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Ausreise für FZF / Versicherung / Vorabzustimmung (Gelesen: 2.491 mal)
lottchen
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Antwort #15 - 24.09.2018 um 16:38:23
 
Wer hat denn den Anwalt nun mandatiert - der Bruder oder er? Dann muss entweder er oder der Bruder mal beim Anwalt nachfragen, was denn wann überhaupt beantragt wurde. Sich diesen Antrag geben lassen. Wenn der Anwalt einen Fehler gemacht hätte müsste er dafür haften (was euch momentan auch wenig nützt weil ihr ihn  verklagen müsstet, aber eher auf Schadensersatz - eine neue AE bekommt er deshalb trotzdem nicht).
Man könnte auch bei der ABH nachfragen, warum die Ablehnung des Zweckwechsels erfolgte obwohl der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (WENN er rechtzeitig gestellt wurde) und keine Erlöschensbedingungen in der alten AE vorhanden waren.
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lottchen
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Antwort #16 - 24.09.2018 um 16:41:23
 
Earthling schrieb am 24.09.2018 um 09:16:13:
... dass  es bei seinem Aufenthalt nach Paragraph 16 ein Zweckwechselverbot gibt und die Erteilung eines familiären Aufenthaltsrechts  nach Paragraph 16 Absatz 4 ausgeschlossen ist, weil er sich nicht mehr in einem Studium befindet.


Laut Deiner Schiilderung ist letzteres falsch. Er war noch Student bei Abgabe des Antrags. Kläre das!

Falls allerdings der Anwalt  gar keinen Antrag gestellt hat oder eben zu spät - dann muss er ausreisen. Dann sehe ich keine andere Möglichkeit.
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Antwort #17 - 24.09.2018 um 19:13:48
 
Earthling schrieb am 24.09.2018 um 13:28:35:
Dort wurde sein Aufenthalt dann erstmal für einen kurzen Zeitraum verlängert,


Was genau heisst das "verlängert".
Hat er einen weitere AE bekommen oder eine Fiktionsbescheinigung?

Earthling schrieb am 24.09.2018 um 13:28:35:
Also im Juni kam die erste schriftliche Reaktion der ABH mit der Bitte um Ausreise.


Was heisst hier *Bitte* um Ausreise.
Wenn er zur Ausreise aufgefordert wurde, was ist mit dem, was die ABH "verlängert" hat. Hier wird es wichtig, was das für eine "Verlängeung" war.

Wenn er fristgerecht einen Antrag auf AE nach §28 gestellt hat, wieso ist er denn dann abgelehnt worden. Eine ABH hat da nicht viel Spielraum, eine soche AE abzulehnen.
Ein bestehender AT nach §16 gehört definitiv nicht dazu, warum man einen Antrag auf AE nach §28 ablehnen kann.

Earthling schrieb am 24.09.2018 um 13:28:35:
Unserenersten Antrag auf AE hat der Anwalt seines Bruders gemacht, den habe ich nicht schriftlich.


Wann war das?


Ach weisst du, solange du nur wishi washi infos gibst, kann man nichts sagen

Folgendes:
sofern dein Mann mit einer noch gültigen AE nach §16 bei der ABH war und irgendwas mit "habe geheiratet, will hier mit meiner Frau leben" gesagt hat, ist ein Antrag auf eine AE nach §28 gestellt worden. Wenn Ihr nichts schriftliches habt, ist das dann aber schwer nachzuweisen, daher meine Frage, was es damals an Notizen oder Handzettel oder Terminvereinbarungen gab.
Mit diesem (auch mündlichen) Antrag gitl sein alter AT als Student solange fort, bis sein Antrag abelehnt worden ist.
Offenbar kam im Juni soetwas wie eine Ablehnung!? Allerdings schreibst du gar nichts dazu, was es war.

Earthling schrieb am 24.09.2018 um 13:28:35:
Wir waren aber auch etliche Male persönlich bei der ABH; was wahrscheinlich nicht zählt.

doch, zählt auch ... aber wenn man nicht nachweisen kann, um was es dabei ging, hilft das im Endeffekt nicht.

Earthling schrieb am 24.09.2018 um 13:28:35:
und der meinem Mann dann nur grob und wahrscheinlich auch oft falsch erzählt hat was da so drinsteht.

??? nur erzählt, ohne die Schreiben auszuhändigen?
selber schuld



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Antwort #18 - 24.09.2018 um 20:03:49
 
Schreib doch mal genau, was außer den 120 Tagen noch auf dem Zusatzblatt stand. Wort für Wort.

Und was genau stand auf dem kurz verlängerten Aufenthalt? Wie hieß das Dokument, was er bekommen hat?

Ohne Details wird’s einfach nicht gehen...
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