Hallo Doc,
da bin ich wieder nach längerem stöbern der §§.
Anbei zum besseren Verständnis eine genauere Schilderung des SV:
Eine Bekannte von mir (Drittlandangehörige) möchte in Deutschland studieren und hat im Juli 2003 einen Studienplatz für das Wintersemester bekommen. Mit Ablegung der DSH-Prüfung hätte sie an zwei weiteren Hochschulen studieren können. Für die Ablegung der Prüfung für die sie sich vorbereitet hatte, bekam sie kein Visum zur Einreise im August '03.
Eine
VE wurde durch mich Anfang August 2003 bei der örtlichen
ALB beantragt. Kurz vor der Aushändigung des Visums, Ende August '03, die Bekannte sollte in der Botschaft das Visum abholen, wird die
VE durch Dritte (meine von mir getrennt lebende Ehefrau) angefochten, wegen angeblich fehlender Eigenmittel von mir. Die Bekannte hätte als Belastungzeugin zum Nachteil meiner Ehefrau vor Gericht im Sorgerechtstreit gegen diese aussagen können.
Daraufhin habe ich als Dritter (Nr. 7.2.2.2.1 AuslG-VwV), den 12-fachen BaföG-Satz, mit entsprechendem Sperrvermerk als Sicherheit, bei einer Bank auf den Namen der Bekannten, da ich im Besitz einer schriftlichen Vollmacht von dieser bin, eingezahlt. Als Beleg das ich keinesfalls mittellos sei, verwies ich die
ALB auf die sich in meinem alleinigen Besitz befindlichen Immobilien.
Jetzt will die
ALB genau wissen woher die Mittel stammten und wer sie eingezahlt hat. Ich gebe an die Mittel als Darlehen von einer weiteren Person erhalten zu haben. Diese wurden von mir an die Bekannte als Darlehen weitergegeben.
Im September '03 ermittelt die StA wegen Erschleichung einer
VE gegen mich. Die
ALB lehnt im März 2004 abermals den Visumsantrag für die Bekannte ab (Bearbeitungszeit über ein halbes Jahr!!!).
Das Verfahren gegen mich wurde im Februar '04 eingestellt. Somit greift aus meiner Sicht auch nicht Nr. 7.2.3.1.1 AuslG-VwV.
Inzwischen ist die Bekannte im 2. Semester immatrikuliert, ohne jemals in „D" gewesen zu sein und mit dem Studium begonnen zu haben. Sie kann sich auch nicht neu für ein Erstsemester bewerben, da sie
a) hier bereits immatrikuliert ist
b) sich bereits im zweiten Semester befindet, weil damit
gerechnet wurde das das Visum doch noch erteilt wird
Bisher half niemand in den Behörden auch nicht die Uni an der die Bekannte studieren könnte.
Was kann gemacht werden damit die Bekannte ein Visum zwecks Studium bekommen kann? Wer kann
helfen oder weis Rat?
Nun zu den weiteren §§ die ich gefunden habe:
In der GKI mag geregelt sein das die Konsul. Vertr. das Sagen hat, in der Praxis erscheint es so, das diese sich aber an die Empfehlung der
ALB in Deutschland hält.
Gem. Nr. 28.5.0.1 AuslG-VwV zu § 28
AuslG ist den besonderen Schwierigkeiten, die Ausländer bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können, angemessen Rechnung zu tragen.
Die Ausbildung kann an staatl. Hochschulen durchgeführt werden (Nr. 28.5.0.2 AuslG-VwV).
Weiterhin muß das Studium den Hauptzweck des Aufenthaltes darstellen (ist hier beides der Fall).
Der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichendem Versicherungsschutzes ist erforderlich gem. Nr. 28.5.0.5 AuslG-VwV .
Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BaföG-Regelförderungssatz (ca. 7000,- € jährl.) entsprechen. Den Anforderungen genügt insbesondere eine Verpflichtung gem. § 84
AuslG oder die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland (hier wurde sogar beides beigebracht). Darüber hinaus gehende Sicherheitsleistungen sind nicht zu erbringen.
Ein Nachweis über das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums am Studienort ist vor der Einreise nicht zu führen (wurde in diesem Fall gefordert, wo, wie groß, wann angemietet).
Ausländer gelten als Studierende (Nr. 28.5.2.1 AuslG-VwV) wenn sie für ein Studium an einer der in Nr. 28.5.0.2 AuslG-VwV genannten Einrichtungen zugelassen sind (ist hier der Fall). Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt (hier der Fall gewesen).
Der Sozialhilferegelsatz beträgt in Nds. übrigens 296,- €.
Es wurde nicht versucht auf Biegen und Brechen eine Aufenthaltsgenehmigung durchzudrücken. Vielmehr wurde nur um eine faire Ermessensentscheidung gebeten, zumal sich die Denunziation als unbegründet erwiesen hat.
Die Rückkehrbereitschaft hat die Bekannte auch gegenüber der Konsl. Vertr. schriftlich erklärt.
Es handelt sich auch nicht um inkriminiertes Geld.
Viele Grüße
Joker