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Krankenversicherung ausländische Ehefrau (Gelesen: 23.425 mal)
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Antwort #15 - 10.05.2004 um 20:54:01
 
Zitat:
hallo verstehje eure soergen nicht...

wenn die Frau (nur eine kurze zeit) als AN bei dir arbeitet kann sie in die gesetzlioche Kasse und wenn sie wieder aufhjört dann drin bleiben

gruss peku



Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann beruht die Einreise auf Familienzusammenführung. Sollte sie zur Arbeitsaufnahme einreisen wollen, dann brauchte sie ein Visum zum Zwecke nach § 10 AuslG. Der Tipp kann also erst nach der Einreise und nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung Auswirkung haben.

Zunächst dürfte wohl doch die Private greifen müssen.

(Dabei habe ich derzeit nicht auf dem Schirm, ob das auch eine Umgehung sein könnte, bzw. Mindestzeiten einzuhalten sind!)

Doc  grin
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Mick
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Antwort #16 - 10.05.2004 um 21:32:13
 
Zitat:
hallo verstehje eure soergen nicht...

wenn die Frau (nur eine kurze zeit) als AN bei dir arbeitet kann sie in die gesetzlioche Kasse und wenn sie wieder aufhjört dann drin bleiben

gruss peku



Hi,
ich kriege einen dicken Hals Peku, sorry. Für mich als Laien im Thema Versicherungen sieht das nach Versicherungsbeschiss aus, wie wir im Ruhrpott sagen.So ist das System bestimmt nicht gedacht.
Das Ganze passt zu Deinem Posting zum Illegalen, der mal Asyl rufen soll, um seinen Aufenthalt zu legalisieren.

Die Dummen in dem Fall sind dann übrigens u.a. die User hier, die ja zum großen Teil auch in die gesetzlichen Versicherungen einzahlen.

Ich ziehe Dir einen Popularitätspunkt ab. Den zweiten insgesamt. Natürlich kannste das positiv für Dich auslegen.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 11.05.2004 um 01:05:03
 
Zitat:
So ist das System bestimmt nicht gedacht.


Hi Mick,

Ich moechte zu deinem Posting nur Gerechtigkeit halber ein Kommentar schreiben. Ich finde den Vorschlag von peku von moralischer Seite nicht besonderes gut (ich zahle auch in die Krankenkasse), aber die Worte "So ist das System bestimmt nicht gedacht" stellen eine politische Ueberlegung dar. Da ich hier mehrmals gesehen habe, dass die Moderatoren politische und moralische Uebelegungen, die zum Gunsten des Auslaenders ausfallen, unterbunden haben, finde ich es nicht richtig sie zu benutzen, wenn es um Handeln  des Auslaenders geht. Wenn es illegal ist oder gegen Gesetz, ist es selbstverstaendlich zu unterbinden aber politische und moralische Ueberlegungen durchzufuehren ohne der anderen Seite sowas zu erlauben, finde ich nicht fair. Ich habe selbst Paar Mal an die moralischen Aspekte appeliert. Das war aber schlecht empfunden, was wahrscheinlich auch richtig ist.
Oder ist es im Userforum (und nicht in den Fachforen) fuer beide Seiten angemessen?
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Mick
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Antwort #18 - 11.05.2004 um 01:33:50
 
Zitat:
, aber die Worte "So ist das System bestimmt nicht gedacht" stellen eine politische Ueberlegung dar.


Hi AM,
diese Äußerung hätte ich auch weg lassen können. Ich weiß auch nicht, ob es bei allen so rüber gekommen ist, wie bei Dir: Ich wollte damit nicht meine Meinung zu dem System gesagt haben.

Wenn ich sage, dass mit den Ausweisungsregelungen des AuslG gemeint sein könnte, dass Ausländer mit schwachen Bindungen eher ausgewiesen werden können, als solche mit starken Bindungen, dann ist das auch keine politische Meinung, sondern eine Interpretation ohne jede Wertung.
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Zitat:
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Antwort #19 - 11.05.2004 um 01:37:30
 
Hallo AM, hallo Peku,

es dürfte nicht Mick's Absicht gewesen sein, etwas zum Posting oder Poster zu kritisieren.

Es dürfte sich vielmehr um einen Diskussionsbeitrag gehandelt haben, auf einige Nebenschauplätze des Ausländerrechts aufmerksam zu machen.

Das bzgl. Posting war schon nicht weit entfernt von einer Aufforderung zum "Beschiss"! Ob das öffentliche Aufforderung zu Straftaten sein könnte, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen.

Letztendlich ist es aber unser aller Kasse, die sowohl als auch diese Page dazu dienen soll, anderen zu helfen. Sollte es dazu führen, dass wiederrechtlich solche Handreichungen missbraucht werden könnten, dann muss auch dem rechtmäßigen Einzahler, so wie hier schon andere Anspruchsteller gepostet, eine Stimme (wenn auch mal böse) erlaubt sein!

Doc  Smiley
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fons
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Antwort #20 - 11.05.2004 um 01:01:54
 
Zitat:
.... Wenn es illegal ist oder gegen Gesetz, ist es selbstverstaendlich zu unterbinden aber politische und moralische Ueberlegungen durchzufuehren ohne der anderen Seite sowas zu erlauben, finde ich nicht fair.


Ohje, das wir aber schon recht tiefgreifend. Ich will das mal nutzen was allgemein dazu zu schreiben. Ist meine rein private Meinung dazu, aber auch sehr geprägt durch mehr als 5 Jahre Arbeit/Fummelei (und auch Frust) hier zum Thema:

Es soll doch jeder mal selbst versuchen, sich in die Situation zu versetzen, in der ich und meine Team-Kolls hier oft sind!

Jeder User hat eine (andere) Meinung, einige sind kritisch, angreifend, provozierend etc.

Was ist denn im Interesse der Allgemeinheit (also aller user) noch zu akzeptieren?

Wo darf/soll/muss man eingreifen.... maßregeln als Verantwotliche(r)?

Ab dem Moment, wo man diese Fragen zu beantworten versucht, scheiden sich die Geister. Denn man kann es NIE allen recht machen.

Und glaubt mir/uns: Egal was/wie ich/wir entscheiden: ich/wir tun es i.e.L. immer im Interesse all unserer User - und ned um uns gegenseitig auf die Schulter zu klopfen. Und ich denke, die absolute Masse der User ist dafür dankbar und (an-) erkennt das auch.

Und genau das ist meine/unsere Motivation!
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 11.05.2004 um 11:22:25
 
Zitat:
hallo verstehje eure soergen nicht...

wenn die Frau (nur eine kurze zeit) als AN bei dir arbeitet kann sie in die gesetzlioche Kasse und wenn sie wieder aufhjört dann drin bleiben

gruss peku


Die moralische Diskussion erübrigt sich, denn diese Information ist zumindest insoweit falsch, dass die freiwillige versicherung schon nach kurzer Zeit möglich wäre.  Smiley

Richtig ist, dass die Frau in die gesetzliche Krankenversicherung kann, wenn sie versicherungspflichtig ist (§ 5 SGB V). Sie muß, wenn sie außerdem nicht versicherungsfrei (§§ 6,7 SGB V) oder von der Versicherungspflicht befreit ist (§ 8 SGB V).
Beispiel: Arbeitsverhältnis mit mehr als 400 Euro Gehalt.

Die freiwillige Versicherung regelt § 9 SGB V
Zitat:
SGB 5 § 9 Freiwillige Versicherung

--------------------------------------------------------------------------------


(1) Der Versicherung können beitreten
1.  Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden    sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens    vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen    mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach §    189 werden nicht berücksichtigt,
...


Außerdem zahlen auch freiwillige Mitglieder Beiträge.  cry:

In der Praxis ist noch zu beachten, dass Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen besonders geprüft werden, was mit zusätzlichem Papierkram verbunden ist. Wer diesen Weg gehen möchte, sollte sich ein Buch zu dem Thema besorgen.

Oder jemand macht mal ein SGB-Forum auf   grin

Viele Grüße
Andreas

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #22 - 12.05.2004 um 17:23:42
 
Frage an Caya:

Bei welcher KV. hast du dich versichert und kennst du Vorschriften oder Gesetze auf die man sich berufen kann ???

Zitat:
Wenn Ihre Frau in ihrem Land schon gearbeitet hat und die Gesetzliche Krankenversicherung bezahlt hat müssen sie  sie Versichern. Sie muss sich aber binnen in 3 Monaten bei der Gesetzlichen KK anmelden. Sie muss von ihrer Versicherung Papierre mit bringen wo es steht wie lange sie versichert war und wann sie zu letzt den Beitrag bezaht hat. Wenn ihre Frau in Deutschland ist und  nicht arbeitet in und wenn Sie allein verdiener sind, rechnet die AOK wieviel sie verdienen und so rechnet mann den monatlichen Betrag für die Freiwilige Versicherungs Betrag.
1) Sie muss schon in ihrem Heimatland Gesetzlich versichert gewesen sein.
2) Sie muss eine bestimmte Zeitlang versichert gewesen sein
3) Es muss nicht mehr als 3 Monate von dem letztem Versicherungsbetrat vergangen sein.
4) Sie muss  gleich wenn Sie da ist in 3 Monaten bei der Gesetzlichen KK für eine Freiwillige KV anmelden



Smileycroco
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 13.05.2004 um 19:02:17
 
hallo mick

deine Kritik an meinem Beitrag war unsachlich und geht über eine sachliche Meinungfsäusserung weit hinaus.
Offenbar verkennst du das geltendes Recht von jedem in npruch bgenommen werden darf....obs dir nun passt oder nicht.

Gruss peku
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #24 - 13.05.2004 um 22:36:01
 
Zitat:
hallo mick

deine Kritik an meinem Beitrag war unsachlich und geht über eine sachliche Meinungfsäusserung weit hinaus.
Offenbar verkennst du das geltendes Recht von jedem in npruch bgenommen werden darf....obs dir nun passt oder nicht.

Gruss peku


Hi Peku,
gebe Dir Recht, war unsachlich. War ausschließlich meine persönliche Meinung und mein Empfinden. Halte ich allerdings im vollen Umfang aufrecht.
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Zitat:
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Antwort #25 - 14.05.2004 um 17:50:05
 
hi mick,
bleibt aber trotzdem falsch.lies mal nach:ich habe gepostet wenn sie bei ihrem mann kurze zeit als AN arbeitet kann sie in die gesetzliche kasse.

Das ist völlig richtig legal und zulässig.was ist daran falsch.wo und mit welchen Worten habe ich geschrieben er solle sie zum Schein anmelden und abmelden.Noch mal :zieh es dir bitte rein:
wenn sie arbeitet nicht wenn sie nur angemeldlet ist.
Hätte von dir eigentlich erwartet den unterschuied zu kennen aber egal
gruss peku
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