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Nicht-EU Grenzgänger (Gelesen: 707 mal)
ev889
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Nicht-EU
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nicht-EU Grenzgänger
02.02.2017 um 01:57:47
 
Hallo,

ich habe folgende Situation:

- Nicht-EU/EWR Staatsbürrger
- Arbeite jetzt als Doktorand in Eindhoven, Niederlande (momentan Vollzeit)
- Voraufenthalt in DE ca. 9 Jahre (2006-2015) für Studium
- Deutscher Hochschulabschluss, Studiumabschluss vor ca. 1,5 Jahr
- Besitz von NL-AE Titel 'Kennismigrant wetenschappelijk onderzoeker' bzw. auf dt.: Wissenschaftlicher Forscher, befristet bis Juni 2020.

- Plan ab Juni 2017:
- Doktorand in Niederlande wird abgestuft auf 50% Zeit
- Aufnahme eine Teilzeit-Beschäftigung bei einer deutschen 'Kundenfirma' (Standort: Aachen) für 50% Zeit
- Tätigkeit in der Kundenfirma ähnlich, erfordert zwar Kenntnisse in Physik, Chemie und Ingenieurwissenschaft, aber mehr Praxisgebunden und weniger wissenschaftlich. Die bisherige entwickelte Technik und Methodologie werden in der Kundenfirma sozusagen 'angewandt'. Keine Publikationspflicht oder Graduiertenprogramm. Tätigkeit in der Kundenfirma eher technisch-wirtschaftlich orientiert
- Arbeitseinteilung ist 2 Wochen in Niederlande, und 2 Wochen Aachen.
- Standort ca. 100 km voneinander entfernt (Eindhoven - Aachen)

Frage:
1. Welche Aufenthaltstitel kann ich für die Tätigkeit in DE beantragen? Die blaue Karte EU erfordert einen Mindestgehalt von ca. 39000 EUR. Zwar beträgt das Gehalt von der Kundenfirma ca. 46000 EUR (Vollzeit). Da ich allerdings 50% beschäftigt bin, dann komme ich mit 20 Stunden / Woche nur auf ca. 23000 EUR. Reicht es für das 'normale' Werk-AE nach §18 AufenthG?
2. Wenn 23000 EUR für §18 AufenthG ausreicht, muss ich dann Steuer in beiden Ländern bezahlen? Eine Zusammenführung von den beiden Löhnen ist eigentlich schwieriger. Einfacher wäre wenn ich die Steuer separat bezahle.
3. Findet für §18 AufenthG keine Vorrangprüfung seitens Arbeitsagentur? Und wie wäre es mit BA-Zustimmung? Wird für §18 AufenthG auch eine BA-Zustimmung notwendig?

Danke im Voraus.
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ev889
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Nicht-EU
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Antwort #1 - 03.02.2017 um 01:46:16
 
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