Hallo Draka!
Grob gesagt, wird bei einer solchen Prognose abgeschätzt, ob der Bewerber seinen Lebensunterhalt zukünftig ohne Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Mittel bestreiten kann, also letztlich, wie gut die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz stehen.
Das ist natürlich schwierig und verläuft je nach Einzelfall völlig unterschiedlich. Die Mitarbeit des Bewerbers ist ebenso erforderlich wie die Beteiligung anderer Stellen, z.B. des Arbeitsamtes. Wahrscheinlich wird die Einbürgerungsbehörde z.B. verlangen, dass du Kopien von deinen bisherigen Bewerbungsschreiben samt Antworten der angeschriebenen Firmen vorlegst.
Leider hast du noch immer nicht mirgeteilt, nach welcher Rechtsgrundlage dein Einbürgerungsantrag behandelt wird. Genauere Auskünfte sind daher nicht möglich, hier kann unmöglich jede in Frage kommende Konstellation beschrieben werden.
Wenn es sich um eine Ermessenseinbürgerung handelt, wird beim Bezug von Arbeitslosenhilfe oder (auch ergänzender) Sozialhilfe überhaupt keine Einbürgerung möglich sein. In diesem Fall ist evtl. abzuwarten, bis der Anspruch nach § 85
AuslG besteht, erst danach wird eine Einbürgerung möglichsein, sofern der Grund für den Bezug der öffentlichen Mittel nicht selbst zu vertreten ist.
In diesem Zusammenhang kommt es dann auch auf die Umstände an, die zur Arbeitslosigkeit geführt haben, war es z.B. eine betriebsbedingte Kündigung, oder war der Arbeitnehmer an seiner Entlassung selbst schuld, etwa wegen vertragswiedrigem Verhalten.
Wenn du bereits seit einem halben Jahr arbeitslos bist, dies deiner Behörde bisher aber nicht bzw. jetzt erst mitgeteilt hast, erhöht dies nicht unbedingst deine Chancen. Der Vorbehalt, unter dem dir die Einbürgerungs-Zusicherung erteilt wurde, ist dir sicher bekannt. In dem Fall wirst du dir die berechtigte Frage gefallen lassen müssen, warum dies nicht mitgeteilt wurde, um ggf. das Entlassungsverfahren rechtzeitig zu stoppen.