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Einbürgerungszusicherung und arbeitslos (Gelesen: 16.219 mal)
draka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.04.2004 um 18:26:56
 
Hallo ramaol,

ich bin in Deutschland verheiratet. Vor einem Jahr habe ich von der deutschen Seite eine Einbürgerungszusicherung bekommen. Vor einer Woche habe ich  meine vorige Staatsangehörigkeit verloren. Alles prima, ich bin jedoch seit 6 Monaten arbeitslos, d.h. ich bekomme Arbeitslosengeld (und keine Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe).

In der Broschüre des Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen habe ich gerade gelesen, Zitat: In übrigen ist es für Ihren Einbürgerungsanspruch nur schädlich, wenn Sie Arbeitslosen- oder Sozialhilfe beziehen. Allein die Inanspruchsnahme anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) steht daher Ihrer Anspruchseinbürgerung nicht entgegen.

Meine Frage: stimmt das?
Wenn ja: in welchem Gesetz oder Verwaltungsvorschrift, Paragraph, Absatz usw kann ich das nachlesen?
Wenn nein: wie soll bei mir weitergehen?

Vielen Dank im Voraus

draka

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Ralf
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Antwort #1 - 08.04.2004 um 18:56:29
 
Hallo Draka!

Ich gehe mal davon aus, dass du deiner Einbürgerungsbehörde deine Arbeitslosigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld längst mitgeteilt hast, denn dazu hast du dich ja mit deiner Unterschrift im Antrag verpflichtet. Smiley

Es kommt wie immer darauf an, ob ein Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG vorliegt, oder ob es sich um eine Ermessensentscheidung nach §§ 8/9 StAG handelt.

Im Bereich des § 85 AuslG ist der Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht schädlich, in der Vorschrift ist ausdrücklich nur Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe als Hinderungsgrund genannt.
Wenn aber die Arbeitslosigkeit - wie hier - schon einige Zeit andauert und der Anspruch auf Arbeitslosengeld bald ausläuft, muss die Behörde durchaus prüfen, ob in Kürze etwa Arbeitslosenhilfe gezahlt wird. In diesem Fall kommt es dann darauf an, ob die Arbeitslosigkeit vom Bewerber selbst zu vertreten ist. Es ist auch auf jeden Fall besser, wenn bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht ist.

Im Bereich der Ermessenseinbürgerungen sind die Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich größer. Zwar ist auch hier der Bezug von Arbeitslosengeld an sich nicht schädlich, da es sich nicht um öffentliche Mittel, sonern um eine Versicherungsleistung handelt; es heißt aber in den Verwaltungsvorschriften, dass der Lebensunterhalt auf Dauer aus eigenen Mitteln gesichert sein muss. Dies ist bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht der Fall, es sei denn, dass ein größeres Vermögen vorhanden ist.
Es wäre also in diesem Fall eine Prognoseentscheidung erforderlich. Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe ist hier in jedem Fall schädlich, Ausnahmen sind nicht zulässig.

Alle Gesetze und Verwaltungsvorschriften zum Thema sind übrigens auch im Einbürgerungsportal auf dieser Homepage nachzulesen.
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draka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.04.2004 um 16:54:03
 
Lieber Ramaol,

Was beinhaltet konkret diese Prognoseentscheidung? Wie lange dauert´s? Es ist nicht lustig staatenlos herumzulaufen   Griesgrämig

Vielen Dank und schöne Ostern!

draka

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Ralf
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Antwort #3 - 10.04.2004 um 19:02:40
 
Hallo Draka!

Grob gesagt, wird bei einer solchen Prognose abgeschätzt, ob der Bewerber seinen Lebensunterhalt zukünftig ohne Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Mittel bestreiten kann, also letztlich, wie gut die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz stehen.

Das ist natürlich schwierig und verläuft je nach Einzelfall völlig unterschiedlich. Die Mitarbeit des Bewerbers ist ebenso erforderlich wie die Beteiligung anderer Stellen, z.B. des Arbeitsamtes. Wahrscheinlich wird die Einbürgerungsbehörde z.B. verlangen, dass du Kopien von deinen bisherigen Bewerbungsschreiben samt Antworten der angeschriebenen Firmen vorlegst.

Leider hast du noch immer nicht mirgeteilt, nach welcher Rechtsgrundlage dein Einbürgerungsantrag behandelt wird. Genauere Auskünfte sind daher nicht möglich, hier kann unmöglich jede in Frage kommende Konstellation beschrieben werden.
Wenn es sich um eine Ermessenseinbürgerung handelt, wird beim Bezug von Arbeitslosenhilfe oder (auch ergänzender) Sozialhilfe überhaupt keine Einbürgerung möglich sein. In diesem Fall ist evtl. abzuwarten, bis der Anspruch nach § 85 AuslG besteht, erst danach wird eine Einbürgerung möglichsein, sofern der Grund für den Bezug der öffentlichen Mittel nicht selbst zu vertreten ist.
In diesem Zusammenhang kommt es dann auch auf die Umstände an, die zur Arbeitslosigkeit geführt haben, war es z.B. eine betriebsbedingte Kündigung, oder war der Arbeitnehmer an seiner Entlassung selbst schuld, etwa wegen vertragswiedrigem Verhalten.

Wenn du bereits seit einem halben Jahr arbeitslos bist, dies deiner Behörde bisher aber nicht bzw. jetzt erst mitgeteilt hast, erhöht dies nicht unbedingst deine Chancen. Der Vorbehalt, unter dem dir die Einbürgerungs-Zusicherung erteilt wurde, ist dir sicher bekannt. In dem Fall wirst du dir die berechtigte Frage gefallen lassen müssen, warum dies nicht mitgeteilt wurde, um ggf. das Entlassungsverfahren rechtzeitig zu stoppen.
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« Zuletzt geändert: 10.04.2004 um 19:19:27 von Ralf »  

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draka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.04.2004 um 15:50:23
 
Hallo Ramaol,

ich habe die Zusicherung nach der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAR bekommen (Ehegatte eines deutschen Bürgers), wenn ich mich im Paragraph nicht irre.

Bis jetzt habe ich meine Arbeitslosigkeit nicht mitgeteilt, weil ich jeden Augenblick gehofft habe, dass ich einen neuen Job finde und dass damit die Sache erledigt wird.

Ich bekomme jedoch keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe, sondern lediglich Arbeitslosengeld. Das schließt eine Einbürgerung nicht aus, sondern (wie Du mir schon gesagt hast) macht eine Prognoseentscheidung erforderlich.

Wenn die Prognoseentscheidung zu meinem Gunsten fällt, wäre prima.

Mir ist jedoch nicht ganz klar was passiert, wenn die Prognoseentscheidung für mich negativ ist.
Muss man in diesem Fall (wie bei der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe) abwarten, bis der Anspruch nach § 85 AuslG besteht? Sind das 8 Jahre? Muss ich 8 Jahre staatenlos auf die Einbürgerung warten? Bitte, erkläre mir was mir im schlimmsten Fall passieren kann, so kann ich mich dafür vorbereiten.

Ich danke Dir, dass Du dich zu Ostern mit meinen Problemen beschäftigst statt die Feiertage zu genießen!

Schöne Grüße

Draka
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Mick
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Antwort #5 - 11.04.2004 um 22:49:47
 
Zitat:
Hallo Ramaol,

ich habe die Zusicherung nach der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAR bekommen (Ehegatte eines deutschen Bürgers), wenn ich mich im Paragraph nicht irre.

Bis jetzt habe ich meine Arbeitslosigkeit nicht mitgeteilt, weil ich jeden Augenblick gehofft habe, dass ich einen neuen Job finde und dass damit die Sache erledigt wird.

Ich bekomme jedoch keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe, sondern lediglich Arbeitslosengeld. Das schließt eine Einbürgerung nicht aus, sondern (wie Du mir schon gesagt hast) macht eine Prognoseentscheidung erforderlich.

Wenn die Prognoseentscheidung zu meinem Gunsten fällt, wäre prima.

Mir ist jedoch nicht ganz klar was passiert, wenn die Prognoseentscheidung für mich negativ ist.
Muss man in diesem Fall (wie bei der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe) abwarten, bis der Anspruch nach § 85 AuslG besteht? Sind das 8 Jahre? Muss ich 8 Jahre staatenlos auf die Einbürgerung warten? Bitte, erkläre mir was mir im schlimmsten Fall passieren kann, so kann ich mich dafür vorbereiten.

Ich danke Dir, dass Du dich zu Ostern mit meinen Problemen beschäftigst statt die Feiertage zu genießen!

Schöne Grüße

Draka


Hi,
Du hast Dich nur leicht im § geirrt. Die § 9 StAG wäre richtig.

Wenn die Prognoseentscheidung negativ ausfällt, wird der Antrag ggf. abgelehnt. Eine Rücknahme, die ist billiger, kommt aber auch in Betracht.
Ich würde versuchen, mich mit der Einbürgungsbehörde darauf zu verständigen, dass die Entscheidung über den Antrag "ausgesetzt" wird. Z.B. für ein halbes Jahr. Wenn Du dann einen sicheren Job bekommst, in der Vergangenheit auch gearbeitet hast, könnte es mit der EB klappen. Es wird dabei mit Sicherheit berücksichtigt, wie sich Dein Erwerbsleben insgesamt in der Vergangenheit dargestellt hat.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ralf
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Antwort #6 - 12.04.2004 um 11:05:38
 
Hallo!
Mick hat das Wesentliche bereits gesagt (danke, Mick!).

Wenn es nun mit der Ermessenseinbürgerung ganz aus sein sollte, weil du z.B. in der Zwischenzeit in die Arbeitslosenhilfe gerutscht bist, musst du warten, bis du einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG hast. Dazu sind 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich. Natürlich beginnt diese Zeit nicht von Neuem, gerechnet wird i.d.R. ab dem Tag, an dem dir erstmals eine Autenthaltserlaubnis erteilt wurde, sofern keine Unterbrechungen des Aufenthalts eingetreten sind.
Sofern die Zeit bis dahin nicht allzu lang ist, könnte die Behörde sich auch darauf einlassen, das Verfahren bis dahin auszusetzen. Ein Anspruch darauf bestet jedoch nicht.
Aber wie schon gesagt: Auch hier ist die Einbürgerung nur dann möglich, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet wurde.
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