Zuerst, vielen Dank für die Antwort!
Zitat:Ich habe noch keine ausländerrechtliche Definition des Begriffes gesehen, meine aber auch, dass das nicht erforderlich ist. Wenn jemand als "Gastwissenschaftler" kommt, wird das schon so aus den Unterlagen hervorgehen.
Ich bin selbst mit dem Stempel "Arbeitsufnahme/Gastwissenschaftler" nach Deutschland gekommen, obwohl, meiner Erinnerung nach, kein Wort "Gastwissenschaftler" in meiner Unterlagen zu finden war (leider habe ich derzeit nicht gewusst, dass man in Deutchland alle Unterlagen kopieren und sammeln soll). Übrigens, wurde mir die Aufenthaltserlaubnis nach § 5.1 AAV erteilt. Wie bist du darauf gekommen, dass es sich um § 6 AAV handeln soll?
Zitat:Zum Visum. Es gibt ein Schreiben des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1996, danach gilt folgende Rechtsauffassung:
Gastwissenschafltern darf ein Visum ohne Zustimmung der
ABH erteilt werden, wenn der Aufenthalt 90 Tage nicht überschreitet. In diesen Fällen liegt keine Erwerbstätigkeit vor.
Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor.
Das Visum bedarf der Zustimmung der
ABH (Zitat nicht im Wortlaut).
Den rot markierten Zusatz hat das BMI wenig später aus dem Erlass gestrichen, womit wohl ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch Visa für die Tätigkeit über 90 Tage keiner Zustimmung bedürfen.
Das heisst, dass diese Begründung der
ABH falsch war. Oder?
Zitat:Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist § 6 Abs. 1 AAV. Diese Vorschrift ist mit "Aufenhalts
genehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen" überschrieben. Die
ABH muss also den richtigen Aufenthaltstitel wählen, "Genehmigung" ist ja nur ein Überbegriff. Wenn die
ABH zu dem Schluss kommt, dass es sich um einen nach seiner Natur vorübergehenden Aufenthaltszweck handelt, ist die Bewilligung der richtige Titel. Die Begründung "falsches Visum" zieht nicht, da er ja nicht aufgrund seiner Angaben mit einem D-Visum eingereist ist, sondern aufgrund der Regelungen des BMI.
Wie schon gesagt, wurde mir die Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AAV erteilt, obwohl ich fast kein Unterschied mit dem Falle meines Freundes sehe außer, dass wir in verschiedenen Länder arbeiten und er nur eine halbe Stelle besitzt. Eigentlich wurde ihm das Letzte als zweite Grund der Entscheidung über die Aufenthaltsbewilligung genannt. Niemand hat ihm etwas über "einen nach seiner Natur vorübergehenden Aufenthaltszweck" gesagt. Übrigens, ist es, meiner Ansicht nach, unmöglich, eine wissenshaftliche Arbeit als "vorübergehend" einzustufen. Sogar wenn es sich um ein Drittmittelprojekt handelt.