Hallo dr-er,
ich habe nicht behauptet, dass das so wie von Dir zitiert in der Zusicherung steht. Der Vorbehalt lautet "Sie (die Zusicherung) wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert". Dieser Passus an sich reicht schon aus. Schließlich ist das verheiratet sein mit einem dt. Staatsangehörigen ja die Voraussetzung vorzeitig eingebürgert werden zu können.
Die Mitteilungspflicht ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht die jeder hat, zum anderen aus dem Einbürgerungantrag selbst, in dem drinsteht, man verpflichtet sich, Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
unverzüglich mitzuteilen. Und genau dafür unterschreibt man auch.
Und am Rande meine persönliche Meinung:
Wenn bei jemanden wegen Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfebezug das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt werden musste, dann rennt dieser ja auch sofort zu seiner Einbürgerungsbehörde wenn er aus diesem Sozialleistungsbezug wieder rausfällt, z.B. nach einer Arbeitsaufnahme, damit es schnellstmöglich weitergeht. Also warum ist dann jemand nicht in der Lage eine Änderung wie die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Dieses Nicht-mitteilen ist zwar vom Einbürgerungswunsch her verständlich, aber höchst unkorrekt. Läuft hier in der Zwischenzeit ein Entlassungsverfahren weiter, dann hat man eben die Konsequenzen zu tragen. Was die Behörde dann daraus macht ist je nach Verfahrensstand deren Entscheidung.
Es muss nicht zwingend sein, dass verlangt wird ein Entlassungsverfahren zu stoppen, im Bereich des möglichen liegt es aber schon.
Thema selbst verschuldete Staatenlosigkeit:
Selbstverständlich ist es nicht im Sinne des Erfinders, dass jemand seine Staatenlosigkeit selbst verschuldet und dann versucht hieraus auch noch einen Vorteil zu ziehen.
Man stelle sich vor, dass jemand nach Deutschland kommt, sich schnell entlassen läßt aus seiner Heimatstaatsangehörigkeit (es gibt durchaus Länder, die nicht darauf achten, ob deren Landsleute nach einer Entlassung auch tatsächlich Aufnahme/Einbürgerung in einem anderen Land finden) und dann wünscht bereits nach 6 Jahren eingebürgert zu werden.
Derjenige der sich normal verhält und seine 8 Jahre abwartet ist ja dann der Dumme.
Deshalb wäre hier kein Vorteil zu gewähren (hört sich fast schon sportlich an, obwohl - Fair play ist auch hier gefragt).
Ob das jetzt jemand aus dem Bekanntenkreis ist oder Dich selbst betrifft - ich habe mich halt mit der sachlichen Schiene befasst und hoffe dass ich damit nicht entgleist bin.
Goldi