Hallo Dimitar,
zunächst ist einmal festzustellen, dass es hier um die Dienstleistungsfreiheit des deutschen Unternehmens im EU-Ausland geht. Entsprechend der Art. 59, 60
EGV
gilt daher auch eine grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit für ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland, wenn es seine Dienstleistungen in einem Mitgliedsstaat anbieten will. Beschränkungen für die Entsendung von in diesem Unternehmen beschäftigte Drittstaatenangehörige ergeben sich durch die Konkretisierungen der EUGH in dem Urteil
C 43/93
(Fall Vander Elst).
Zitat:Urteilstenor:
Es läuft den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwider, daß ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbusse dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
Demnach muß der Drittausländer, insoweit er nicht dem Schlüsselpersonal des Unternehmens angehört, schon mindestens 1 Jahr bei dem entsendenden Unternehmen ordentlich beschäftigt sein. Der Drittausländer, der entsandt wird, muss in dem Staat des entsendenden Unternehmens eine Aufenthalts- und Arbeitsgenhmigung besitzen. Es muß sich um eine vorübergehende Entsendetätigkeit handeln. Das Unternehmen mit Sitz in Deutschland muß mit dem Unternehmen im EU-Ausland einen Dienstleistungsvertrag haben. Es darf sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln; d.h. der Drittausländer muß für das entsendende Unternehmen tätig werden.
Um nunmehr Nachteile bei einer solchen Entsendung zu vermeiden, sollte der Drittstaatenangehörige im Besitz seiner Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für den Staat sein, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Er sollte auch Unterlagen über den regulären Bestand des Unternehmens (Gewerbeanmeldung/Bescheinigung der IHK o.ä.) und des Dienstleistungsvertrages mit dem Empfängerunternehmen mitführen.
Andernfalls müßte der Drittausländer mit Repressalien zu rechnen haben, weil Drittausländer auch dann über eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung des Aufnahmestaates verfügen müssen, wenn sie dort einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit nachkommen. Denn in dem EU-Aufnahmestaat könnte ja sonst keiner kontrollieren, ob es sich um eine eigenständige Erwerbstätigkeit oder um eine Entsendung im Sinne der Art. 59, 60 EGV handelt.
Doc 8)