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(angemessene) Bearbeitungszeit Aufenthaltstitel? (Gelesen: 3.842 mal)
Adam_L
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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12.01.2017 um 09:17:15
 
Hallo liebe i4a-Mitglieder!

ich warte nun seit Dezember 2015 auf meinen Aufenthaltstitel (Verlängerung §18 zwecks Arbeit). Es gab einige Probleme am Anfang. Mein Fallmanager meinte ich darf keine NE beantragen, weil ich nicht entsprechend meines Abschlusses verdiene. Ich verdiene aber genug, so dass ich keinerlei Sozialleistungen beziehen muss. Dennoch wurde der Antrag neu aufgesetzt.

Dann hat meine Frau ein Kind bekommen und die ABH wollte dann mein Einkommen noch einmal überprüfen, obwohl meine Frau auch Einnahmen durch Arbeit hatte und auch durch Elterngeld und Kindergeld weiterhin Einnahmen hat.

Natürlich haben wir als Familie genügend Einkommen und die ABH hat dies auch im Nov. 2106 bestätigt. Dennoch habe ich bis jetzt noch keinen Aufenthaltstitel erteilt bekommen. Meine Fiktionsbescheinigung wurde bereits 3 oder 4 Mal verlängert. Bei Nachfrage sagt man mir in die ABH, dass meine Unterlagen vollständig sind und alles weitergeleitet wurde, so dass ich demnächst den Aufenthaltstitel bekommen würde.

Meine jetzige Fiktionsbescheinigung hat aber nicht mehr allzu lange Gültigkeit. Meine Frage ist, was kann ich tun, um den Prozess zu beschleunigen? Einfach abwarten? Öfters nachfragen bringt anscheinend nichts. Ich bin zurzeit relativ ratlos geworden. Was kann ich eigentlich tun?

Danke!


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.01.2017 um 09:31:18
 
Nun, die Bearbeitung scheint erst im November 2016 erfolgt zu sein (->http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1458638065/9#9) womit du dich noch im Bereich von drei Monaten nach § 75 VwGO befindest.

Sollte allerdings bis Ende Februar keine Entscheidung gefallen sein, wäre es an der Zeit eine entsprechende Untätigkeitsklage anzustreben.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.01.2017 um 10:04:12
 
Zitat:
die Bearbeitung scheint erst im November 2016 erfolgt zu sein

Die Verlängerung der AE wurde ja aber bereits Dezember 2015 beantragt. Abgesehen von den zwischenzeitlich geänderten Bedingungen (v.a. dem Familienzuwachs) scheint es mir hier eine übermäßig lange Bearbeitungszeit (=Untätigkeit der ABH) zu geben. Ich würde dem TS jedenfalls empfehlen, die ABH schriftlich über sein Absehen einer Untätigkeitsklage zu informieren.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.01.2017 um 10:20:48
 
dim4ik schrieb am 12.01.2017 um 10:04:12:
Die Verlängerung der AE wurde ja aber bereits Dezember 2015 beantragt.

Anscheinend wurde eine NE im Dez '15 beantragt und im Mai '16 wurde der Antrag abgelehnt. Neuer Antrag dann Mitte(?) '16 der aber dann wegen den damaligen wirt. Verhätnissen wohl negativ beschieden worden wäre.

Eine Untätigkeitsklage halte ich also erst dann angebracht, wenn die Frist beginend ab November überschritten wird.
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dim4ik
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Antwort #4 - 12.01.2017 um 14:20:15
 
Zitat:
Anscheinend wurde eine NE im Dez '15 beantragt und im Mai '16 wurde der Antrag abgelehnt. Neuer Antrag dann Mitte(?) '16 der aber dann wegen den damaligen wirt. Verhätnissen wohl negativ beschieden worden wäre.

So kann es natürlich auch gelaufen sein, daher find ich den Vorschlag
Zitat:
Eine Untätigkeitsklage halte ich also erst dann angebracht, wenn die Frist beginend ab November überschritten wird.

sinnvoll Daumen hoch
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Adam_L
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Antwort #5 - 13.01.2017 um 09:14:25
 
Ich bedanke mich für die Rückmeldungen! Jetzt kann ich etwas besser plannen.

Eine weitere Frage hätte ich noch und zwar hat die ABH im Nov 16 bestätigt, dass meine Unterlagen vollständig sind. Seitdem habe ich auch nichts mehr von der ABH gehört. Wie lange sollte ich also warten und wäre der nächste Schritt gleich die Untätigkeitsklage?
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Aras
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Antwort #6 - 13.01.2017 um 09:20:39
 
3 Monate
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 13.01.2017 um 09:51:14
 
Wenn schriftliche Anfragen (ggf. auch mal an den Leiter der Behörde gerichtet)  nicht beantwortet werden und du nicht noch länger warten möchtest, bleibt eingentlich kein anderer Weg.
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Aras
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Antwort #8 - 13.01.2017 um 10:07:38
 
Es gibt keinen Bedarf/keine Pflicht für eine vorherige Sachstandsanfrage. Es ist aber natürlich fair und im Guten Ton einer Behörde noch eine Chance vor Klageerhebung zu geben.

Also bspw.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um eine Mitteilung wie weit der Sachstand meines Antrags vom x.x.2016 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht. Sie bestätigten am Tage der Antragstellung, dass der Antrag vollständig ist.

In zwei Wochen wird der Antrag bei Ihnen seit drei Monaten anhängig sein. Bitte teilen Sie mir bis dahin in Hinsicht auf § 75 VwGO mit, ob es nachvollziehbare sachliche Gründe für die Verfahrensverzögerung gibt.

Mit freundlichen Grüßen.
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Adam_L
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Antwort #9 - 01.02.2017 um 09:25:44
 
Ich melde mich zurück mit der traurigen Nachricht, dass ich immer noch nichts von der ABH bekommen habe. Wie erwähnt sind meine Unterlagen vollständig und längst eingereicht worden. In 2 Wochen wird es dann 3 Monate sein, seit Abgabe. 

Gibt es irgendwo ein Muster oder eine Vorlage für die Untätigkeitsklage zu lesen?

Und bei wem geben ich die Klage ab? Ich mache das alles leider zum ersten Mal.

Ich danke euch!

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Antwort #10 - 01.02.2017 um 09:39:59
 
Heute ist der 1. Februar.
Hast du das hier vorgeschlagene Schreiben vom 13.1. an die ABH geschickt?
Warte noch 2 Wochen ab .
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Adam_L
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Antwort #11 - 01.02.2017 um 10:28:55
 
Ich schicke das Schreiben heute ab. Ich wollte mich auf die Untätigkeitsklage vorbereiten. In 2 Wochen werde ich die Klage abgeben, muss aber wissen wie und wo.
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Antwort #12 - 01.02.2017 um 10:33:47
 
Adam_L schrieb am 01.02.2017 um 09:25:44:
Und bei wem geben ich die Klage ab?

Beim zuständigen Verwaltungsgericht. In Sachsen gibt es drei (Chemnitz, Dresden und Leipzig), da musst mal nachschauen, welches zuständig wäre.

Muster findest du überall im Netz, allerdings würde ich dir raten, dich erstmal juristisch beraten zu lassen und die Klage nicht eigenmächtig zu formulieren.
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Aras
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Antwort #13 - 01.02.2017 um 10:36:37
 
Man geht zur Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts und sagt, dass man eine Untätigkeitsklage wegen dem Verfahren mit dem K
Aktenzeichen XY gegen die Stadt einreichen will.

Die bereiten dass dann alles vor und du musst dann nur unterschreiben etc..
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Antwort #14 - 02.02.2017 um 02:43:23
 
Adam_L schrieb am 01.02.2017 um 10:28:55:
ch schicke das Schreiben heute ab. Ich wollte mich auf die Untätigkeitsklage vorbereiten. In 2 Wochen werde ich die Klage abgeben, muss aber wissen wie und wo. 


Gib doch der ABH auch 2 bis 3 Wochen, auf die Anfrage zu antworten. Ggf hat sich dann die Klage erledigt.
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