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FzF AE nur ein Jahr ? (Gelesen: 10.376 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #30 - 02.01.2017 um 12:18:39
 
Petersburger schrieb am 02.01.2017 um 05:16:56:
Ein spanisches oder ein deutsches Schengenvisum vermitteln dieselben Reise- bzw. Aufenthaltsrechte in Deutschland wie ein polnisches oder griechisches nationales Visum. Daher führt eine Einreise nach Deutschland mit dem Ziel des Daueraufenthalts nicht zu einem "berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet", wenn nur eines der im vorigen Satz genannten Dokumente vorliegt.


Nicht zum berechtigten Daueraufenthalt. Zum rechtmäßigen Aufenthalt grundsätzlich aber doch schon, hier eben nur für 90 Tage.
Somit AT, der zum Aufenthalt in DEU grundsätzlich berechtigt. Es ist ja im §39 AufenthV nicht von "zum Daueraufenthalt berechtigt" die Rede.
Und genau diese Fälle sind meiner unmaßgeblichen Meinung nach die Adressaten der entsprechenden Regelung in der AufenthV.
Aber ich mag falsch liegen - wie gesagt, die Rechtsprechung ist da etwas uneinheitlich, soweit ich das nachvollziehen kann.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Micha4381
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Antwort #31 - 02.01.2017 um 12:19:12
 
Hallo reinhard

also man hat heute seitens der AE das ganze so suggeriert... "Dann gibt es keine Leistungen SGB II und es gibt nur eine Duldung, oder sie nehmen den Antrag zurück"
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Muenchner
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Antwort #32 - 02.01.2017 um 12:29:23
 
Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 11:57:46:
wir haben schriflich eine dreijährige AE beantragt, man möchte diese uns aber nicht geben. Vielmehr sagte man uns dort, wenn wir auf die dreijährige AE bestünden und die ABH dies schriftlich begründen müsse, dann könnten wir vorerst keine AE sondern nur eine Duldung ausgestellt bekommen und es würde alles länger dauern.


Ohne jetzt auf die rechtlichen Grundlagen einzugehen. Worin genau liegt denn das Problem, wenn die AE nur für 1 Jahr erteilt wird? Geht es Dir hier einfach nur um das Prinzip und dass Du Recht bekommst? Du solltest Dich fragen, ob das im weiteren Umgang mit der AB zielführend ist.
Die für meine Frau zuständige AB hat auch "nur" eine AE für zwei Jahre ausgestellt, die jetzt dieses Jahr zur Verlängerung ansteht. Mit Termin ist das selbst hier in München nur eine Sache von insgesamt max. 15-20 Minuten. Selbst wenn meiner Frau 3 Jahre zugestanden hätten, warum sollte man wegen sowas überhaupt ein Fass aufmachen?

Zitat:
Argumentativ, meinte die SBín der AB zu uns "Wir würden sie gerne in einem Jahr dennoch einmal sehen wollen" - das ist die Begründung für nur 1 Jahr ? Ich sagte, dass meine Frau den Integrations- und Sprachkurs machen muss und dieser über 600 Stunden Zeit veranschlagen wird, zudem meine Frau auch arbeiten gehen muss und man sich nicht "eben mal" bei der VHS oder einer Sprachschule anmelden kann, da es Wartezeiten gibt.


Die 500 Stunden Integrationskurs + 100 Stunden Orientierungskurs kann man locker in 4+1 Monaten runterreißen! Für einen erneuten Besuch bei der AB gibt es also genug Zeit.
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« Zuletzt geändert: 02.01.2017 um 12:39:31 von Muenchner »  
 
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Aras
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Antwort #33 - 02.01.2017 um 12:38:14
 
@
Muenchner

Wenn jemand ein Rechtsschutzbedürfnis hat, dann ist das ja nicht illegitim. Wir leben in einem Rechtsstaat. Selbst im Iran gibt es unabhängige Tribunale für Beschwerden und da fragt auch keiner ob das jetzt querulatorische Gründe hat.

@
Micha4381

Das ist Quatsch. Deine Frau ist jetzt legal. Wenn sie den Antrag zurück nimmt, dann hätte sie tatsächlich Probleme. Aber so ist die ABH in der Entscheidungspflicht und kann da keine Duldung sondern nur eine AE erteilen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #34 - 02.01.2017 um 12:42:50
 
Aras schrieb am 02.01.2017 um 12:38:14:
@
Muenchner

Wenn jemand ein Rechtsschutzbedürfnis hat, dann ist das ja nicht illegitim. Wir leben in einem Rechtsstaat. Selbst im Iran gibt es unabhängige Tribunale für Beschwerden und da fragt auch keiner ob das jetzt querulatorische Gründe hat.


Natürlich ist das legitim, die Frage ist aber doch, ob das bestehen auf den 3 Jahren auch wirklich notwendig ist. Sprich warum sollte die ABH die AE nicht unproblematisch nach 1 Jahr verlängern. Liegen dann etwa andere Tatbestandsmerkmale vor?
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Antwort #35 - 02.01.2017 um 12:43:46
 
Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 12:19:12:
also man hat heute seitens der AE das ganze so suggeriert... "Dann gibt es keine Leistungen SGB II und es gibt nur eine Duldung, oder sie nehmen den Antrag zurück" 


Hallo,

SGB II-Leistungen haben damit nichts zu tun.
"Duldung" wäre rechtswidrig.
Ultimatives Fordern einer Rücknahme mit Inaussichtstellung eines Übels wäre möglicherweise eine Straftat "Nötigung".

Vergiss alles, was durch irgendwelche Mitarbeiter gesagt wird.
Beantrage die 3 Jahre.
Beachte und reagier nur auf Schriftliches.
Fechte an, wenn nur f. 1 Jahr erteilt wird.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 02.01.2017 um 12:56:44 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #36 - 02.01.2017 um 12:52:48
 
Noch eine kleine Zwischenfrage: hat Deine Frau eigentlich schon Pässe, die auf ihren neuen Namen ausgestellt sind?
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Micha4381
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Antwort #37 - 02.01.2017 um 12:53:20
 
Zum einen habe ich 2 Jahre Jura studiert und möchte daran anknüpfen und später Strafverteidiger werden und möchte davon ausgehen dürfen, dass es in unserem Land ein Rechtssicherheit gibt, und Gesetzesnormen, die für Jedermann bindend sind.

Sodann habe ich an die AB folgende Eingabe getätigt:

Sehr geehrte Frau XXXXX,

Das FzF Visa der deutschen Botschaft wurde für die Beantragung der AE ausgeworfen und das VerwG Minden hat bereits im Urteil (XXXXXX) festgestellt, dass die hiesige Ausländerbehörde Gütersloh keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe hat (vgl. Bl. X des Urteils), sodass ich an meinem von heute eingereichten Antrag auf Erteilung einer AE mit Gültigkeitsbereich von drei Jahren im vorliegendem Fall keine rechssichere Zweifel bestehen und ich davon ausgehen darf und kann, dass die AE auf 36 Monaten ausgestellt wird. Eine Duldung scheidet im vorliegendem Fall aus, da bereits eine Fiktionswirkung mit Antragstellung erreicht wird. Das Verfahren hat freilich nichts mit einer Duldung zu tun, argumentativ hält auch der Verweis auf Leistungen gem. SGB II Ansprüche nicht her. 

Infolge meines Antrags von heute, wird hier mit Verweis auf das Spruchurteil des vorbezeichneten Urteils beantragt, dass die hiesige Ausländerbehörder eine AE für einen Geltungszeitraum von drei Jahren ausstellt.

Anlage:

Urteil des VerwG Minden

// Wir haben uns dazu entschlossen, dass meine Frau Personsonenstandsrechtlich zunächsteinmal Ihren Namen weiter behält, damit wir eben nicht prompt neue Pässe beantragen müssen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt folgende Namensänderung, hier, Übernahme des Familiennamens des Ehegatten wird zu einem späteren Zeitpunkt gewiss folgen.
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reinhard
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Antwort #38 - 02.01.2017 um 13:00:39
 
Denk daran: Deine Frau stellt den Antrag, nicht Du.

Ansonsten: Es gibt ja die negative Antwort noch gar nicht. Ich würde auf mündliche Gespräche oder Flurauskünfte schriftlich überhaupt nicht eingehen.
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Antwort #39 - 02.01.2017 um 13:09:38
 
Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 12:53:20:
Zum einen habe ich 2 Jahre Jura studiert und möchte daran anknüpfen und später Strafverteidiger werden und möchte davon ausgehen dürfen, dass es in unserem Land ein Rechtssicherheit gibt, und Gesetzesnormen, die für Jedermann bindend sind.


Ok und zum anderen?

Zitat:
Sodann habe ich an die AB folgende Eingabe getätigt:

Sehr geehrte Frau XXXXX,

Das FzF Visa der deutschen Botschaft...


Das (erfordert Singular) Visa (ist Plural)...


Zitat:
// Wir haben uns dazu entschlossen, dass meine Frau Personsonenstandsrechtlich zunächsteinmal Ihren Namen weiter behält, damit wir eben nicht prompt neue Pässe beantragen müssen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt folgende Namensänderung, hier, Übernahme des Familiennamens des Ehegatten wird zu einem späteren Zeitpunkt gewiss folgen.


Gut das ist natürlich auch eine Möglichkeit. Schiebt diese Baustelle aber auch nur in die Zukunft auf und erfordert bei umsetzung dann auch eine Änderung des Aufenthaltstitels!
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Micha4381
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Antwort #40 - 02.01.2017 um 13:10:09
 
also: man sagt mir heute direkt im Büro der AB, dass sie KEINE AE für 3 Jahre ausstellen wird und ich bot der AB an, dass wir uns auf 2 Jahre verständigen können. Auch dies lehnte man ab. Ich solle den Antrag zurück nehmen, es würde sonst was kosten uns sonst gäbe es nur eine Duldung und keine AE und Harz kann man damit auch nicht beantragen. So warś. Das selbe letzte Woche, als ich Fragte ob wir mit dem D-Visa (90 Tage-Multi) nach Frankreich über Silvester fahren könnten... die Antwort war genial:

"Nein das geht nicht. Wenn Sie ausreisen dann stehen sie wieder dort, wo sie letzte mal waren und dürfen nicht mehr einreisen". Ich fasse mir nur an den Kopf und Frage mich, ob ich so stumpf rüberkomme oder ob ich in der Tat unverständig bin. hä?
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Antwort #41 - 02.01.2017 um 13:15:50
 
Zum anderen gebietet es der Ethos.

Das FZF-Visum wurde aufgrund der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde erteilt. Die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ist die Zusicherung das der Ausländer nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Verfahren mit dem Aktenzeichen XY festgestellt, dass die Ausländerbehörde keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe besitzt.
Etc.etc.
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Antwort #42 - 02.01.2017 um 13:22:19
 
Micha4381 schrieb am 01.01.2017 um 22:13:14:
Meine Frau kam bei mir zu Besuch mir polnischem National Visa und ist gebürtige Ukrainerin. Wir heirateten hier dann (die Entscheidung ist in der Zeit gefallen, als Sie mich besucht hatte, dass wir heiraten würden) und das Visa ist 2 Tage vorher abgelaufen, bevor wir geheiratet haben, weil die Befreiung vom OLG ausständig gewesen ist.


Das heisst sie hatte schon bei Einreise ALLE notwendigen Dokumente für die OLG Befreiung und die Eheschließung dabei? Da stellt sich die Frage ob die Entscheidung zu heiraten wirklich spontan gefallen ist und wenn die Dokumente schon bei der Einreise vorhanden waren ob die Einreise nicht sogar mit diesem Ziel erfolgte, womit das falsche Visum vorliegt!
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Antwort #43 - 02.01.2017 um 13:23:49
 
Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 13:10:09:
also: man sagt mir heute direkt im Büro der AB ...


Es ist doch eigentlich schon alles gesagt?!
Sowohl zu Flurfunk und Schriftform, als auch zu den rechtlichen Gegebenheiten.
Umsetzen musst Du es aber schon selbst...

Gruß

Muenchner schrieb am 02.01.2017 um 13:22:19:
Das heisst sie hatte schon bei Einreise ALLE notwendigen Dokumente für die OLG Befreiung und die Eheschließung dabei? Da stellt sich die Frage ob die Entscheidung zu heiraten wirklich spontan gefallen ist und wenn die Dokumente schon bei der Einreise vorhanden waren ob die Einreise nicht sogar mit diesem Ziel erfolgte, womit das falsche Visum vorliegt!


Quatsch. Heiraten kann man mit jedem Visum, jedem AT und sogar ganz ohne. Man darf sogar die erforderlichen Unterlagen mitführen.
Das ist aber hier bei der vorliegenden Problematik offensichtlich nicht (mehr) Gegenstand des Interesses...
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Antwort #44 - 02.01.2017 um 13:24:28
 
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Muenchner

Ist doch egal. Das ist doch schon faktisch Geschichte
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