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Studienplatz in D aber kein Visum erhalten (Gelesen: 6.713 mal)
joker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Studienplatz in D aber kein Visum erhalten
31.03.2004 um 12:22:54
 
Hallo,

ich habe folgenden Sachverhalt:

A (Drittlandangehöriger) möchte in „D“ studieren und hat einen Studienplatz bekommen.
Eine VE wurde durch B bei der ALB beantragt. Kurz vor Genehmigung des Visums wird die VE durch Dritte angefochten, wegen angeblich fehlender Eigenmittel von B.
B zahlt daraufhin den 12-fachen Bafögsatz als Sicherheit ein, mit entsprechendem Sperrvermerk.
Jetzt will die ALB genau wissen woher die Mittel stammen und wer sie eingezahlt hat.
B gibt an, die Mittel als Darlehen von C erhalten zu haben, und diese an A als Darlehen weitergegeben wurden.
Zwischenzeitlich ermittelt die StA  wegen Erschleichung einer VE. Die ALB gibt abermals kein Visum für A.
Das Verfahren gegen B wird Monate später nach § 153 StPO eingestellt. Inzwischen ist A im 2. Semester immatrikuliert, ohne jemals in „D“ gewesen zu sein und mit dem Studium begonnen zu haben.

Bisher half niemand in den Behörden. Die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung sieht ihre Zuständigkeit nur für hier lebende Personen und nicht für Personen die hier ein Studium aufnehmen wollen.

Auch nicht die FH an der A studieren könnte, Begründung hier sei man nur für das Studium zuständig nicht für Visumsfragen.

Was kann gemacht werden damit A ein Visum zwecks Studium bekommen kann?  Wer kann helfen oder weis Rat?
Danke
joker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 31.03.2004 um 15:02:39
 
Hallo Joker,

die Visumerteilung zur Aufnahme eines Studiums ist zwar nach
§ 11 DVAuslG
zustimmungspflichtig, schlussendlich entscheidet aber die konsularische Vertetung über ein Visum.

D.h. der Visumantrag wird zunächst in der konsularischen Vertretung auf Vollständigkeit und Zulässigkeit sowie fehlender Vorasusetzungen geprüft. Dann wird er der zust. ABH zugeleitet, die o.g. Zustimmung zu prüfen. Die Entscheidung wird der konsul. Vertr. mitgeteilt. Die kosul. Vertr. entscheidet über die Visumerteilung.

Also müßte ein Bevollmächtigter des Visumantragstellers zur ABH, um zu erfragen welche Hindernisse weiterhin bestehen. Der Visumantragsteller müßte dei der konsul. Vertr. vorstellig werden.

Einen Anspruch auf eine hier beantragte Aufenthaltsbewilligung gibt es nicht. Die konsul. Vertr. muß ihre Gründe der Visumablehnung nicht darlegen (vgl.
§ 66 (2) AuslG
). Es bleibt aber der Weg über das auswärtige Amt gegen die Entscheidung der konsul. Vertr. zu remonstrieren.

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joker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 31.03.2004 um 20:38:36
 
Hallo Doc,

habe mir den Antragsablauf auch so in der Art vorgestellt.

B ist im Besitz einer schriftlichen Vollmacht von A, um die Verwaltungsangelegenheiten in "Germany" zu erledigen und entgegen nehmen zu können.
Der SB der AHB lehnte diese jedoch ab. Erst nach eindringlicher Bitte und Protest wurde B zum nächsthöheren Vorgesetzten vorgelassen.
Dieser bat erst um Bedenkzeit und lehnte dann die zuerst gestellte VE weiterhin ab, ebenfalls die eingezahlte Barsicherheit i. H. d. 12-fachen BaFÖG-Satzes mit Sperrvermerk.
Zuvor mußte ich Kontoauszüge des Sperrkontos von A vorlegen, das das Geld tatsächlich vorhanden ist und erklären ob ich mit der Person zusammen leben würde, bzw. wie sich die Person zu finanzieren gedenkt.

Er empfahl mir, mich um eine reiche Erbtante zu kümmern, welche die Kosten übernehmen würde und
Widerspruch sei nur durch den Antragssteller bei der konsul. Vertr. möglich.

Ich habe nirgendwo gelesen das ich über die Herkunft der eingezahlten Barsicherheit Auskunft geben muß. Ist das tatsächlich so?
Mir ist bekannt das eine VE gestellt werden kann, und alternativ eine Barsicherheit mit Sperrvermerk hinterlegt werden kann.
Diese kann durch den Visumsantragsteller hinterlegt werden oder durch eine Dritte Person. Über die Form der Hinterlegung oder Bedingungen habe ich nichts gelesen. Soweit richtig?

Fakt ist die das die kunsularische Vertretung über die Ablehnung unterrichtet wurde und kein Visum erteilt hat.

Mir ist von anderer Seite gesagt worden, das das regelmäßige Einkommen den Sozialhilfesatz übersteigen muß (Der Sozialhilfesatz liegt z.B. in Sachsen für Alleinstehende bei 279,-€.) und darf nicht aus Sozialhilfe, nicht aus Arbeitslosenhilfe, wohl aber aus Arbeitslosengeld bestehen. Hat man nicht solch ein geregeltes Einkommen, kann man jemanden anders suchen, der die Verpflichtungserklärung unterschreibt.
Stimmt das mit dem Sozialhilfesatz? Wie hoch ist der Sozialhilfesatz in Niedersachsen?

Danke
Joker


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 31.03.2004 um 23:14:04
 
Hallo Joker,

ich hatte bereits frühzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die kons.-Vertr. das Sagen hat. Zum näheren Prüfungsverfahren verweise ich auf die GKI.

Die GKI (Gemeinsame konsularische Instruktion) findest Du auf unserer Linkpage unter EU-Recht.

Warum bei einer ABH ein einmal abgelehnter Antrag oder eine zweifelhafte Finanzierung schlussendlich dazu führen kann, dass eine Zustimmung abgelehnt wird, liegt einzig und allein in der Ermessensentscheidung der ABH, weil es eben nach § 28 AuslG geht. Und wenn auf Biegen und Brechen versucht wird, eine Aufenthaltsgenehmigung durchzudrücken, dann wird der Sachverhalt eben besonderer Betrachtung unterzogen.

Bei der derzeitigen politischen und einwanderungspolitischen Situation dürfte es eben eines etwas besonderen Prüfungsverfahren bedürfen, wenn jegliche Zweifel der Rückkehrbereitschaft oder der tatsächlichen Versorgung nach §§ 82, 84 AuslG bestehen.

Immerhin darf dabei nicht verkannt werden, dass inkriminiertes Geld dann nicht zur Verfügung steht, wenn es auch nachträglich beschlagnahmt werden könnte.

Doc  Durchgedreht

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.04.2004 um 18:08:51
 
Zitat:
Hallo Joker,

Bei der derzeitigen politischen und einwanderungspolitischen Situation dürfte es eben eines etwas besonderen Prüfungsverfahren bedürfen, wenn jegliche Zweifel der Rückkehrbereitschaft oder der tatsächlichen Versorgung nach §§ 82, 84 AuslG bestehen.

Doc  Durchgedreht


Ich habe den Eindruck, dass Sie bei dieser Aussage Recht haben. Aber Ich verstehe ihre Logik bezueglich der einwanderungspolitischen Situation nicht ganz. Eigentlich ist es im noch nicht angenommenen Zuwanderungsgesetz  vorgesehen, die Moeglichkeiten fuer Bleiben in D fuer Uniabsolventen leichter zu machen. Niemand spricht von noch strengeren Bedignungen fuer sie. Ich habe, wie gesagt, aber wirklich den Eindruck, dass es strenger vorgegangen wird. Das bezieht sich auch auf die andren Betrofennengruppen, fuer die eigntlich Verbesserungen geplant wurden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 02.04.2004 um 18:32:56
 
Zitat:
Eigentlich ist es im noch nicht angenommenen Zuwanderungsgesetz  vorgesehen, die Moeglichkeiten fuer Bleiben in D fuer Uniabsolventen leichter zu machen. Niemand spricht von noch strengeren Bedignungen fuer sie. Ich habe, wie gesagt, aber wirklich den Eindruck, dass es strenger vorgegangen wird. Das bezieht sich auch auf die andren Betrofennengruppen, fuer die eigntlich Verbesserungen geplant wurden.


Die Verbesserungen stellen sich grundsätzlich erst dann dar, wenn die betroffene Person erstmal rechtmäßig hier ist. Keiner sprach jemals davon, dass die Einreisevoraussetzungen sich verbessern oder erleichtern.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.04.2004 um 01:35:28
 
Hallo Doc,

da bin ich wieder nach längerem stöbern der §§.

Anbei zum besseren Verständnis eine genauere Schilderung des SV:

Eine Bekannte von mir (Drittlandangehörige) möchte in Deutschland studieren und hat im Juli 2003 einen Studienplatz für das Wintersemester bekommen. Mit Ablegung der DSH-Prüfung hätte sie an zwei weiteren Hochschulen studieren können. Für die Ablegung der Prüfung für die sie sich vorbereitet hatte, bekam sie kein Visum zur Einreise im August '03.
Eine VE wurde durch mich Anfang August 2003 bei der örtlichen ALB beantragt. Kurz vor der Aushändigung des Visums, Ende August '03, die Bekannte sollte in der Botschaft das Visum abholen, wird die VE durch Dritte (meine von mir getrennt lebende Ehefrau) angefochten, wegen angeblich fehlender Eigenmittel von mir. Die Bekannte hätte als Belastungzeugin zum Nachteil meiner Ehefrau vor Gericht im Sorgerechtstreit gegen diese aussagen können.
Daraufhin habe ich als Dritter (Nr. 7.2.2.2.1 AuslG-VwV), den 12-fachen BaföG-Satz, mit entsprechendem Sperrvermerk als Sicherheit, bei einer Bank auf den Namen der Bekannten, da ich im Besitz einer schriftlichen Vollmacht von dieser bin, eingezahlt. Als Beleg das ich keinesfalls mittellos sei, verwies ich die ALB auf die sich in meinem alleinigen Besitz befindlichen Immobilien.
Jetzt will die ALB genau wissen woher die Mittel stammten und wer sie eingezahlt hat. Ich gebe an die Mittel als Darlehen von einer weiteren Person erhalten zu haben. Diese wurden von mir an die Bekannte als Darlehen weitergegeben.
Im September '03 ermittelt die StA wegen Erschleichung einer VE gegen mich. Die ALB lehnt im März 2004 abermals den Visumsantrag für die Bekannte ab (Bearbeitungszeit über ein halbes Jahr!!!).
Das Verfahren gegen mich wurde im Februar '04 eingestellt. Somit greift aus meiner Sicht auch nicht Nr. 7.2.3.1.1 AuslG-VwV.
Inzwischen ist die Bekannte im 2. Semester immatrikuliert, ohne jemals in „D" gewesen zu sein und mit dem Studium begonnen zu haben. Sie kann sich auch nicht neu für ein Erstsemester bewerben, da sie
a) hier bereits immatrikuliert ist
b) sich bereits im zweiten Semester befindet, weil damit
    gerechnet wurde das das Visum doch noch erteilt wird
Bisher half niemand in den Behörden auch nicht die Uni an der die Bekannte studieren könnte.
Was kann gemacht werden damit die Bekannte ein Visum zwecks Studium bekommen kann? Wer kann
helfen oder weis Rat?

Nun zu den weiteren §§ die ich gefunden habe:

In der GKI mag geregelt sein das die Konsul. Vertr. das Sagen hat, in der Praxis erscheint es so, das diese sich aber an die Empfehlung der ALB in Deutschland hält.

Gem. Nr. 28.5.0.1 AuslG-VwV zu § 28 AuslG ist den besonderen Schwierigkeiten, die Ausländer bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können, angemessen Rechnung zu tragen.

Die Ausbildung kann an staatl. Hochschulen durchgeführt werden (Nr. 28.5.0.2 AuslG-VwV).
Weiterhin muß das Studium den Hauptzweck des Aufenthaltes darstellen (ist hier beides der Fall).

Der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichendem Versicherungsschutzes ist erforderlich gem. Nr. 28.5.0.5 AuslG-VwV .
Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BaföG-Regelförderungssatz (ca. 7000,- € jährl.) entsprechen. Den Anforderungen genügt insbesondere eine Verpflichtung gem. § 84 AuslG oder die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland (hier wurde sogar beides beigebracht). Darüber hinaus gehende Sicherheitsleistungen sind nicht zu erbringen.
Ein Nachweis über das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums am Studienort ist vor der Einreise nicht zu führen (wurde in diesem Fall gefordert, wo, wie groß, wann angemietet).

Ausländer gelten als Studierende (Nr. 28.5.2.1 AuslG-VwV) wenn sie für ein Studium an einer der in Nr. 28.5.0.2 AuslG-VwV genannten Einrichtungen zugelassen sind (ist hier der Fall). Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt (hier der Fall gewesen).

Der Sozialhilferegelsatz beträgt in Nds. übrigens 296,- €.

Es wurde nicht versucht auf Biegen und Brechen eine Aufenthaltsgenehmigung durchzudrücken. Vielmehr wurde nur um eine faire Ermessensentscheidung gebeten, zumal sich die Denunziation als unbegründet erwiesen hat.
Die Rückkehrbereitschaft hat die Bekannte auch gegenüber der Konsl. Vertr. schriftlich erklärt.
Es handelt sich auch nicht um inkriminiertes Geld.

Viele Grüße
Joker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #7 - 08.04.2004 um 01:24:02
 
Zitat:
Eine VE wurde durch mich Anfang August 2003 bei der örtlichen ALB beantragt. Kurz vor der Aushändigung des Visums, Ende August '03, die Bekannte sollte in der Botschaft das Visum abholen, wird die VE durch Dritte (meine von mir getrennt lebende Ehefrau) angefochten, wegen angeblich fehlender Eigenmittel von mir. Die Bekannte hätte als Belastungzeugin zum Nachteil meiner Ehefrau vor Gericht im Sorgerechtstreit gegen diese aussagen können.
Daraufhin habe ich als Dritter (Nr. 7.2.2.2.1 AuslG-VwV), den 12-fachen BaföG-Satz, mit entsprechendem Sperrvermerk als Sicherheit, bei einer Bank auf den Namen der Bekannten, da ich im Besitz einer schriftlichen Vollmacht von dieser bin, eingezahlt. Als Beleg das ich keinesfalls mittellos sei, verwies ich die ALB auf die sich in meinem alleinigen Besitz befindlichen Immobilien.
Jetzt will die ALB genau wissen woher die Mittel stammten und wer sie eingezahlt hat. Ich gebe an die Mittel als Darlehen von einer weiteren Person erhalten zu haben. Diese wurden von mir an die Bekannte als Darlehen weitergegeben.
Im September '03 ermittelt die StA wegen Erschleichung einer VE gegen mich. Die ALB lehnt im März 2004 abermals den Visumsantrag für die Bekannte ab (Bearbeitungszeit über ein halbes Jahr!!!). 
Das Verfahren gegen mich wurde im Februar '04 eingestellt.


Sorry Joker,

hier sind so einige grundlegende Fakten nicht auf den Tisch gekommen. Leider können wir hier keine Rechtsberatung leisten und wir dürften es auch gar nicht. Der Sachverhalt ist offensichtlich ein extremer Einzelfall, der hier nicht ausdiskutiert werden kann/darf.

Sorry aber der Sachverhalt könnte rein theoretisch auch auf einen Zuhälter und Menschenhändler zutreffen. Von daher wäre es unvermeindlich in Details einzugehen, die in diesem Forum nichts zu suchen haben.

Leider muß ich die weiteren Ausführungen zu dieser Sache an die zuständigen Behörden verweisen. Danke für das Verständnis, dass keine weiteren Hinweise öffentlich bekannt gemacht werden können.

Doc  Traurig
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