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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Arbeitnehmerfreizügigkeit
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Beitrag begonnen von andron am 07.04.2004 um 17:31:44

Titel: Arbeitnehmerfreizügigkeit
Beitrag von andron am 07.04.2004 um 17:31:44
Hallo

bezüglich der EU-Erweiterung habe ich Fragen.

Meine Ehefrau kommt aus Malta, studiert in Deutschland seit 4 Jahren und erhält eine Aufenthaltsbewilligung. Ich komme aus einem sog. Drittland und habe in Deutschland eine Ausbildung vor 2 Monaten abgeschlossen. Während meiner Ausbildung habe ich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach Abschluß meiner Ausbildung durfte ich nicht arbeiten.
Im Rahmen der Familienzusammenführung erhalte ich zur Zeit eine Aufenthaltsbewilligung wie meine Frau ohne Arbeitsaufnahme.

Ab Mai 2004 ist Malta in der EU mit Freizügigkeitsrecht. Inzwischen habe ich einen Arbeitsvertrag bekommen. Dieser Arbeitsvertrag ist gültig ab 01 Mai 2004.

Meine Fragen:

1- Darf ich ab 01 Mai 2004 arbeiten ?

2-  Bekommen meine Frau und ich eine Aufenthaltserlaubnis-EG und wie lange ? (meine Frau hat noch ca. 16 Monate Studium, ich habe einen Arbeitsvertrag für 2 Jahre).

3-  Im unseren Fall was benötigen wir von Unterlagen um eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu bekommen ?

Vielen Dank für die Hilfe.

Titel: Re: Freizügigkeit von Studenten und ihren Familien
Beitrag von Doc am 07.04.2004 um 18:20:23
Hallo Andron,

hier kommt wohl ein Freizügigkeitsrecht für Studenten der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft in Frage: Gem. Art. 1 der Richtlinie 93/96/EWG steht dem Studenten eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft (bzw. der EU) ein Aufenthaltsrecht zu, wenn er für die Dauer des Studiums seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Unter diesen Umständen leitet sich dieses Recht auch auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigen Kinder ab:


Zitat:
In dem Bemühen, die Voraussetzungen für eine leichtere Ausübung des Aufenthaltsrechts zu präzisieren und für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, den nichtdiskriminierenden Zugang zur beruflichen Bildung zu gewährleisten, erkennen die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zu, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sowie seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, daß er über Existenzmittel verfügt, so daß er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, daß er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und daß er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt.


Desgleichen ist in nationales Recht umgesetzt: FreizügV/EG

Der Beirtittsvertrag bzgl. Malta sieht keine Beschränkungen vor.

Demnach erwirbt die maltesische Studentin in D. ab dem 01.05.2004 ein EU-Aufenthaltsrecht. Ihr und ihren o.g. Familienangehörigen, insoweit sie nicht auf die Sozialhilfe zurückgreifen brauchen und über Krankenversicherung gegen alle Risiken verfügen, steht auch eine AE-EG für die Dauer des Studiums zu. Dann darf der Ehegatte jeder Erwerbstätigkeit nachkommen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 RL 63/96/EWG).

Doc  ;D

Titel: Re: Arbeitnehmerfreizügigkeit
Beitrag von andron am 07.04.2004 um 19:53:58
Danke sehr Doc für deine Hilfe.

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung beschlossen.

Sind die Ausländerbehörden abschließend informiert über dieses Gesetz ?

Titel: Re: Arbeitnehmerfreizügigkeit
Beitrag von Mick am 07.04.2004 um 20:08:44

schrieb am 07.04.2004 um 19:53:58:
Danke sehr Doc für deine Hilfe.

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung beschlossen.

Sind die Ausländerbehörden abschließend informiert über dieses Gesetz ?


Die Ausländerbehörden sind darüber informiert, dass Malta ohne Beschränkungen beigetreten ist.

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