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Aufenthaltstitel für nicht EU Bürger bei Trennung (Gelesen: 9.706 mal)
Maennlich
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20.07.2017 um 20:59:57
 
Hallo. Meine Frau ist Ukrainerin. Sie kam mit FZF Visum im Mai 16 zu mir. Geheiratet hatten wir im März 16. Ihr AT ist für drei Jahre bis Mai 19 gültig.

Nächsten Monat trennen wir uns, sie zieht aus und in eigene kleine Wohnung. Ihr Minijob bringt nur 200 ein. Jobcenter legt drauf. Anwältin sagte "Scheidung kann frühestens im August 18 erfolgen, da der zuständige Richter sehr genau ist".

Frage 1: Erlischt der AT meiner Frau sofort nach der Trennung oder erst nach der Scheidung? (persönlich glaube ich Scheidung, aber Glauben heißt nicht Wissen. Deshalb bin ich hier)

Frage 2: Wenn Scheidung z.B. im September 18 rechtskräftig, belässt die ABH den AT bis zum Ablauf, oder muss meine dann ex-Frau binnen kurzer Zeit (z.b. 4 Wochen nach Scheidung) ausreisen?

Frage 3: Wie hoch muss ihr netto im April 19 sein, damit sie eigenständigen AT erhalten kann?

Herzlichen Dank im Voraus.

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Antwort #1 - 20.07.2017 um 21:17:04
 
Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 1: Erlischt der AT meiner Frau sofort nach der Trennung oder erst nach der Scheidung? (persönlich glaube ich Scheidung, aber Glauben heißt nicht Wissen. Deshalb bin ich hier)


Sofort nach der Trennung! Denn die Trennungszeit kann Sie auch in der Ukrainer abwarten. Die AE ist zum "Leben eine Ehe / Gemeinschaft" erstellt worden, nicht nur für eine Ehe!
Sofern deine Frau sich ummeldet wird die ABH von der Adressänderung / Trennung erfahren und kann die AE beenden. Muss sie aber nicht! Viele ABH´s machen das aber, wenn die AE noch länger gilt!

Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Wenn Scheidung z.B. im September 18 rechtskräftig, belässt die ABH den AT bis zum Ablauf, oder muss meine dann ex-Frau binnen kurzer Zeit (z.b. 4 Wochen nach Scheidung) ausreisen?


Wie schon gesagt, ist der Grund für die AE mit der Trennung erloschen...alles andere ist "goodwill" der ABH. Also damit rechnen, dass die AE befristet wird und die Frau Deutschland verlassen muss

Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Wie hoch muss ihr netto im April 19 sein, damit sie eigenständigen AT erhalten kann?


Frage stellt sich nicht, da AE vorher erlischt
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Antwort #2 - 20.07.2017 um 21:18:05
 
Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 1: Erlischt der AT meiner Frau sofort nach der Trennung oder erst nach der Scheidung? (persönlich glaube ich Scheidung, aber Glauben heißt nicht Wissen. Deshalb bin ich hier)


Genau genommen entfällt der Grund für die AE mit der Trennung und nicht erst mit der Scheidung.
Die AE erlischt aber nicht automatisch. Da Ihr das der ABH mitteilen müsst bzw die sie es durch die Ummeldung erfährt, entscheidet die ABH dann, was sie macht. Von "in 4 Wochen (ab Kenntnis der ABH der Trennung) ausreisen" bis "wird dann nicht verlängert" ist theoretisch alles möglich. Oft wird einfach nichts gemacht und dann nicht verlängert.

Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 2: Wenn Scheidung z.B. im September 18 rechtskräftig, belässt die ABH den AT bis zum Ablauf, oder muss meine dann ex-Frau binnen kurzer Zeit (z.b. 4 Wochen nach Scheidung) ausreisen?


Die Scheidung ist nicht der Knackpunkt sondern die Trennung. S.o..

Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 3: Wie hoch muss ihr netto im April 19 sein, damit sie eigenständigen AT erhalten kann?


Das wird nichts, da Ihr nicht 2 Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt habt und das wäre u.A. (!) Vorraussetzung dafür, zumindest, wenn sie das von der Ehe ableiten will.

Gruß,
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Antwort #3 - 20.07.2017 um 22:12:19
 
Eine Trennung kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung erfolgen. Dazu muss niemand ausziehen. Der Nachweis wird höchstens etwas schwieriger wenn sich die Noch-Ehepartner nicht einig sind und bei der Scheidung dann einer von beiden behauptet, dass die Trennung erst später war.

Mein Ex-Mann bekam auch eine 3-jährige AE und die Trennung erfolgte nach 6 Monaten AE. Soweit ich weiß wurde seine AE nicht verkürzt. Er war bis zur Ausreise in seine Heimat auf alle Fälle noch über 2 Jahre in D.
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Antwort #4 - 20.07.2017 um 23:04:01
 
Nabend nochmal. Das geht aber fix hier im Forum, vielen Dank. Au Backe, wenn ich ihr das weiterleite, wird sie a.) gar nicht ausziehen und b.) in einem Jahr der Scheidung nicht zustimmen, möglich sogar die Trennung abstreiten. Ihr könnt es erahnen: Sie will nicht zurück.

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Antwort #5 - 20.07.2017 um 23:46:11
 
Moin,

Erstmal verständlich.
Die Frage ist, was willst Du?
Wobei Du nur begrenzte Möglichkeiten hast.

Bei Trennung bist Du auch zu Trennungsunterhalt verpflichtet, später zum Unterhalt nach der Scheidung, wobei das ev. bei einer so kurzen Ehe entfallen könnte.

Wenn Du absolut nicht willst, wird sie sich nicht dagegen wehren können. Einfach nicht ausziehen funktioniert nicht, wenn Du in der gemeinsamen Wohnung die Trennung durchziehst und das der ABH mitteilst.

Es gäbe auch genau das Gegenteil davon aber das wäre Schummelei, um nicht zu sagen illegal.

Ihr habt Euch da beide schön reingeritten.
Du hast ev. massive Verpflichtungen am Hals und sie hat noch längst keinen sicheren Aufenthalt.
Genau das Gegenteil einer Win-Win-Situation.

Gruß,
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Antwort #6 - 20.07.2017 um 23:58:09
 
Wenn sie nicht die Möglichkeit hat eine AE wegen eines anderen gesetzlich möglichen Grundes zu bekommen als die bisherige (eheliches Zusammenleben), also für z.B. Studium oder deutsches Kind oder sie hochqualifiziert ist und daher eine BlueCard bekommen kann sehe ich spätestens nach den 3 Jahren keine Chance für sie hier zu bleiben. Ob sie sich gegen die Scheidung sperrt oder nicht spielt dann keine Rolle.      

Bei nur einem guten Jahr gelebter Ehe gibt es keinen nachehelichen Unterhalt. Aber Trennungsunterhalt könnte auf Dich zukommen wenn Du solvent bist und sie diesen fordert (und eigentlich muss sie diesen fordern, wovon will sie sonst leben?).

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Antwort #7 - 21.07.2017 um 05:56:07
 
deerhunter schrieb am 20.07.2017 um 21:17:04:
Sofort nach der Trennung!

Das ist leider falsch.

Die Frage war:Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 1: Erlischt der AT meiner Frau sofort nach der Trennung oder erst nach der Scheidung?

Das Erlöschen des AT geschieht entweder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift: § 51 AufenthG

Dort steht nichts von "Wegfall der Erteilungsvoraussetzung", sondern nur "Eintritt einer auflösenden Bedingung". Die wird von der ABH verfügten und steht dann im AT selbst (bzw. Zusatzblatt).


Bitte sauber unterscheiden!

Im Übrigen wäre die völlig korrekte nächste Aussage
deerhunter schrieb am 20.07.2017 um 21:17:04:
Sofern deine Frau sich ummeldet wird die ABH von der Adressänderung / Trennung erfahren und kann die AE beenden. Muss sie aber nicht! Viele ABH´s machen das aber, wenn die AE noch länger gilt!

sinnlos, wenn der AT bereits erloschen wäre.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #8 - 21.07.2017 um 06:17:39
 
Guten Morgen. Ich sehe schon, das ist die Problematik bei bi-nationalen Ehen. Man sah sich nur 4 oder 5-mal und heiratet. Nach einigen Monaten des echten Zusammenlebens lernt man die Person erst richtig kennen (und erkennt seinen eigenen Fehler, namentlich den der vorschnellen Eheschließung).

Ich werde die zuständige ABH anschreiben und mitteilen, dass meine Frau per Anwalt aufgefordert wurde im August auszuziehen. Mal sehen welche Antwort kommt. Werde berichten.

Seid gegrüßt.
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Antwort #9 - 21.07.2017 um 07:49:41
 
Besser solltest du das auch deinem Anwalt überlassen.

Mache jetzt keine Fehler, halte die Informationen gering, die neuen Erkenntnisse hier musst du ja nicht deiner Frau weitertragen, Sie kann und sollte sich eh unabhängig informieren wenn Ihr Ihr weiterer Aufenthalt hier was bedeutet. Die Chancen stehen aber gering für Sie.

Von der ABH wirst du vermutlich gar keine Antwort bekommen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist es ganz alleine die Sache der ABH was mit dem Aufenthalt deiner Frau passiert, dich geht das nichts mehr an und die ABH darf dir auch keine Auskünfte mehr geben!
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Antwort #10 - 21.07.2017 um 09:04:49
 
Wenn Du willst dann teile der AHB die Trennung mit. Mit Trennungsdatum. Schriftlich. Und dann von mir aus schreibe noch dazu, dass Sie von Deinem Anwalt aufgefordert wurde auszuziehen (nötig ist das nicht, es geht nur darum ob ihr die Ehe lebt oder nicht). Und wenn ihr das Anwaltsschreiben nachweislich zugegangen ist kann sie auch nicht behaupten sie wüßte nichts von der Trennung. Eventuelle Versöhnungsversuche lassen das Trennungsjahr allerdings wieder von vorn beginnen. Also überlege gut ob Du Dich auf sowas ggf. einlassen willst.
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Antwort #11 - 21.07.2017 um 09:22:16
 
So, nach Telefonaten mit drei Behörden bin ich etwas klüger. Jobcenter sagt "Wir übernehmen die Kosten", die Fachwörter heißen Regelbedarf und KdU", wenn wir von der ABH eine Bestätigung über die Länge des AT vorliegen haben.

Die ABH, genau die Person, die zuständig ist, sagte:" Wir werden den AT verkürzen. Das wird im Team entschieden. Schreiben sie uns den Sachverhalt, ihre Frau bekommt Post zur Anhörung, danach werden wir entscheiden".

Bürgeramt sagte:" Status getrennt lebend gibt es seit Jahren nicht mehr.  Ummeldung nur, wenn Frau eigene Wohnung hat, bzw Abmeldung, wenn Land verlassen wurde".

Ich nehme an, das Schreiben und später die Entscheidung der ABH wird 4-6 Wochen in Anspruch nehmen. Das heißt ein Auszug vor September wird nicht möglich sein. Denn auch das JC braucht seine Zeit um einen Bescheid zu erlassen.

Zum Trennungsunterhalt: Ich bin voll erwerbsgemindert und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Zu meiner Rente, verdiene ich 500 Euro p.m. hinzu. Damit leiste ich Kindesunterhalt (Aus meiner ersten Ehe). Mit meiner Rente bestreite ich meinen Lebensunterhalt. Für Trennungsunterhalt bleibt kein Spiel (Geld), ansonsten würde ich selbst in die Hilfebedürftigkeit fallen.

Meiner Frau versprach ich, ihr in jeder Hinsicht zu helfen, dass sie in einigen Monaten eine Arbeit hat, damit sie auf das Jobcenter nicht mehr angewiesen sein wird. Wie dann die ABH reagiert, wird man sehen.
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Antwort #12 - 21.07.2017 um 09:42:55
 
Wenn du von der ABH schon die Aussage hast dass die AE verkürzt wird, kann es durchaus sein dass deine Frau schon vor Scheidung das Land verlassen muss.

Aber da muss man mal abwarten. Ob deine Frau dann Arbeit hat ist für die Entscheidung total irrelevant. Ohne intakte Ehe hat Sie hier keine Bleibeperspektive, das erscheint eindeutig.
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Antwort #13 - 22.07.2017 um 15:13:49
 
nixwissen schrieb am 20.07.2017 um 21:18:05:
da Ihr nicht 2 Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt habt


Sind das nicht 3 Jahre,oder verwechsele ich da irgendetwas ?
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Antwort #14 - 22.07.2017 um 16:18:01
 
uwe1122 schrieb am 22.07.2017 um 15:13:49:
Sind das nicht 3 Jahre,oder verwechsele ich da irgendetwas ? 



Moin,

Hoppla, das war die Regeleinbürgerung, 2 Jahre verheiratet und 3 Jahre rechtmässiger Aufenthalt.
Eigenständige AE ist 3 Jahre, sorry.

Gruß,
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Antwort #15 - 25.07.2017 um 22:52:06
 
Hallo. Die Sache nimmt eine ganz merkwürdige Bahn an, ist mir persönlich jedoch egal. Ich halte mich da raus. Sie lernte einen Mann aus der Region, aber anderes Bundesland, kennen und so wie ich verstehe wird sie binnen 4-5 Wochen zu ihm ziehen. Ummelden wird sie sich, auch beruflich versetzen (das geht). Ehrlich gesagt; Hat sie meine Whg verlassen und ihr Schlüssel liegt auf dem Tisch, ist die Sache für mich durch. Den Rest soll der Anwalt, die Scheidung betreffend machen. Ich lasse mir noch eine Zustellvollmacht für eine dritte Person unterschreiben.
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Antwort #16 - 10.08.2017 um 22:33:51
 
Hallo. Ich hätte gerne eure geschätzten Stellungnahmen "gehört".  Mittlerweile ist sie offiziell in meiner Stadt abgemeldet. ( das geht, wenn der Wohnungsgebende auch Eigentümer ist ). Ihre Arbeit hat sie gekündigt. Nun lebt sie (noch nicht angemeldet) in einem anderen Bundesland mit ihrem Neuen, für den dieses Bundesland auch neu ist. Die beiden beabsichtigen Leistungen nach sgb-ii zu beantragen. Das JC der neuen Stadt wird sich die Adresse des AT anschauen (meine Adresse) - das gibt das erste Problem. Das JC wird die ABH um Stellungnahme bitten. Wir sind also jetzt 100% getrennt und sie hat mit mir, meiner Stadt und meiner ABH nichts mehr zu tun. Wie kann die neue ABH wohl reagieren, was meint / wisst ihr? Läuft das auf Abschiebung hinaus, oder wird die Scheidung in einem Jahr abgewartet?  Fakten: Ehe gescheitert, räumlich getrennt, Arbeit geschmissen, 100% auf Hartz4 angewiesen.
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Antwort #17 - 10.08.2017 um 22:41:46
 
okatomy schrieb am 21.07.2017 um 09:42:55:
kann es durchaus sein dass deine Frau schon vor Scheidung das Land verlassen muss.

Der Aufenthaltszweck (Führung der ehelichen Gemeinschaft) ist bereits mit der Trennung nicht mehr gegeben. Die Scheidung kann sie deshalb auch im Heimatland abwarten.

Es kommt nun auf die ABH an, ob sie den Aufenthaltstitel verkürzt, storniert oder in einfach auslaufen lässt. Eine Verlängerung wird es jedenfalls nicht geben, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.
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Antwort #18 - 11.08.2017 um 00:13:19
 
Moin,

Wann sie nun D verlassen muss könnte Dir erstmal egal sein, wenn sie nicht Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte.
Diesen durchzusetzen ist in D natürlich einfacher als wenn sie das aus ihrer Heimat tun müsste.
Das JC wird ev. fragen, wie es denn damit aussieht, wenn sie nun H4 beantragt und sieht, daß sie verheiratet ist.
Ich würde die ABH davon unterrichten, daß die Ehe nicht mehr gelebt wird und wohin sie verzogen ist.
Mehr kannst Du aber auch nicht tun.
Kurz- bzw. mittelfristig könnte das für Dich noch teuer werden.

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Antwort #19 - 11.08.2017 um 08:49:16
 
Maennlich schrieb am 10.08.2017 um 22:33:51:
Wir sind also jetzt 100% getrennt

Du kannst lediglich schriftlich erklären, dass die Trennung vollzogen ist, falls JC oder ABH fragen.
Der Wohnungsgebende muss nicht der Wohnungseigentümer sein, es kann auch der Mieter sein (ist hier aber nicht mehr relavant).
Ich würde das mit der Trennungs-Mitteilung sogar von mir aus tun und nicht erst abwarten, ob eine Behörde mich angeht. Ohne Anmeldung bei der Meldebehörde wird sie kein Hartz 4 erhalten.
uU geht eine Scheidung auch eher als nach einem komplettenTrennungsjahr. Hier scheint ein Abwarten sinnlos zu sein. Wie und wann kann dir ein FR-Anwalt genauer sagen.
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Antwort #20 - 11.08.2017 um 08:50:02
 
Maennlich schrieb am 21.07.2017 um 09:22:16:
Zum Trennungsunterhalt: Ich bin voll erwerbsgemindert und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Zu meiner Rente, verdiene ich 500 Euro p.m. hinzu. Damit leiste ich Kindesunterhalt (Aus meiner ersten Ehe). Mit meiner Rente bestreite ich meinen Lebensunterhalt. Für Trennungsunterhalt bleibt kein Spiel (Geld), ansonsten würde ich selbst in die Hilfebedürftigkeit fallen.



In dieser Situation wird da garnichts für Ihn teuer da er nicht leistungsfähig ist bzw. Kindesunterhalt vor geht.

Also ich würde da ganz gelassen die ABH informieren dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Ehefrau ausgezogen ist und abgemeldet ist.

Dann ist es die Sache der Behörden über Ihren weiteren Aufenthalt zu entscheiden. Sozialleistungsbezug wird die Behörden wohl dazu veranlassen mit der Entscheidung nicht noch 2 Jahre zu warten bis die AE ausläuft. 
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Antwort #21 - 18.08.2017 um 23:16:39
 
Danke. Was ihr empfohlen habt, habe ich getan. Kurzbrief an die  noch zuständige ABH und Kopie der Abmeldung vom Bürgeramt beigefügt.

Grüße
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Antwort #22 - 19.12.2017 um 22:52:21
 
Ich habe Neuigkeiten in dieser Sache und mit exakt der Person, der ABH gesprochen, die es eigentlich entscheiden tut:

Da  mittlerweile weniger als 50% der Zeitspanne des AT verbleiben, wird die ABH nichts unternehmen. Auch im Hinblick nicht, da für Ukrainer mit bio-Passport ohnehin keine Visumspflicht vorliegt. Er wäre also unsinnig, der Person den Aufenthalt zu verkürzen, wenn die Person in Kiew angekommen, postwendend mit der nächsten Maschine zurück nach Deutschland fliegen könnte. So die fast wortgetreue Aussage des betreffenden Mitarbeiters. Außerdem, so der Mitarbeiter weiter, läuft noch das Trennungsjahr und so besteht immer noch die Möglichkeit, der Versöhnung.
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Antwort #23 - 20.12.2017 um 15:29:30
 
Ja, Du bist da im Prinzip raus, und eigentlich darf man Dir nichts mehr erzählen – aber egal, ist ja nichts Relevantes oder Geheimes.

Wenn sie in ein anderes Bundesland verzogen ist, wird die "alte" Ausländerbehörde sowieso nur noch einen Vermerk in die Akte heften und diese dann der "neuen" Ausländerbehörde schicken. Die wird vermutlich nicht mit Dir reden.

Die "neue" ABH entscheidet dann unabhängig vom Vermerk in der Akte, ob sie etwas unternimmt oder nicht. Oft ist es so: Wenn die Person nicht wegen Straftaten oder so unbedingt raus soll aus Deutschland, sondern "nur so" mit jemandem zusammen lebt, macht die Ausländerbehörde möglichst wenig. Die meisten Ausländerbehörde haben genug wichtige Aufgaben, um solche Sachen dann lieber nach unten zu sortieren.
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Antwort #24 - 03.01.2018 um 08:55:41
 
Noch zwei Fragen, die mich einfach nur interessieren:

Ist ihr AT abgelaufen (sie hat biometrischen Reisepass),

1.) kann sie sich dann darauf berufen, für 90 weitere Tage hier zu verbleiben?

bzw bei Ausreise

2.) kann sie in Borispol gelandet, sofort den nächsten Flieger nach DE nehmen, um für 90 Tage hier zu bleiben?

liebe Grüße
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Petersburger
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Antwort #25 - 03.01.2018 um 10:51:39
 
1) Wenn die anschließende Ausreise gesichert ist, könnte sie das versuchen. Mir will allerdings nicht einfallen, wie eine solche Ausreise als gesichert belegt werden könnte.

2) Ja.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Maennlich
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Antwort #26 - 23.02.2019 um 00:50:43
 
Hallo. Wir sind seit Nov 2018 rechtskräftig geschieden. Zur Info: Ausgezogen bei mir war sie im Sommer 2017. Sie hat befristeten Arbeitsvertrag als Pflegehelferin bis Mai 2019, der dann um ein Jahr verlängert wird. Sie lebt alleine in eigener Wohnung in Hessen. Ihr Netto-Einkommen 1.200 Euro. Zur Info: Ihr AT endet Mitte Sept. 2019. Dieser AT war durch die Ehe begründet. Ich wohne auch alleine. Mein Netto 2.200.  Mit Sozialleistungen haben wir also nichts zu tun.

Frage 1: Kann sie neuen AT, bedingt durch ihre Arbeit bekommen?
/ Irgendwer sagte ihr nein, da sie diesen Beruf nicht erlernt hätte/

Danke vorab. Frage 2 stelle ich später.
Grüße
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Antwort #27 - 23.02.2019 um 01:13:44
 
Moin,

1.
Ja, kann sie. Das mit "erlernt" ist Unsinn.
Ein Problem könnte der befristete Arbeitsvertrag sein, eigentlich soll der LU dauerhaft gesichert sein. Kann klappen, muss aber nicht.

Gruß,
Norbert
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Antwort #28 - 26.02.2019 um 17:02:02
 
Hallo. Also Unsinn mit "nicht erlernter Beruf".

Nun zur zweiten Frage:

Gesetzt den Fall, sie erhält keinen neuen AT, würde sie einen erhalten, wenn wir erneut heiraten? Hauptwohnsitz bei mir. Nebenwohnsitz dort wo sie jetzt lebt. Begründung: Sie hat dort ihre Arbeit. Tausende von Paaren sind während der Woche getrennt, weil ein Ehegatte die Woche über beruflich nicht zu Hause ist.

Sie spricht mittlerweile B1.

Danke vorab, auch für (nur) Meinungen.

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Antwort #29 - 26.02.2019 um 17:24:29
 
Maennlich schrieb am 26.02.2019 um 17:02:02:
würde sie einen erhalten, wenn wir erneut heiraten?


nur dann, wenn eine eheliche LG begründet wird.

Das Konstukt riecht aber nach Scheinehe. Diese ist nicht verboten, begründet aber keinen Anspruch auf eine AE nach §28; hier bei Missbrauch sogar strafbar.
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Antwort #30 - 28.02.2019 um 15:17:17
 
Du hast vollkommen Recht. Es riecht nach Scheinehe. Auf dieses Eis möchte ich mich nicht begeben und rufe daher nächste Woche mal bei meiner ABH, Abt. Aufenthalt an. Werde hier berichten, was man mir sagte.

Grüße
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Antwort #31 - 28.02.2019 um 15:41:31
 
Maennlich schrieb am 28.02.2019 um 15:17:17:
ich rufe daher nächste Woche mal bei meiner ABH an.


Wozu? Was willst Du die fragen? Was den Aufenthaltsstatus  Deiner Ex-Frau betrifft dürfen Dir die Leute dort doch gar nichts sagen.

Du hast doch mit Deiner Ex-Frau nichts mehr zu schaffen. Und sie hat noch bis September einen gültigen Aufenthaltstitel (solange der nicht verkürzt wird). Eine eventuelle Verlängerung muss sie dann doch selber klären.

Willst Du ihr helfen oder willst Du ihr schaden? Je nachdem kann genau das Gegenteil von dem rauskommen was Du erreichen willst.
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