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Deutsche Arbeitserlaubnis, Entsendung EU/Schengen (Gelesen: 3.754 mal)
mitak
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Deutsche Arbeitserlaubnis, Entsendung EU/Schengen
05.04.2004 um 14:39:45
 
Hallo,

Ich bin bulgarischer Staatsbürger und habe in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis als IT-Fachkraft. Momentan bewerbe ich mich bei einem großen, deutschen Softwarehaus für eine Position als Berater. Das Unternehmen entsendet gelegentlich seine Berater in das europäische Ausland um für dort ansässige Kunden Beratungs-Dienstleistungen zu erbringen. Dabei handelt es sich um relativ kurzfristige (je nach Projekt im Tage- oder Wochenbereich) Beratungseinsätze vorort. Bei den Projekten geht es um den Einsatz der Software, die vom deutschen Softwarehaus entwickelt wird. Der Berater steht dabei in einem festen, langfristigen Beschäftigungsverhältnis mit dem deutschen Unternehmen, arbeitet in seinem Auftrag und wird von diesem bezahlt.

Nun die konkrete Frage:
Bin ich als in Deutschland rechtmässig ansässiger Drittländer (langfristige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis), in einem festen Beschätfigungsverhältnis mit dem deutschen Unternehmen, ohne zusätzliche Erlaubnis zu Einsätzen als Software-Berater in den Ländern der EU bzw. Schnengen berechtigt.

Welche gesetzliche Basis steht dieser Fragestellung zugrunde?

Hier paar Links dazu, aus den ich nicht viel schlauer geworden bin:
EG-Vertrag, vor allem Artikel 49:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/treaties/dat/C_2002325DE.003301.html
Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH diesbezüglich
http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/32...
http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/services/infring/02-563.htm

Viele Grüße,
Dimitar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 05.04.2004 um 17:42:43
 
Hallo Dimitar,

zunächst ist einmal festzustellen, dass es hier um die Dienstleistungsfreiheit des deutschen Unternehmens im EU-Ausland geht. Entsprechend der Art. 59, 60
EGV
gilt daher auch eine grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit für ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland, wenn es seine Dienstleistungen in einem Mitgliedsstaat anbieten will. Beschränkungen für die Entsendung von in diesem Unternehmen beschäftigte Drittstaatenangehörige ergeben sich durch die Konkretisierungen der EUGH in dem Urteil
C 43/93
(Fall Vander Elst).

Zitat:
Urteilstenor:
Es läuft den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwider, daß ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbusse dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.


Demnach muß der Drittausländer, insoweit er nicht dem Schlüsselpersonal des Unternehmens angehört, schon mindestens 1 Jahr bei dem entsendenden Unternehmen ordentlich beschäftigt sein. Der Drittausländer, der entsandt wird, muss in dem Staat des entsendenden Unternehmens eine Aufenthalts- und Arbeitsgenhmigung besitzen. Es muß sich um eine vorübergehende Entsendetätigkeit handeln. Das Unternehmen mit Sitz in Deutschland muß mit dem Unternehmen im EU-Ausland einen Dienstleistungsvertrag haben. Es darf sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln; d.h. der Drittausländer muß für das entsendende Unternehmen tätig werden.

Um nunmehr Nachteile bei einer solchen Entsendung zu vermeiden, sollte der Drittstaatenangehörige im Besitz seiner Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für den Staat sein, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Er sollte auch Unterlagen über den regulären Bestand des Unternehmens (Gewerbeanmeldung/Bescheinigung der IHK o.ä.) und des Dienstleistungsvertrages mit dem Empfängerunternehmen mitführen.

Andernfalls müßte der Drittausländer mit Repressalien zu rechnen haben, weil Drittausländer auch dann über eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung des Aufnahmestaates verfügen müssen, wenn sie dort einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit nachkommen. Denn in dem EU-Aufnahmestaat könnte ja sonst keiner kontrollieren, ob es sich um eine eigenständige Erwerbstätigkeit oder um eine Entsendung im Sinne der Art. 59, 60 EGV handelt.

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