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Begriff "Gastwissenschaftler" (Gelesen: 34.895 mal)
AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 01.04.2004 um 18:48:44
 
Zitat:
AuslG-VwV 7.1.3.4            Wird die Aufenthaltsgenehmigung wiederholt und ohne Einschränkungen verlängert, kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländer­behörde so stark eingeschränkt sein (langwährender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, die damit einhergehende Verwurzelung in die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse in Deutschland sowie das fortgeschrittene Alter des Ausländers), dass der Antrag auf weitere Verlängerung nicht allein aus solchen Gründen abgelehnt werden kann, die eine Ablehnung bereits in einem früheren Stadium gerechtfertigt hätten.

Ich wuerde diese Vorschrift so interpretieren, dass wenn Du um Verlaengerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrst, ist die Ablehnung des Antrages (z.B. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) fast unmoeglich... Smiley


Danke schon fuer ein zusaetzliches Argument, ich habe es nicht gewusst. Interessant ob unsere Experten es als wirksames Instrument beurteilen wuerden?  Ich sehe aber aus dieser Vorschrift nicht, dass der Typ der Aufenthaltstitel ohne Wiederspruch zu ihr nicht gewechselt werden kann.
Ausserdem liegt es nicht im Ermessen der ABH ihr Ermessen einzuschraenken  ? Smiley
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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #31 - 01.04.2004 um 20:09:52
 
Zitat:
Ist es eine schriftliche Regelung? Sieht es mit der volle Stelle anders aus?


Das ist unsere übliche Entscheidungspraxis. Diese Praxis wurde durch die Fachaufsichtsbehörde im Rahmen von Widerspruchsverfahren akzeptiert, Klagen vor dem Verwaltungsgerich hat es bei uns noch nicht gegeben, daher gehe ich weiterhin davon aus, dass daran aus rechtlicher Sicht nichts auszusetzen ist.

Grüße,
Andreas
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #32 - 06.04.2004 um 12:28:32
 
Zitat:
Das ist unsere übliche Entscheidungspraxis. Diese Praxis wurde durch die Fachaufsichtsbehörde im Rahmen von Widerspruchsverfahren akzeptiert, Klagen vor dem Verwaltungsgerich hat es bei uns noch nicht gegeben, daher gehe ich weiterhin davon aus, dass daran aus rechtlicher Sicht nichts auszusetzen ist.

Grüße,
Andreas


Was ist die "Fachaufsichtsbehörde"? Bedeutet es, dass es einen Widerspruch gegen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung statt Aufenthaltserlaubnis gab? Wurde der Widerspruch abgelehnt?

Danke.
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