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Familienzusammenführung Ehegatte mit eur.Aufenthalt (Gelesen: 11.086 mal)
Themen Beschreibung: Ehegattennachzug, ABH, Infosuche
Mogu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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20.05.2017 um 14:43:54
 
Guten Tag,

wenn ich eine Auskunft in folgendem Sachverhalt bekäme würde ich mich freuen. Es geht um einen Antrag auf Familienzusammenführung nach Hochzeit in Dänemark. Ich bin Deutsche.

Mein Mann, Staatsangehörigkeit Senegal, hat eine spanische Daueraufenthaltsgenehmigung. (Familiar Ciudano de la Union Permanente, Observaciones: Residente / Übersetzung Arbeitsrechtliche Aspekte oder Grund der Gewährung: Familienangehöriger Unionsbürger, Anmerkung: Ansässiger) gültig bis 2026.

Aus privaten und organisatorischen Gründen haben wir in Dänemark geheiratet.

Gesichert ist der Lebensunterhalt, nachgewiesen und vorgelegt
angemessener Wohnraum, nachgewiesen und vorgelegt
Deutschkenntnisse, A2, bestandene Prüfung von 2014 vorgelegt.
Krankenversicherung, Familienversicherungsschutz besteht, vorgelegt
Heiratsurkunde mit Apostille aus Dänemark vorgelegt

Die ABH hat den Antrag angenommen mit der mündlichen Vorabinfo, es würde sowie abgelehnt. Mein Mann erhielt eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate. Er darf in Deutschland keine Arbeit aufnehmen oder sich selbstständig machen.

In einem Schreiben teilt die ABH nun mit, dass die Ablehnung geplant sei, weil

1. keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen seien
2. er ohne Visum nach Deutschland eingereist sei.
3. Ein Hinweis, dass eine Fristsetzung zur Ausreise geplant sei und bei Nichteinhaltung eine zwangsweise Abschiebung drohe.

Nun habe ich mir die entsprechenden Stellen der angegebenen Gesetze angesehen. Ich habe eine Frage dazu. Ich habe verstanden, dass die ABH vor Erteilung eines nationalen Visums gefragt werden muss. Was ich nicht gefunden habe, ist ein Hinweis, dass  man dazu zwingend wieder auszureisen muss, obwohl man sich legal in Deutschland befindet. Insbesondere vor dem Hintergrund der permanenten Aufenthaltsgenehmigung in Spanien.

Wenn ihr da Argumentationstipps hättet?

Vielen Dank schon mal im voraus
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 20.05.2017 um 15:19:33
 
Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
Gesichert ist der Lebensunterhalt, nachgewiesen und vorgelegtangemessener Wohnraum, nachgewiesen und vorgelegt

Irrelevant, nicht erforderlich.

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
Er darf in Deutschland keine Arbeit aufnehmen oder sich selbstständig machen.

Richtig, dazu bedarf es der Aufenthaltserlaubnis.

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
1. keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen seien

Diese müssen bei der Visumsbeantragung nachgewiesen werden.

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
2. er ohne Visum nach Deutschland eingereist sei.

Für eine Wohnsitznahme in Deutschland ist ein Visumsverfahren (zur Familienzusammenführung) im Land des ständigen Aufenthalts (also in Spanien) unumgänglich.

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
dassman dazu zwingend wieder auszureisen muss, obwohl man sich legal in Deutschland befindet.

Er darf sich in Deutschland besuchsweise (bis zu 90 Tagen pro Halbjahr) aufhalten, für die Wohnsitznahme und Arbeitsaufnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Diese setzt wiederum voraus, dass er mit einen entsprechenden Visum (zur Familienzusammenführung) eingereist ist.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 20.05.2017 um 15:20:08
 
Das ganze war ja garnicht vorhersehbar  Laut lachend

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1476006393/all

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
1. keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen seien


Das Zertifikat war zu alt.

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
2. er ohne Visum nach Deutschland eingereist sei.


§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besagt, dass man mit dem notwendigen Visum einreisen muss.

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
3. Ein Hinweis, dass eine Fristsetzung zur Ausreise geplant sei und bei Nichteinhaltung eine zwangsweise Abschiebung drohe.

Normal

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
Was ich nicht gefunden habe, ist ein Hinweis, dass  man dazu zwingend wieder auszureisen muss, obwohl man sich legal in Deutschland befindet. 


Ja gemäß Fiktionsbescheinigung. Ansonsten nicht wirklich.

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
Hintergrund der permanenten Aufenthaltsgenehmigung in Spanien.

Diese spanische Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum Daueraufenthalt in Spanien. Wir sind aber Deutschland. Sind zwei verschiedene Staaten.

Mogu schrieb am 20.05.2017 um 14:43:54:
Wenn ihr da Argumentationstipps hättet?

Das Sprachzertifikat ist zu alt. Da würde man argumentativ nur durchdringen, wenn dein Mann jetzt auf B1 Niveau oder höher spricht.
Das mit dem Visum kann nicht leicht wegdiskutiert werden, weil der Aufenthalt der spanischen Aufenthaltskarte zwar für einen Aufenthalt von 90/180 Tage in Deutschland berechtigt aber die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (A1).

Wenn die Voraussetzungen alle erfüllt sind (also auch A1), dann könnte ggf. die Behörde gemäß §39 Nr. 6 AufenthV und/oder § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visaverfahren absehen, aber vgl. https://openjur.de/u/875483.html

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mogu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.05.2017 um 15:32:10
 
@silvermember:
)
Das ganze war ja garnicht vorhersehbar  Laut lachend

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1476006393/all

) und was bitte ist so lustig daran? Ich weiss selber dass ich mich schon mal im Vorfeld erkundigt habe. Des Weiteren habe ich auch unterschiedliche Auskünfte bekommen und ich weiß, dass es unterschieldich gehandhabt wird. Da kommt der Verdacht auf, dass die Regelungen zum Teil nach Sympathie angewendet werden.
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Antwort #4 - 20.05.2017 um 15:43:56
 
Na ihr habt euch dafür entschieden, es zu riskieren und die Auskunft genommen die euch besser gefällt. Der § 36 Nr. 6 AufenthV muss eng ausgelegt werden und gilt nur für Daueraufenthalt-EU-Titel.

Also da wir auch die Auskunft gegeben haben, dass dein Mann ein Visum in Madrid beantragen solle, verstehe ich nicht wo das Problem liegt. Vielleicht fragst du bei der Person nach, die dir gesagt hat, dass es auch so klappen würde, nach, wie man da gegenargumentieren könne.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #5 - 20.05.2017 um 15:52:35
 
Vor dem Hintergrund, dass wir dir im vorangegangenen thread ausführlichste Auskünfte zur erforderlichen Vorgehensweise geschildert haben, ist es wirklich zum Mäuse melken nun auch noch gefragt zu werden, warum denn eure eigens zusammengefrickelte Aktion nicht funktioniert. Da darfst du bitte nicht angepieckst sein, wenn sich das Helfenwollen hier anfühlt als wäre man Teil einer schlechten Parodie.

Die AbH will von euch nix anderes als das was dir schon in dein ersten thread angekündigt wurde. Wenn es bei anderen die du kennst anders gelaufen ist, dann vielleicht da mal fragen wie die Umstände ganz genau gewesen sind.

Oder gibt es vielleicht noch Infos die dir bisher nicht erwähnenswert vorkamen aber möglicherweise doch entscheidend sein könnten?

Saxonius hat dir damals die Funktion / den Sinn eines schengenvisums erklärt. Magst du das vielleicht nochmal durchlesen?
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Antwort #6 - 20.05.2017 um 16:33:20
 
Aras schrieb am 20.05.2017 um 15:43:56:
Na ihr habt euch dafür entschieden, es zu riskieren und die Auskunft genommen die euch besser gefällt. Der § 36 Nr. 6 AufenthV muss eng ausgelegt werden und gilt nur für Daueraufenthalt-EU-Titel.

Kannst du die Aussage belegen?
Was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenstaat sein soll kann man nur aus Schengenrecht entnehmen.
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Antwort #7 - 20.05.2017 um 16:38:04
 
Mogu schrieb am 20.05.2017 um 15:32:10:
) und was bitte ist so lustig daran? Ich weiss selber dass ich mich schon mal im Vorfeld erkundigt habe. Des Weiteren habe ich auch unterschiedliche Auskünfte bekommen und ich weiß, dass es unterschieldich gehandhabt wird. Da kommt der Verdacht auf, dass die Regelungen zum Teil nach Sympathie angewendet werden. 


Du hast in dem bezeichneten Thread keine unterschiedlichen Aussagen bekommen. Dort wurde gesagt er braucht ein Visum ODER er beantragt in Spanien einen Daueraufenthalt EU (residente de larga duracion CE/UE) und kann damit in Deutschland direkt einen AT nach §38a AufenthG beantragen.

Er hat aber gar nichts von beiden gemacht, sondern direkt versucht den AT zu bekommen.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 20.05.2017 um 16:44:01
 
AufenthV $39 Nr. 6.
Mit Urteilen, die sich auf ein Visum typ-d beziehen, braucht man da nicht anfangen.
Nach Definition Schengener Grenzkodex ist ein visa typ-d kein Aufenthaltstiel aus einem anderen Schengenstaat.
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Antwort #9 - 20.05.2017 um 17:29:41
 
mgb schrieb am 20.05.2017 um 16:44:01:
Mit Urteilen, die sich auf ein Visum typ-d beziehen, braucht man da nicht anfangen.

Wurde doch schon verlinkt:
https://openjur.de/u/875483.html

Außerdem berechtigt nicht jeder beliebige Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates den Aufenthalt in Deutschland zum niederlassen.

Ein nationaler Aufenthaltstitel eines anderen Staates erlaubt es dem Inhaber in anderen Schengenstaaten sich zum Kurzaufenthalt, z.B. aus touristischen Gründen, in Deutschland aufzuhalten. Will der Ausländer jedoch mit der Absicht einreisen sich dauerhaft niederzulassen so berechtigt der nationale Aufenthaltstitel des anderen Schengenstaates ja eben nicht zu dieser Einreise und in der Folge nicht den Aufenthalt in Deutschland.

Im Gegensatz dazu ist die Einreise eines Inhabers einer Daueraufenthalt-EU, der ja ausdrücklich die Antragstellung zum Zwecke der Niederlassung in einem Mitgliedsstaat erlaubt, eines anderen Schengenstaates in Deutschland erlaubt. In der Folge ist auch der Aufenthalt mit der Absicht sich in Deutschland niederzulassen von vornherein für Inhaber von Daueraufenthalt-EU berechtigt.

Noch fragen? Dann frag deinen Anwalt.
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Antwort #10 - 20.05.2017 um 17:43:39
 
Aras schrieb am 20.05.2017 um 17:29:41:
Wurde doch schon verlinkt:
https://openjur.de/u/875483.html

Die Anwendung von §39 Nr. 6 ist in dem Fall an  "sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind" gescheitert.
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Antwort #11 - 20.05.2017 um 17:47:00
 
Randnummer 7 hast du aber zur Kenntnis genommen?
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Antwort #12 - 20.05.2017 um 18:24:08
 
Ja
"Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für die Personen,"
"Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6 AufenthV"
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Antwort #13 - 20.05.2017 um 18:27:33
 
Zitat:
Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für die Personen, die - wie der Antragsteller - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen.


Zitat:
Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6 AufenthV, der nach seinem Wortlaut dem Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates das Recht einräumt, auch während eines Kurzaufenthalts, etwa nach Art. 21 SDÜ, unter Verzicht auf das Visumsverfahren dann einen Daueraufenthalt zu beantragen, wenn er - wie hier - einen Anspruch auf einen solchen geltend machen kann.


Also dann ist ja alles klar.
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Antwort #14 - 20.05.2017 um 18:55:20
 
Ich glaube, wir suchen mal einen Anwalt auf und schauen wie die Entscheidung dann am Ende aussieht. Wenn ihr Interesse habt, kann ich euch berichten.

Vielen Dank für euren Einsatz
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