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Begriff "Gastwissenschaftler" (Gelesen: 37.405 mal)
dr-er
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29.03.2004 um 18:20:13
 
Hallo Alle,

§ 11 (2) DVAuslG regelt die Fälle einer Einreise, die keine Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, nämlich:

2. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten...

3. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hochschule oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig werden...


Bedeutet das Begriff "Gastwissenschaftler" etwas besonderes oder ist es dasselbe wie "Wissenschaftler" (vgl Nr. 2) ?

Remark: eine "normale" Definition eines Gastwissenschaftlers in der wissenschaftlichen Kreisen lautet:

"Gastwissenschaftler sind Wissenschaftler, die einer Forschungseinrichtung nur für eine bestimmte Zeit angehören. Ihr Aufenthalt wird hauptsächlich durch ihre Heimatsinstitution oder ein Stipendium von einer außenstehenden Institution finanziert."

Ist es ausländerrechtlich auch so, oder geniesst ein Wissenschaftler, der auf Dauer (unbestimmte Zeit) an einer deutchen Hochschule beschäftigt wird, auch die Vorteile § 11 (2) Nr.3 DVAuslG?

Danke
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Mick
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Antwort #1 - 29.03.2004 um 19:44:36
 
Zitat:
Ist es ausländerrechtlich auch so, oder geniesst ein Wissenschaftler, der auf Dauer (unbestimmte Zeit) an einer deutchen Hochschule beschäftigt wird, auch die Vorteile § 11 (2) Nr.3 DVAuslG?


Hi,
nein, ich denke die Definition trifft auch ausländerrechtlich zu.  Zumindest kannst Du sicher sein, dass nicht jeder Wissenschlaftler diese Vorzüge geniessen soll, dann hätte man sich das "Gastwissenschaftler" geschenkt.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #2 - 30.03.2004 um 10:39:37
 
Zitat:
Hi,
nein, ich denke die Definition trifft auch ausländerrechtlich zu.  Zumindest kannst Du sicher sein, dass nicht jeder Wissenschlaftler diese Vorzüge geniessen soll, dann hätte man sich das "Gastwissenschaftler" geschenkt.


Hi,

ist es nur deine Meinung oder auch des Auswärtigen Amtes? Mein Freund aus einem osteuropäischen Land ist auf Einladung einer deutschen Uni (Sachsen-Anhalt) nach Deutschland eingereist, um an einem Drittmittelprojekt zu arbeiten. Er hatte das Visum "[D]" mit dem Stempel "Arbeitsaufnahme/Gastwissenschaftler". Er hat sofort nach der Einreise einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis gestellt. Aber ihm wurde nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Eine der Begründungen: er ist ohne Zustimmung der ABH eingereist.

Wer hat das Fehler gemacht - das deutsche Konsulat oder die ABH?

Danke.
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Antwort #3 - 30.03.2004 um 12:40:44
 
Zitat:
Hi,

ist es nur deine Meinung oder auch des Auswärtigen Amtes? Mein Freund aus einem osteuropäischen Land ist auf Einladung einer deutschen Uni (Sachsen-Anhalt) nach Deutschland eingereist, um an einem Drittmittelprojekt zu arbeiten. Er hatte das Visum "[D]" mit dem Stempel "Arbeitsaufnahme/Gastwissenschaftler". Er hat sofort nach der Einreise einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis gestellt. Aber ihm wurde nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Eine der Begründungen: er ist ohne Zustimmung der ABH eingereist.

Wer hat das Fehler gemacht - das deutsche Konsulat oder die ABH?

Danke.

Ich habe noch keine ausländerrechtliche Definition des Begriffes gesehen, meine aber auch, dass das nicht erforderlich ist. Wenn jemand als "Gastwissenschaftler" kommt, wird das schon so aus den Unterlagen hervorgehen.
Zum Visum. Es gibt ein Schreiben des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1996, danach gilt folgende Rechtsauffassung:
Gastwissenschafltern darf ein Visum ohne Zustimmung der ABH erteilt werden, wenn der Aufenthalt 90 Tage nicht überschreitet. In diesen Fällen liegt keine Erwerbstätigkeit vor.
Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor.
Das Visum bedarf der Zustimmung der ABH
(Zitat nicht im Wortlaut).

Den rot markierten Zusatz hat das BMI wenig später aus dem Erlass gestrichen, womit wohl ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch Visa für die Tätigkeit über 90 Tage keiner Zustimmung bedürfen.

Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist § 6 Abs. 1 AAV. Diese Vorschrift ist mit "Aufenhaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen" überschrieben. Die ABH muss also den richtigen Aufenthaltstitel wählen, "Genehmigung" ist ja nur ein Überbegriff. Wenn die ABH zu dem Schluss kommt, dass es sich um einen nach seiner Natur vorübergehenden Aufenthaltszweck handelt, ist die Bewilligung der richtige Titel. Die Begründung "falsches Visum" zieht nicht, da er ja nicht aufgrund seiner Angaben mit einem D-Visum eingereist ist, sondern aufgrund der Regelungen des BMI.
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Antwort #4 - 30.03.2004 um 15:51:32
 
Zuerst, vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
Ich habe noch keine ausländerrechtliche Definition des Begriffes gesehen, meine aber auch, dass das nicht erforderlich ist. Wenn jemand als "Gastwissenschaftler" kommt, wird das schon so aus den Unterlagen hervorgehen.


Ich bin selbst mit dem Stempel "Arbeitsufnahme/Gastwissenschaftler" nach Deutschland gekommen, obwohl, meiner Erinnerung nach, kein Wort "Gastwissenschaftler" in meiner Unterlagen zu finden war (leider habe ich derzeit nicht gewusst, dass man in Deutchland alle Unterlagen kopieren und sammeln soll). Übrigens, wurde mir die Aufenthaltserlaubnis nach § 5.1  AAV erteilt. Wie bist du darauf gekommen, dass es sich um § 6 AAV handeln soll?

Zitat:
Zum Visum. Es gibt ein Schreiben des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1996, danach gilt folgende Rechtsauffassung:
Gastwissenschafltern darf ein Visum ohne Zustimmung der ABH erteilt werden, wenn der Aufenthalt 90 Tage nicht überschreitet. In diesen Fällen liegt keine Erwerbstätigkeit vor.
Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor.
Das Visum bedarf der Zustimmung der ABH
(Zitat nicht im Wortlaut).

Den rot markierten Zusatz hat das BMI wenig später aus dem Erlass gestrichen, womit wohl ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch Visa für die Tätigkeit über 90 Tage keiner Zustimmung bedürfen.


Das heisst, dass diese Begründung der ABH falsch war. Oder?

Zitat:
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist § 6 Abs. 1 AAV. Diese Vorschrift ist mit "Aufenhaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen" überschrieben. Die ABH muss also den richtigen Aufenthaltstitel wählen, "Genehmigung" ist ja nur ein Überbegriff. Wenn die ABH zu dem Schluss kommt, dass es sich um einen nach seiner Natur vorübergehenden Aufenthaltszweck handelt, ist die Bewilligung der richtige Titel. Die Begründung "falsches Visum" zieht nicht, da er ja nicht aufgrund seiner Angaben mit einem D-Visum eingereist ist, sondern aufgrund der Regelungen des BMI.


Wie schon gesagt, wurde mir die Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AAV erteilt, obwohl ich fast kein Unterschied mit dem Falle meines Freundes sehe außer, dass wir in verschiedenen Länder arbeiten und er nur eine halbe Stelle besitzt. Eigentlich wurde ihm das Letzte als zweite Grund der Entscheidung über die Aufenthaltsbewilligung genannt. Niemand hat ihm etwas über "einen nach seiner Natur vorübergehenden Aufenthaltszweck" gesagt. Übrigens, ist es, meiner Ansicht nach, unmöglich, eine wissenshaftliche Arbeit als "vorübergehend" einzustufen. Sogar wenn es sich um ein Drittmittelprojekt handelt.
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Antwort #5 - 30.03.2004 um 16:06:58
 
Zitat:
Übrigens, ist es, meiner Ansicht nach, unmöglich, eine wissenshaftliche Arbeit als "vorübergehend" einzustufen. Sogar wenn es sich um ein Drittmittelprojekt handelt.



warum sollte das unmöglich sein ? Wenn man eine Aufgabe bekommt, dafür 3 Jahre Zeit und Stipendium für eben diesen Zeitraum, dann ist es nicht ein "vorübergehender" Aufenthalt ??
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Antwort #6 - 30.03.2004 um 16:42:22
 
Zitat:
warum sollte das unmöglich sein ? Wenn man eine Aufgabe bekommt, dafür 3 Jahre Zeit und Stipendium für eben diesen Zeitraum, dann ist es nicht ein "vorübergehender" Aufenthalt ??


Es handelt sich nicht um ein Stipendium, sondern um eine ordentliche Tarifarbeit (BAT II).
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Antwort #7 - 30.03.2004 um 20:45:40
 
Zitat:
Es handelt sich nicht um ein Stipendium, sondern um eine ordentliche Tarifarbeit (BAT II).
Stipendium nahm ich als Beispiel Zwinkernd Ich habe auch jahrelang auf BaT IIa-Stelle gearbeitet, alles nur "vorübergehend" Zwinkernd Rein logisch ist ja auch egal, woher Du Dein Geld bekommst - das hat mit dem "vorübergehend" nicht zu tun. Nicht vorübergehend ist wenn Du eine z.B. unbefristete Stelle hast Zwinkernd Ich habe auch jahrelang Arbeitslosengeld von BAT IIa (voll) gezahlt, und trotzdem danach kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da mein Aufenthalt laut Leiter der Ausländerbehörde nur vorübergehend ...
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Hesekiel
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Antwort #8 - 30.03.2004 um 20:52:58
 
Zitat:
Ist es ausländerrechtlich auch so, oder geniesst ein Wissenschaftler, der auf Dauer (unbestimmte Zeit) an einer deutchen Hochschule beschäftigt wird, auch die Vorteile § 11 (2) Nr.3 DVAuslG?


Nach meinen Erfahrungen genießen auch Wissenschaftler, die auf Dauer nach .de einreisen, das Privileg, dass die ABH nicht der Visumerteilung zustimmen muss. Das wird allerdings von Botschaft zu Botschaft sehr unterschiedlich gehandhabt. Vielfach ist es allerdings auch so, dass viele Wissenschaftler, die auf Dauer einreisen, zunächst zu einem vorübergehenden Zweck (Projekt) einreisen und sie die (unbeschränkte) Dauer der Beschäftigung im Laufe der Zeit ergibt.

Ob es generelle Anweisungen des Auswärtigen Amtes dazu gibt, ist mir nicht bekannt.
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Antwort #9 - 30.03.2004 um 21:02:26
 
Zitat:
ist es nur deine Meinung oder auch des Auswärtigen Amtes? Mein Freund aus einem osteuropäischen Land ist auf Einladung einer deutschen Uni (Sachsen-Anhalt) nach Deutschland eingereist, um an einem Drittmittelprojekt zu arbeiten. Er hatte das Visum "[D]" mit dem Stempel "Arbeitsaufnahme/Gastwissenschaftler". Er hat sofort nach der Einreise einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis gestellt. Aber ihm wurde nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.


Es handelt sich um ein Projekt: Das Wort Projekt sagt: Definierter Anfang und definiertes Ende: Die ABH hat darauf hin geschlossen, dass der Arbeitsaufenthalt Deines Bekanten eine seiner Natur nach vorübergehender Art ist und die ABew erteilt.

Ein weiteres Indiz für eine ABew als richtigen Titel wäre, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. Es ist nämlich entgegen der Meinung verschiedener Mitarbeiter von Personalabteilungen in Universitäten rechtlich in Deutschland möglich, unbefristete Arbeitsverträge zu vergeben, wenn dies im Interesse der Hochschule ist. Nachzulesen in den meisten Hochschulgesetzen der Länder.

Mir scheint, dass hier eigentlich weder Botschaft noch ABH einen Fehler gemacht haben.

Wenn Du nicht mit der Entscheidung einverstanden bist, kann Dein Bekannter im Übrigen einen Widerspruch gegen die ABew erheben mit dem Ziel, eine AE erteilt zu bekommen.
ciao,
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Antwort #10 - 31.03.2004 um 08:37:37
 
Zitat:
Wie bist du darauf gekommen, dass es sich um § 6 AAV handeln soll?


Das habe ich ungeprüft aus dem zitierten BMI-Erlass übernommen, der später geändert wurde

"Grundlage für die Visumserteilung ist § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AEVO ".


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Antwort #11 - 31.03.2004 um 11:10:30
 
Zitat:
Es handelt sich um ein Projekt: Das Wort Projekt sagt: Definierter Anfang und definiertes Ende: Die ABH hat darauf hin geschlossen, dass der Arbeitsaufenthalt Deines Bekanten eine seiner Natur nach vorübergehender Art ist und die ABew erteilt.

Ein weiteres Indiz für eine ABew als richtigen Titel wäre, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. Es ist nämlich entgegen der Meinung verschiedener Mitarbeiter von Personalabteilungen in Universitäten rechtlich in Deutschland möglich, unbefristete Arbeitsverträge zu vergeben, wenn dies im Interesse der Hochschule ist. Nachzulesen in den meisten Hochschulgesetzen der Länder.


Wahrscheinlich ist es vom Gesetzt erlaubt, aber es fehlen die freie Stelle, die vom Haushalt bezahlt werden können. Deswegen ist die Arbeit von 90-95% der Mitarbeiter einer öffentlichen Forschungseinrichtung durch Drittmittel finanziert (Drittmittelprojekte). Die Lage soll der ABH Mitarbetern bekannt werden. Ich selbst arbeite in solchem Drittmittelprojekt (DFG) und habe trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis.

Zitat:
Mir scheint, dass hier eigentlich weder Botschaft noch ABH einen Fehler gemacht haben.


Wenn man die "Indizen" wie "Drittmittelprojekt" und "befristete Arbeitsvertrag" als Beweis betrachten dürfen, dass das Aufenthaltszweck "von seiner Natur nach" vorübergehend ist, kann man wirklich nichts tun. Griesgrämig

Zitat:
Wenn Du nicht mit der Entscheidung einverstanden bist, kann Dein Bekannter im Übrigen einen Widerspruch gegen die ABew erheben mit dem Ziel, eine AE erteilt zu bekommen.


Das ist mehr oder weniger klar. Aber was soll er als "Schwerpunkt" des Widerspruches nennen? Soweit ich bisher verstanden habe, spielt die Tatsache, dass er ohne Zustimmung der ABH eingereist ist und nur halbe Stelle (BAT II/2) hat, überhaupt keine Rolle. Übrigens, hat er keine schriftliche Begründung, warum ihm statt Aufenthaltserlaubnis die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Soll er zuerst solche schriftlichen Begründung beantragen?

Danke
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Antwort #12 - 31.03.2004 um 11:11:54
 
Zitat:
Das habe ich ungeprüft aus dem zitierten BMI-Erlass übernommen, der später geändert wurde

"Grundlage für die Visumserteilung ist § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AEVO ".




Danke Mick!

Weisst du, wie es nun lautet?
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Antwort #13 - 31.03.2004 um 12:57:58
 
Zitat:
Danke Mick!

Weisst du, wie es nun lautet?



Das was ich schrieb gehörte zum letzten Absatz des Erlasses.

Der Absatz lautete vor der Änderung (Streichung) in etwa:

"Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor. Das Visum bedarf der Zustimmung der ABH. Grundlage für die Visumserteilung ist § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AEVO"

Jetzt nur noch:

"Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 Abs. 1 DVAuslG vor.
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Antwort #14 - 31.03.2004 um 16:56:17
 
Zitat:
Das was ich schrieb gehörte zum letzten Absatz des Erlasses.

Der Absatz lautete vor der Änderung (Streichung) in etwa:

"Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor. Das Visum bedarf der Zustimmung der ABH. Grundlage für die Visumserteilung ist § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AEVO"

Jetzt nur noch:

"Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 Abs. 1 DVAuslG vor.


Noch mal Danke!

Also nach der Änderung (Streichung)  § 5 Nr. 1 AAV ist auch möglich. Smiley
Weisst du, wann genau das gestrichen worden war?
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