Zitat:hallo verstehje eure soergen nicht...
wenn die Frau (nur eine kurze zeit) als AN bei dir arbeitet kann sie in die gesetzlioche Kasse und wenn sie wieder aufhjört dann drin bleiben
gruss peku
Die moralische Diskussion erübrigt sich, denn diese Information ist zumindest insoweit falsch, dass die freiwillige versicherung schon nach kurzer Zeit möglich wäre.
Richtig ist, dass die Frau in die gesetzliche Krankenversicherung kann, wenn sie versicherungspflichtig ist (§ 5 SGB V). Sie muß, wenn sie außerdem nicht versicherungsfrei (§§ 6,7 SGB V) oder von der Versicherungspflicht befreit ist (§ 8 SGB V).
Beispiel: Arbeitsverhältnis mit mehr als 400 Euro Gehalt.
Die freiwillige Versicherung regelt § 9 SGB V
Zitat:SGB 5 § 9 Freiwillige Versicherung
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(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
...
Außerdem zahlen auch freiwillige Mitglieder Beiträge.
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In der Praxis ist noch zu beachten, dass Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen besonders geprüft werden, was mit zusätzlichem Papierkram verbunden ist. Wer diesen Weg gehen möchte, sollte sich ein Buch zu dem Thema besorgen.
Oder jemand macht mal ein SGB-Forum auf
Viele Grüße
Andreas
PS: AOK Sachsen 12,9% [beifall=beifall.gif]