazugekommen, ich könnte mich auch in der Ausländerrechtsgeschichte durchlesen, aber dazu sind ja solche Foren da, um sich schnell zu informieren.

Ich Danke Dir im Vorraus


Gruß aus Kölle
cologne
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Ralf
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Antwort #3 - 13.04.2004 um 12:38:29
 
Hallo Cologne!

Zitat:
Also nach § 9 StAG ist es Ausschlaggebend dass ich weiterhin verheiratet bin

Nicht nur das, sondern hier kommt es auf das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft an. Getrennt leben würde für eine Ablehnung bereits ausreichen. Da aber wohl bald ein Anspruch nach § 85 AuslG besteht, würde ich mir hierüber nicht den Kopf zerbrechen.
Zitat:
Zusätzlich kann ich kein Antrag stellen solange ich Arbeitslosengeld/Hilfe oder SozialHilfe bekommen sollte

Fast richtig. Arbeitslosengeld ist ja eine Versicherungsleistung und als solche nicht schädlich. Siehe hierzu auch das Thema "Einbürgerungszusicherung und arbeitslos" von Draka.
Im Bereich der Ermessenseinbürgerungen ist der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe immer schädlich, Ausnahmen sind hier nicht zulässig, sondern nur bei Anspruchseinbürgerungen nach § 85 AuslG.
Zitat:
Doch nach § 85 AuslG könnte ich auch ohne das ich weiterhin verheiratet bin Deutscher werden, es ist auch kein Grund zur Ablehnung weil ich Arbeitslosengeld/Hilfe oder SozialHilfe beziehe ! Wie sieht es denn aus wenn ich in einer Umschulung wäre

Wenn während der Umschulung z.B. Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt bezogen wird, ist dies unschädlich.
Zitat:
Das Kind ist noch 7 Jahre Alt ( 02.07.96 geboren, könnte das ein Problem sein da es sich um ein Paar Monate handelt

Wenn du Ende 2004, also 3 Jahre nach legaler Wiedereinreise, den Antrag stellst, ist es ja bereits 8. Wenn du aber das alleinige Sorgerecht hast, kann es trotzdem miteingebürgert werden, die Regel mit dem halben Leben gilt dann nicht.

Hier noch der § 89 AuslG zur Anrechnung früherer Zeiten (nur Abs. 2):
Zitat:
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
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