Hallo Andron,
hier kommt wohl ein Freizügigkeitsrecht für Studenten der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft in Frage: Gem. Art. 1 der
Richtlinie 93/96/EWG steht dem Studenten eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft (bzw. der EU) ein Aufenthaltsrecht zu, wenn er für die Dauer des Studiums seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Unter diesen Umständen leitet sich dieses Recht auch auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigen Kinder ab:
Zitat:In dem Bemühen, die Voraussetzungen für eine leichtere Ausübung des Aufenthaltsrechts zu präzisieren und für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, den nichtdiskriminierenden Zugang zur beruflichen Bildung zu gewährleisten, erkennen die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zu, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sowie seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, daß er über Existenzmittel verfügt, so daß er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, daß er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und daß er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt.
Desgleichen ist in nationales Recht umgesetzt:
FreizügV/EGDer
Beirtittsvertrag bzgl. Malta sieht keine Beschränkungen vor.
Demnach erwirbt die maltesische Studentin in D. ab dem 01.05.2004 ein EU-Aufenthaltsrecht. Ihr und ihren o.g. Familienangehörigen, insoweit sie nicht auf die Sozialhilfe zurückgreifen brauchen und über Krankenversicherung gegen alle Risiken verfügen, steht auch eine AE-EG für die Dauer des Studiums zu. Dann darf der Ehegatte jeder Erwerbstätigkeit nachkommen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 RL 63/96/EWG).
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