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Bearbeitungsdauer AE seit fast 3 Monaten (Gelesen: 3.547 mal)
Adam_L
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22.03.2016 um 10:14:25
 
Liebe Forum Mitglieder,

ich benötige wieder mal Eure Unterstützung.
Zur Situation: Meine Frau und ich befinden uns zurzeit in der Einbürgerungsphase und haben ebenfalls einen Antrag auf Verlängerung der AE gestellt.  Den Antrag auf AE haben wir vor Weinachten 2015 bei der ABH abgegeben.

Die EBH hat uns vor kurzem mitgeteilt, dass die Akte entscheidungsreif ist aber da wir zurzeit im Besitz einer Fiktionsbescheinigung sind, kann keine Entscheidung getroffen werden. Ich habe somit vor 1 Woche meinen Sachbearbeiter bei der ABH kontaktiert, um nach dem Stand zu fragen. Er ist recht nicht-nett geworden, fast respektlos würde ich sagen.  Auskunft habe ich somit auch keine bekommen und wir warten also weiter seit Dezember 2015 auf unsere AE.

Dass der Sachbearbeiter nicht-nett war ist mir einigermaßen egal. Aber was kann ich bzw. sollte ich tun, da wir nun relativ lange warten.  Oder hält sich die Bearbeitungsdauer noch im Rahmen?

Danke und Grüße aus Leipzig,
Adam
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dim4ik
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Antwort #1 - 22.03.2016 um 12:35:05
 
Adam_L schrieb am 22.03.2016 um 10:14:25:
Aber was kann ich bzw. sollte ich tun

Da drei Monate seit Antragstellung gerade so rum sein dürften, könnt Ihr theoretisch schon gerichtlich gegen die ABH vorgehen und auf Untätigkeit klagen. Es empfiehlt sich aber davor sich noch einmal mit der ABH in Verbindung zu setzen, nach dem Fortschritt der Antragbearbeitung zu fragen und die Möglichkeit der Untätigkeitsklage zu erwähnen.

Was für AE habt ihr denn zur Zeit?
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trixie
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Antwort #2 - 22.03.2016 um 12:46:32
 
dim4ik schrieb am 22.03.2016 um 12:35:05:
Was für AE habt ihr denn zur Zeit? 

... und hier die Antwort:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1458637046/6#6

Zitat:
Ich hatte (habe noch) §18 Abs.4 S.1 und meine Frau §30. Wir sind Beide ununterbrochen seit 2003 hier in Deutschland.
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Adam_L
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Antwort #3 - 22.03.2016 um 13:33:59
 
dim4ik schrieb am 22.03.2016 um 12:35:05:
Da drei Monate seit Antragstellung gerade so rum sein dürften, könnt Ihr theoretisch schon gerichtlich gegen die ABH vorgehen und auf Untätigkeit klagen. Es empfiehlt sich aber davor sich noch einmal mit der ABH in Verbindung zu setzen, nach dem Fortschritt der Antragbearbeitung zu fragen und die Möglichkeit der Untätigkeitsklage zu erwähnen.

Was für AE habt ihr denn zur Zeit?



Wie trixie bereits erwähnt hat:  hatte (habe noch) ich also §18 Abs.4 S.1 und meine Frau §30. Wir sind Beide ununterbrochen seit 2003 hier in Deutschland.
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Antwort #4 - 22.03.2016 um 13:45:18
 
Und was hast du beantragt?
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Antwort #5 - 22.03.2016 um 14:01:09
 
NotLupus schrieb am 22.03.2016 um 13:45:18:
Und was hast du beantragt?

Das spielt im Prinzip keine Rolle, da es über den Verlängerungs-/Erteilungsantrag zum Zeipunkt der Geburt noch nicht entschieden worden war.
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NotLupus
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Antwort #6 - 22.03.2016 um 14:15:44
 
Es gibt ein Urteil vom BVerwG bezüglich solcher Konstellationen
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Adam_L
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Antwort #7 - 22.03.2016 um 14:33:37
 
@ NotLupus : wir haben eine Verlängerung der AE beantragt. Antrag auf Einbürgerung wurde bereits September 15 abgeben aber zum Zeitpunkt der Antragstellung der AE noch nicht entscheidungsreif. Unsere AE lief mitte Januar 16 ab. Daher die Verlängerung.

@ dim4ik : kann das sein, dass du das in den anderen Thread von mir posten wolltest? Vielleicht liege ich falsch.

@ NotLupus nochmal: Hast du weitere Infos für mich zum Urteil vom BVerwG? Ich brauche paar Stichworte, wonach ich in Goolge suchen kann.
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dim4ik
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Antwort #8 - 22.03.2016 um 14:38:00
 
Adam_L schrieb am 22.03.2016 um 14:33:37:
@ dim4ik : kann das sein, dass du das in den anderen Thread von mir posten wolltest?

Nein. ich habe schon im richtigen Thread geantwortet.
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Adam_L
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Antwort #9 - 30.05.2016 um 14:59:12
 
Hallo alle,

Ich melde mich zurück mit dem aktuellen Stand und habe somit auch neue Fragen.

Ich habe endlich eine Antwort von der ABH bekommen und natürlich wurde mein Antrag abgelehnt. Ich habe anscheinend die NE beantragt und die ABH hat lange recherchiert, ob ich die NE bekommen darf. Ich bekomme sie nicht, weil ich angeblich für meinen Abschluss (Master) nicht genug verdiene. Der LU ist aber gesichert, sonst hätte die ABH mit mir überhaupt nicht gesprochen. Meine Frau hat auch Einkommen, vor Kurzem noch ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen aber nun Elterngeld. Und Ich habe mein Gehalt, ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Jetzt auch Elterngeld dazu. Somit

Die ABH hat mich kontaktiert, die Absage erteilt und ich musste die normale AE beantragen. Nun kriege ich eine Mail, dass diese auch nicht weiter bearbeitet wird, weil ich und meine Frau demnächst zeitgleich in die Elternzeit gehen und somit besteht ein theoretischer Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Wortlaut der Email) für diesen Zeitraum.

Mein Antrag auf AE wird also zunächst ausgesetzt und zwar bis nach der Elternzeit. Danach habe ich einen weiteren Job mit mehr Einkommen. Dies habe ich natürlich der ABH mitgeteilt und nun kann erst November 2016 den Antrag auf AE fortgesetzt werden, da die ABH 3 Gehaltsnachweise sehen möchte.

Ich bin etwas ratlos und sprachlos. Ich habe kurz vor Weihnachten 2015 den Antrag gestellt. Meine Frau und ich haben Einkommen. Wir beide haben an einer deutschen Hochschule studiert und leben seit zig Jahren in Deutschland.

Was kann ich tun oder gibt es überhaupt, was ich tun kann oder muss ich einfach bis November abwarten? Unser Einbürgerungsantrag wird auch nicht weiter bearbeitet, da wir keine AE haben.



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ninnschen
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Antwort #10 - 30.05.2016 um 16:35:00
 
Naja wenn du mit deinem Einkommen den LU für dich und deine Familie nicht sicherstellen kannst, dann kann die ABH die Verlängerung ablehnen. Fällt denn durch die Elternzeit Einkommen von deiner Ehefrau weg?

Ansonsten einfach mal nach einem Hartz 4 - Rechner suchen und mal selbst durchrechnen ob ihr Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter hättet. Sonst bliebe noch Miete verringern oder Nebenjob annehmen.
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Adam_L
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Antwort #11 - 30.05.2016 um 19:19:24
 
ninnschen schrieb am 30.05.2016 um 16:35:00:
Naja wenn du mit deinem Einkommen den LU für dich und deine Familie nicht sicherstellen kannst, dann kann die ABH die Verlängerung ablehnen. Fällt denn durch die Elternzeit Einkommen von deiner Ehefrau weg?

Ansonsten einfach mal nach einem Hartz 4 - Rechner suchen und mal selbst durchrechnen ob ihr Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter hättet. Sonst bliebe noch Miete verringern oder Nebenjob annehmen.



Der LU ist gesichert. Das sagt die ABH selber. Sonst wurde die ABH auch mit uns nicht reden und stattdessen eine Ausweisung angeordnet und keine Aussetzung des Verfahrens gemacht. Die ABH sagt auch wortwörtlich: Es besteht ein theoretischer Anspruch auf Leistungen nach SGB II für diesen Zeitraum. In der Theorie kann doch sovieles passieren.

Also nur ein theoretischer Anspruch, den wir nicht nutzen werden. Wir sind nicht nach Deutschland gekommen, um hilfebedürftig zu sein. Ich habe zudem, wie erwähnt, den Job, der nach der Elternzeit anfängt (mehr Einkommen als jetzt,  obwohle der LU zurzeit schon gesichert ist). Der Anstellungsvertrag ist unterschrieben und bestätigt. Es ist also nichts Theoretisches oder bloß ein Angebot.

Ja, durch die Elternzeit bekommen dann meine Frau und ich weniger Geld. Aber wie gesagt nur für Juni-August.

Das Problem ist, wir haben schon die zweite Fiktionsbescheinigung. Mit einer neuen Wohnung bzw. neuen Verträgen wird nichts. Unser Elterngeldantrag wurde nur solange wie unsere Fiktionsbescheinigung genehmigt.
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Antwort #12 - 30.05.2016 um 20:42:00
 
Hallo,

Adam_L schrieb am 30.05.2016 um 19:19:24:
Die ABH sagt auch wortwörtlich: Es besteht ein theoretischer Anspruch auf Leistungen nach SGB II für diesen Zeitraum. In der Theorie kann doch sovieles passieren.

Also nur ein theoretischer Anspruch, den wir nicht nutzen werden. Wir sind nicht nach Deutschland gekommen, um hilfebedürftig zu sein.

da liegt offensichtlich das Problem. Es ist nämlich völlig unbeachtlich, ob öffentliche Mittel, auf die ein Anspruch besteht, tatsächlich in Anspruch genommen werden oder auf eine Inanspruchnahme verzichtet wird. Dazu gibt es sogar mehrfache obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. OVG Berlin, Urteil vom 24.09.2002 – 8 B 3.02 –, OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2006 – 18 B 1392/06-, Hessischer VGH, Beschluss vom 14.03.2006 – 9 TG 512/06 -).

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #13 - 30.05.2016 um 22:53:01
 
dgstein schrieb am 30.05.2016 um 20:42:00:
Hallo,

da liegt offensichtlich das Problem. Es ist nämlich völlig unbeachtlich, ob öffentliche Mittel, auf die ein Anspruch besteht, tatsächlich in Anspruch genommen werden oder auf eine Inanspruchnahme verzichtet wird. Dazu gibt es sogar mehrfache obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. OVG Berlin, Urteil vom 24.09.2002 – 8 B 3.02 –, OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2006 – 18 B 1392/06-, Hessischer VGH, Beschluss vom 14.03.2006 – 9 TG 512/06 -).

Viele Grüße

dgstein


Danke für die Infos. Das heisst, ich muss wohl die Zeit aussitzen und einfach warten?  Wie erwähnt, wird das Verfahren erst ab November 2016 fortgesetzt, nachdem ich die 3 Einkommensnachweise eingereicht habe. Bis dahin muss ich warten?
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Antwort #14 - 31.05.2016 um 06:49:46
 
Adam_L schrieb am 30.05.2016 um 22:53:01:
Bis dahin muss ich warten? 


Japp. Solange gibt es eine Fiktionsbescheinigung.
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