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Aufenthaltstitel mit AE nach Working Holiday (Gelesen: 1.774 mal)
jott
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel mit AE nach Working Holiday
31.01.2017 um 17:11:14
 
Hallo zusammen,
falls dieses Thema schon so da war (ich befürchte es) und ich es mit der Suche nicht gefunden habe, möchte ich mich im Vorfeld schon einmal entschuldigen.

Meine Freundin, Japanerin, ist letztes Jahr nach einem zweijährigen Aufenthalt in England nach Deutschland gezogen. Hier hat sie ein Working Holiday Visum beantragt welches noch bis Mitte Mai gültig ist.

Nun haben wir uns währenddessen kennen gelernt und möchten gerne ihren Aufenthalt hier verlängern. Ich versuche mich seit Tagen in das Thema einzulesen und zu telefonieren, werde aber immer verwirrter je mehr ich mich mit der Sache beschäftige.

Die Option, die ich für sie sehe, ist der Aufenthaltstitel §§18-20. Ein Studium kommt für sie nicht in Frage, heiraten für ein Visum wollen wir derzeit auch noch nicht.

Sie hat auch bereits ein konkretes Job Angebot, könnte also bald anfangen Vollzeit zu arbeiten. Der Job ist allerdings keiner, der ihrem Bachelor Abschluss entspricht, sondern einer Verwaltungs/Sales Tätigkeit. Wenn ich es richtig verstanden habe, liegt er mit ca 2500€/Monat auch außerhalb des notwendigen Verdienstes für eine blaue Karte.

Der Herr von der Arbeitsagentur, mit dem ich heute telefoniert habe, meinte deshalb, dass ein Visum bzw. Titel dann nicht möglich sei. Sie könne nur in dem abgeschlossenen Studiengebiet (Psychologie, soweit ich das damit verstehe keiner der MINT Bereiche) einer Tätigkeit nachgehen.

Habe ich das so richtig verstanden und gibt es noch weitere Möglichkeiten für sie hier zu bleiben? Es muss nicht unbedingt der Weg über den Aufenthaltstitel sein, wenn es eine andere legale Möglichkeit gibt, wie sie ihren Lebensunterhalt und den Aufenthalt in Deutschland verdienen kann.

Ich bin für jeden Rat dankbar, auch gerne querverweise auf bereits vorhandene Themen. Vielleicht fehlten mir auch einfach nur die richtigen Schlagworte zu suchen.
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 31.01.2017 um 18:30:29
 
Naja... ich sehe die einzige Möglichkeit in einem Studium. Also wohl Master-Studium der Psychologie. Problem ist nämlich, dass man mit einem dreijährigen Bachelor keine Psychologen-Approbation erhalten kann. Die Psychologen-Approbationsordnung ist von vor Bologna-Zeit und verlangt ein Diplom, also 4,5 bzw. 5 Jahre universitäre Ausbildung. Darum werden auch (grade so) Absolventen mit deutschem Master-Studium im Ermessen anerkannt; sonst hätten wir seit 10 Jahren keine zugelassenen Psychologen mehr.

Mit einem Studium hätte sie eine Arbeitserlaubnis für 120 ganze bzw. 240 halbe Tage.

Vielleicht drückt die Ausländerbehörde auch beide Augen zu und erteilt aufgrund der engen wirtschaftlichen Beziehungen zu Japan eine AE zur Arbeit gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 31.01.2017 um 18:45:42
 
jott schrieb am 31.01.2017 um 17:11:14:
Es muss nicht unbedingt der Weg über den Aufenthaltstitel sein, wenn es eine andere legale Möglichkeit gibt, wie sie ihren Lebensunterhalt und den Aufenthalt in Deutschland verdienen kann.

Ein Aufenthaltstitel ist aber unabdingbar, wenn sie legal in Deutschland leben will.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.01.2017 um 20:48:34
 
jott schrieb am 31.01.2017 um 17:11:14:
Habe ich das so richtig verstanden und gibt es noch weitere Möglichkeiten für sie hier zu bleiben?

Versucht es ruhig mit dem aktuellen Jobangebot und einer AE zwecks Beschäftigung. Japaner können wegen der Sonderregelung des § 26 Abs. 1 BeschV für jede Art von Beschäftigung zugelassen werden, wenn sich keine bevorrechtigten Arbeitnehmer finden lassen.
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jott
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.02.2017 um 00:17:41
 
Danke euch schonmal für die Antworten!
Ein Studium möchte sie eigentlich nicht weiter fortführen, aber danke auch hier für den Hinweis.


Ist die Reihenfolge für die Arbeitserlaubnis
1. Arbeitsagentur
2. Ausländerbehörde

dann die richtige? Wenn ich es richtig verstanden habe, benötigen wir die Zustimmung der Arbeitsagentur für den Aufenthaltstitel?

Zitat:
Versucht es ruhig mit dem aktuellen Jobangebot und einer AE zwecks Beschäftigung. Japaner können wegen der Sonderregelung des § 26 Abs. 1 BeschV für jede Art von Beschäftigung zugelassen werden, wenn sich keine bevorrechtigten Arbeitnehmer finden lassen.


Das werden wir wohl machen!

Saxonicus schrieb am 31.01.2017 um 18:45:42:
Ein Aufenthaltstitel ist aber unabdingbar, wenn sie legal in Deutschland leben will.


Davon bin ich ausgegangen, hätte ja aber sein können, dass es noch eine mir unbekannte Option gibt.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.02.2017 um 09:04:18
 
jott schrieb am 01.02.2017 um 00:17:41:
Wenn ich es richtig verstanden habe, benötigen wir die Zustimmung der Arbeitsagentur für den Aufenthaltstitel?

Richtig, diese wird aber behördenintern in das Verfahren eingebunden. Ihr müsst hier bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf AE zwecks Beschäftigung stellen und dem Antrag diese vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung (->https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw...). Das wird dann an die Agentur für Arbeit zwecks Vorrangprüfung/Prüfung des Arbeitsplatzes weitergeleitet.
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« Zuletzt geändert: 01.02.2017 um 12:49:09 von Daddy » 
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jott
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.02.2017 um 11:59:34
 
Zitat:
Richtig, diese wird aber behördenintern in das Verfahren eingebunden. Ihr müsst hier bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf AE zwecks Beschäftigung stellen und dem Antrag diese vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung (->https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/m
daw/mdk4/~edisp/l6019022dstbai454236.pdf). Das wird dann an die Agentur für Arbeit zwecks Vorrangprüfung/Prüfung des Arbeitsplatzes weitergeleitet.

Super, ich danke dir!
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