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Familienzusanmenführung Kosovo zum ungeborenen Kind (Gelesen: 6.026 mal)
Shaani
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06.12.2016 um 02:06:03
 
Hallo, ich bin verheiratet mit einem kosovarischen Staatsbürger.
Wir erwarten am 3.7. Unser erstes Kind.
Kann mein Mann die familienzusanmenführung zum ungeborenen Kind beantragen.? Ist sowas möglich? Falls dies nicht geht also zum ungeborenen Kind wie ist es, wenn das Kind auf der Welt ist? Dann kann er ja zu seinem deutschen Kind die familienzusanmenführung beantragen Oder?

Ich selber bin staatenlos( bis das Thema bald vor Gericht entschieden wird ) mit einer unbefristeten Niederlassungserlsubnis .

Bin für jeden Hinweis dankbar.

Lieben Gruß
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Antwort #1 - 06.12.2016 um 03:38:20
 
Ist denn sicher dass das Kind deutsch wird?

Eine FZF zu Ausländern erfordert nämlich gesicherten LU.
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Antwort #2 - 06.12.2016 um 05:00:21
 
Wenn ich deine alten Beiträge lese, wurde er im Sept. abgeschoben inkl. Einreisesperre. Das solltest du viell. dazu schreiben.
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Shaani
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Antwort #3 - 06.12.2016 um 13:00:38
 
Geschrieben am: Heute um 03:38:20
Ist denn sicher dass das Kind deutsch wird?

Ja, dass das Kind deutsch wird ist sicher.

Was bedeutet FZF.

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Shaani
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Antwort #4 - 06.12.2016 um 13:08:45
 
Ja, er hat eine Einreisesperre von 2.5 Jahren erhalten. Ich bekomme diesbezüglich bei der zuständigen ABH einen Antrag auf Aufhebung bzw Befristung der Sperre gestellt. Ich hab denen mitgeteilt das ich schwanger bin und ich meinen Mann gerne zur Geburt bei mir hätte. Der Sachbearbeiter war sehr nett und hat mir in Aussicht gestellt das meinem Antrag aufgrund dieser Umstände statt gegeben wird.

Deswegen meine frage, wenn diese Sperre nicht mehr da ist kann man denn die Familienzusanmenführung zu dem ungeborenen deutschen Kind beantragen?

Falls das nicht geht, wie sieht es nach der Geburt aus. Ich kenn mich leider überhaupt nicht damit aus und kann mir auch keinen Anwalt leisten der die Sachen für mich Regelt, deswegen wäre ich euch sehr dankbar für Informationen und Tipps oder Hinweise.  Bin bissel überfordert mit der Situation, gerade jetzt wo ich schwanger bin ist das alles wirklich nicht so einfach.
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Antwort #5 - 06.12.2016 um 13:11:27
 
okatomy schrieb am 06.12.2016 um 03:38:20:
Ist denn sicher dass das Kind deutsch wird?

Eine FZF zu Ausländern erfordert nämlich gesicherten LU.


FZF = Familienzusammenführung... sorry  Smiley
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Antwort #6 - 06.12.2016 um 13:19:45
 
Ja eine FZF zum ungebohrenen deutschen Kind ist grundsätzlch möglich.

Wenn das Kind gebohren ist natürlich sowieso.

Das sind eigentlich unkomplizierte Standardfälle.

In deinem speziellen Fall ist halt nur die Abschiebung mit Einreisesperre problematisch, das zu klären sollte jetzt Priorität haben, weil sonst ein FZF Antrag kein Sinn hat.
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Antwort #7 - 06.12.2016 um 14:16:07
 
Ich hoffe, dass es keine gebohrenen Kinder gibt.  Laut lachend Kinder werden geboren.

Shaani schrieb am 06.12.2016 um 13:08:45:
Ja, er hat eine Einreisesperre von 2.5 Jahren erhalten. Ich bekomme diesbezüglich bei der zuständigen ABH einen Antrag auf Aufhebung bzw Befristung der Sperre gestellt. Ich hab denen mitgeteilt das ich schwanger bin und ich meinen Mann gerne zur Geburt bei mir hätte. Der Sachbearbeiter war sehr nett und hat mir in Aussicht gestellt das meinem Antrag aufgrund dieser Umstände statt gegeben wird.


Ja passt doch?! Lege eine Kopie des Mutterpasses dem Antrag bei und erledige das am Besten per formloser Vollmacht deines Mannes an dich, damit die ABH das schnell bearbeiten kann.

Shaani schrieb am 06.12.2016 um 13:08:45:
Deswegen meine frage, wenn diese Sperre nicht mehr da ist kann man denn die Familienzusanmenführung zu dem ungeborenen deutschen Kind beantragen? 

Er kann es bereits jetzt beantragen, nur wird das Visum bei unmittelbar bevorstehender Geburt erteilt (also im 8. Schwangerschaftsmonat) und wenn es keine Einreisesperre gibt. Darum könnte er bereits jetzt mit der Botschaft in Kontakt treten und seinen Sachverhalt darstellen und um einen entsprechenden Termin bitten, um seine Unterlagen vorlegen und falls nötig auch Urkundenüberprüfungen anstoßen zu können.

Shaani schrieb am 06.12.2016 um 13:08:45:
Falls das nicht geht, wie sieht es nach der Geburt aus. Ich kenn mich leider überhaupt nicht damit aus und kann mir auch keinen Anwalt leisten der die Sachen für mich Regelt, deswegen wäre ich euch sehr dankbar für Informationen und Tipps oder Hinweise.  Bin bissel überfordert mit der Situation, gerade jetzt wo ich schwanger bin ist das alles wirklich nicht so einfach. 


Nach der Geburt muss trotzdem die Einreisesperre aufgehoben werden. Wenn du/er/ihr keinen Anwalt leisten könnt, dann könnt ihr trotzdem versuchen beim Amtsgericht einen Beratungsschein zu beantragen.

Ich sehe aber offen gesagt keinen Konflikt derzeit, da die ABH doch - soweit aus deinen Schilderungen ersichtlich - Verständnis zeigt und das schnell lösen möchte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 06.12.2016 um 15:58:30
 
Aras schrieb am 06.12.2016 um 14:16:07:
a passt doch?! Lege eine Kopie des Mutterpasses dem Antrag bei und erledige das am Besten per formloser Vollmacht deines Mannes an dich, damit die ABH das schnell bearbeiten kann. 


Dem Antrag bei? Meinst du den Antrag zur FZF?
Stell ich eigentlich den Antrag zur FZF in Deutschland bei meiner ABH oder stellt mein Mann den Antrag zur FZF bei der deutschen Botschaft im Kosovo?
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Antwort #9 - 06.12.2016 um 16:00:58
 
Aras schrieb am 06.12.2016 um 14:16:07:
Er kann es bereits jetzt beantragen, nur wird das Visum bei unmittelbar bevorstehender Geburt erteilt (also im 8. Schwangerschaftsmonat) und wenn es keine Einreisesperre gibt. Darum könnte er bereits jetzt mit der Botschaft in Kontakt treten und seinen Sachverhalt darstellen und um einen entsprechenden Termin bitten, um seine Unterlagen vorlegen und falls nötig auch Urkundenüberprüfungen anstoßen zu können. 


das hört sich doch schon mal gut an  Smiley Smiley einen Termin haben wir gestern bei der deutschen Botschaft im Kosovo beantragt, nur bis wir einen kriegen- kann das sehr lange dauern. Griesgrämig
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Antwort #10 - 06.12.2016 um 16:07:03
 
Aras schrieb am 06.12.2016 um 14:16:07:
Ich sehe aber offen gesagt keinen Konflikt derzeit, da die ABH doch - soweit aus deinen Schilderungen ersichtlich - Verständnis zeigt und das schnell lösen möchte.


Ja, so sieht es zumindest bis jetzt aus, jedoch habe ich noch keine endgültige schriftliche Entscheidung.

Es sind 2 verschiedene ABH. bezüglich der Einreisesperre ist Heidenheim (BadenWürttemberg) zuständig, da wurde er abgeschoben. Bezüglich der FZF wird Aachen (NRW) zuständig sein.

Aber ehrlich gesagt, sehe ich da auch kein Problem sobald die Einreissperre aufgehoben ist gibt es keinen Grund die FZF abzulehnen. Jetzt sei also nur noch zu hoffen, dass die Zeit auf meiner Seite ist, denn so einen Termin bei der Botschaft zu bekommen kann bis zu 9 Monate dauern  Griesgrämig bis dahin ist das kind schon längst auf der Welt.

Wäre super wenn man als Schwangere vorrang hat bei den Terminen.
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Antwort #11 - 06.12.2016 um 16:15:23
 
Shaani schrieb am 06.12.2016 um 16:07:03:
Wäre super wenn man als Schwangere vorrang hat bei den Terminen.


Aras schrieb am 06.12.2016 um 14:16:07:
Darum könnte er bereits jetzt mit der Botschaft in Kontakt treten und seinen Sachverhalt darstellen und um einen entsprechenden Termin bitten, um seine Unterlagen vorlegen und falls nötig auch Urkundenüberprüfungen anstoßen zu können. 


Wäre gut, wenn ihr diesbezüglich auch mit der Botschaft in Kontakt treten würdet. Denn was die Botschaft nicht weiß kann sie auch nicht bei der Terminvergabe berücksichtigen!
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Antwort #12 - 06.12.2016 um 16:25:41
 
Aras schrieb am 06.12.2016 um 16:15:23:
Wäre gut, wenn ihr diesbezüglich auch mit der Botschaft in Kontakt treten würdet. Denn was die Botschaft nicht weiß kann sie auch nicht bei der Terminvergabe berücksichtigen!


ja da hast du absolut recht Aras. Es ist leider nur sehr schwer mit denen in Kontakt zu treten. Ich bin gerade dabei denen schonmal vorab per Email die Situation zu schildern und füge auch meinen Mutterpass und das errechnete Geburtsdatum bei. Telefonisch ist es fast unmöglich da jemanden zu erreichen, werde es aber trotzdem hartnäckig probieren.

Eine frage habe ich noch?

Also läuft die FZF über die deutsche Botschaft im Kosovo? Das heißt von Deutschland aus brauch ich diesbezüglich nix zu unternehmen?
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Antwort #13 - 06.12.2016 um 16:30:49
 
Die Ausländerbehörde, also die des Ortes wo dein Ehemann hinziehen will, wird von der Botschaft konsultiert. Also deine Ausländerbehörde wird dann gefragt ob diese etwas gegen das Vorhaben hat, dass dein Ehemann dorthin zieht. Hierzu wirst du ggf. zum Gespräch gebeten.

Füge deiner E-Mail an die Botschaft am Ende noch den Satz hinzu:

"Ich bitte um eine kurze Empfangsbestätigung."

Solltest du nach 2 Wochen nichts von der Botschaft gehört haben, dann solltest du dich entsprechend an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes wenden.

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/Krisenreaktionszentrum/Buergerservice/Bue...
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Antwort #14 - 06.12.2016 um 17:21:48
 
Aras schrieb am 06.12.2016 um 16:30:49:
Solltest du nach 2 Wochen nichts von der Botschaft gehört haben, dann solltest du dich entsprechend an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes wenden. 


Super, du hast mir sehr geholfen. Sehr guter Tipp mit dem Bürgerservice. Vielen Dank  Smiley Smiley
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Antwort #15 - 07.12.2016 um 16:49:14
 
Wie sieht es mit den Abschiebekosten in diesem Fall aus? Werden sie dem Mann vor/nach der Einreise in Rechnung gestellt?
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Antwort #16 - 07.12.2016 um 17:02:37
 
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Antwort #17 - 07.12.2016 um 17:26:39
 
Shaani schrieb am 06.12.2016 um 02:06:03:
Kann mein Mann die familienzusanmenführung zum ungeborenen Kind beantragen.?



Seid ihr alle da sicher, dass dieses hier geht? Das Kind zweier Ausländer wird ja erst mit der Geburt in Deutschland tatsächlich Deutsch, wenn die anderen Parameter stimmen!
Meiner Meinung nach wäre dann erst ein FZF nach Geburt möglich, wenn das Kind tatsächlich Deutsch ist

Sehe ich das falsch???
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Antwort #18 - 07.12.2016 um 18:37:07
 
Shaani schrieb am 06.12.2016 um 16:25:41:
ja da hast du absolut recht Aras. Es ist leider nur sehr schwer mit denen in Kontakt zu treten. 

Soweit mir bekannt ist gibt es dort auch eine Post mit Briefzustellung. Es ist also möglich denen diesen Antrag per Einschreiben zustellen zu lassen.
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Antwort #19 - 07.12.2016 um 19:40:08
 
Hallo zusammen,

ich habe noch eine Frage bezüglich der FZF. Ich bin gerade alle geforderten Unterlage für die FZF  am durch gehen und da steht unter anderem Einladungsschreiben? Was meinen die damit? Soll ich meinem Mann einfach formlos eine Einladung schreiben das ich ihn bei mir haben will und er bei mir wohnen darf? oder wie soll ich das verstehen?
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Antwort #20 - 07.12.2016 um 20:29:39
 
T.P.2013 schrieb am 07.12.2016 um 17:02:37:
Ja.


Was meinst du mit Ja?
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Antwort #21 - 07.12.2016 um 20:30:49
 
Shaani schrieb am 07.12.2016 um 19:40:08:
Hallo zusammen,

ich habe noch eine Frage bezüglich der FZF. Ich bin gerade alle geforderten Unterlage für die FZFam durch gehen und da steht unter anderem Einladungsschreiben? Was meinen die damit? Soll ich meinem Mann einfach formlos eine Einladung schreiben das ich ihn bei mir haben will und er bei mir wohnen darf? oder wie soll ich das verstehen?


Hallo,

ja, genau das ist damit gemeint.

Shaani schrieb am 07.12.2016 um 20:29:39:
Was meinst du mit Ja? 


Damit beantwortete ich die gestellte Frage. "Ja", die Zahlung der Abschiebekosten wird von ihm gefordert werden.

Gruß
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Antwort #22 - 07.12.2016 um 20:32:23
 
pitu2 schrieb am 07.12.2016 um 16:49:14:
Wie sieht es mit den Abschiebekosten in diesem Fall aus? Werden sie dem Mann vor/nach der Einreise in Rechnung gestellt?


Doch die Abschiebekosten werde ich natürlich begleichen. Ich kriege jetzt den Bescheid dazu (also die Höhe der Abschiebekosten) und werde diese dann umgehend begleichen. Den Antrag zu diesem Bescheid habe ich schon vor 2 Monaten gestellt. Die Frau meinte vor 2 Tagen zu mir, dass ich den bis Montag in der Post haben werde.
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Antwort #23 - 07.12.2016 um 20:36:16
 
deerhunter schrieb am 07.12.2016 um 17:26:39:
Seid ihr alle da sicher, dass dieses hier geht? Das Kind zweier Ausländer wird ja erst mit der Geburt in Deutschland tatsächlich Deutsch, wenn die anderen Parameter stimmen!
Meiner Meinung nach wäre dann erst ein FZF nach Geburt möglich, wenn das Kind tatsächlich Deutsch ist

Sehe ich das falsch???


Genau aus diesem Grund war ich mir nämlich auch sehr unsicher, ob die FZF zum ungeborenen erteilt wird. Ich meine wenn das nicht möglich ist, dann werde ich mein Kind halt alleine zur Welt bringen und dann wird mein Mann erst herkommen, wenn das Kind auf der Welt ist. Die Gesetze kann ich nun mal nicht ändern, ich kann mich nur bemühen alle erdenklichen Möglichkeiten durch zugehen. Griesgrämig
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Antwort #24 - 08.12.2016 um 00:43:25
 
Hä? Wieso warst du dir in #3 sicher, dass das Kind deutsch wird? Was ist passiert? Was soll das, so was nur mal eben am Rande zu erwähnen, dass du deine Auffassung geändert hast?
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Antwort #25 - 08.12.2016 um 01:30:21
 
Shaani schrieb am 07.12.2016 um 20:36:16:
Genau aus diesem Grund war ich mir nämlich auch sehr unsicher, ob die FZF zum ungeborenen erteilt wird. Ich meine wenn das nicht möglich ist, dann werde ich mein Kind halt alleine zur Welt bringen und dann wird mein Mann erst herkommen, wenn das Kind auf der Welt ist. Die Gesetze kann ich nun mal nicht ändern, ich kann mich nur bemühen alle erdenklichen Möglichkeiten durch zugehen. Griesgrämig


Der Kindesvater eines ungeborenen aber bei Geburt deutschen Kindes hat das Recht zur Geburt hier zu sein bei Risikoschwangerschaften sogar früher. Darüber gibt es einschlägige Urteile und es steht auch in der VwV zum AufenthG Nr. 28.1.4. Also bitte aufhören den TS zu verunsichern.

Ob das Kind zweier Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt kann natürlich die ABH bei der Bearbeitung des Visaantrages prüfen. Ansonsten gibt es keine Staatsangehörigkeit 1. Klasse (mit deutschen Eltern) und 2. Klasse (ohne deutsche Eltern). Das Kind hat das Recht das der Vater bei der Geburt anwesend ist.
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Antwort #26 - 08.12.2016 um 08:10:23
 
grisu1000 schrieb am 08.12.2016 um 01:30:21:
Ansonsten gibt es keine Staatsangehörigkeit 1. Klasse (mit deutschen Eltern) und 2. Klasse (ohne deutsche Eltern). Das Kind hat das Recht das der Vater bei der Geburt anwesend ist. 


Sorry, aber das sehe ich anders. Das Kind eines deutschen Partners ist automatisch Deutsch egal wo es geboren wird! Sind beide Partner Ausländer wird das Kind (sobald alle anderen Parameter stimmen) erst mit der Geburt Deutsch (eventuell erst nach aufwendiger Festestellung der STA)!
Solange das Kind nicht geboren ist, ist es nicht Deutsch....es könnte ja auch durch besondere Umstände (vielleicht schon lange vor dem errechneten Zeitpunkt) im Kosovo, Holland oder Polen geboren werden und wäre dann nicht Deutsch!
Dei zitierter 28.1.4 sagt genau dieses aus

Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwir-
kung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen El-
ternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit be-
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Antwort #27 - 08.12.2016 um 08:37:25
 
deerhunter schrieb am 08.12.2016 um 08:10:23:
Sorry, aber das sehe ich anders.

Du erschütterst mich etwas.

Falsche Auffassung, falsches - unvollständiges - Zitat.

Vollständig:
Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.


Und Deine Argumentation über das Wäre-Wenn ist eine meiner bestgehaßten.

Ich habe nämlich nicht nur einmal im Leben im Zusammenhang nichtdeutscher+deutscher Ehepartner und ungeborenem Kind von Kollegen gehört "Und wenn das Kind nun nicht lebensfähig oder tot zur Welt kommt ...?"

Wer die einschlägigen Statistiken befragt, wird derlei Fälle im niedrigen einstelligen Prozentbereich finden. Womit die obige Argumentation in neun von zehn Fällen ein deutsches Kind seiner Rechte berauben würde.
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Antwort #28 - 08.12.2016 um 08:58:51
 
Ok, dann nehme ich alles zurück oder schiebt es in den Mülleimer!

Petersburger schrieb am 08.12.2016 um 08:37:25:
Ich habe nämlich nicht nur einmal im Leben im Zusammenhang nichtdeutscher+deutscher Ehepartner und ungeborenem Kind von Kollegen gehört "Und wenn das Kind nun nicht lebensfähig oder tot zur Welt kommt ...?"

Wer die einschlägigen Statistiken befragt, wird derlei Fälle im niedrigen einstelligen Prozentbereich finden. Womit die obige Argumentation in neun von zehn Fällen ein deutsches Kind seiner Rechte berauben würde. 


Das mag dein persönlicher Eindruck sein, aber genau wie deine Kollegen, sehe ich das nunmal von der reinen Theorie. Deutsch ist das Kind erst, wenn es lebend in Deutschland geboren wird.
Aber da du ja die Gesetzesstelle aufzeigst, ändere ich sofort mein Wissen darüber. Danke für die Aufklärung  Cool
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Antwort #29 - 08.12.2016 um 09:07:17
 
grisu1000 schrieb am 08.12.2016 um 01:30:21:
Der Kindesvater eines ungeborenen aber bei Geburt deutschen Kindes hat das Recht zur Geburt hier zu sein 

Ich habe die VwV auch an entspr. Stelle nachgelesen.
Dort findet sich:
... kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden...
.. ein Visum zur Einreise erteilt werden.

Von was-wäre-wenn-und sonstigen Gedankengebilden halte ich nichts, aber einen Anspruch aufgrund eines Gesetzes hat das ungeborene Kind wohl nicht.
Hier geht es wohl eher um Ermessensausübung.


p.s. ich bin Lehrling im AufenthG--- unentschlossen
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Antwort #30 - 08.12.2016 um 10:46:02
 
Auch diesen Verweis auf ein vermeintliches "Kann" kenne ich seit langem.
Der von Dir markierte Text war die erste bundesweit klare Erwähnung der Möglichkeit, ein solches Visum zu erteilen.

Lest jedoch bitte den ganzen Text.
Gleich nach dem von mir in der vorigen Antwort komplett zitierten ersten Textabsatz findet sich ein zweiter - auf derselben Seite, nur durch einen kleinen Leerraum getrennt:
Zitat:
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die  Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann.

Die Einreise ist zu ermöglichen - klar und eindeutig. Das Ermessen ist auf Null reduziert.
Es besteht ein Anspruch.

deerhunter schrieb am 08.12.2016 um 08:58:51:
Deutsch ist das Kind erst, wenn es lebend in Deutschland geboren wird.

Jedes deutsche Kind ist frühestens dann deutsch, wenn es geboren wird - unabhängig von allen anderen Faktoren. Denn das Ganze nennt sich "Geburtserwerb" - der Fötus hat keine Staatsangehörigkeit.

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Antwort #31 - 08.12.2016 um 14:37:29
 
Hier müsste man der Vollständigkeit halber jedoch hinzufügen, dass bei Kindern (ausländischer Eltern), die die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt erhalten können, das nur funktioniert, wenn die Mutter in D lebt und der Vater nachziehen soll --- Kind wird ja Deutsch egal wo der Vater sich bei der Geburt befindet.
Lebt der Vater in D und die Mutter soll nachziehen, wird das nicht funktionieren, denn ist die Mutter nicht in D, wird das Kind nicht Deutsch.
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Antwort #32 - 08.12.2016 um 15:16:48
 
Was wir auch schon hatten:
Falls die Mutter sich aufgrund eines Schengenvisums legal in Deutschland aufhält und dort entbindet, dann gilt das auch aufgrund des Voraufenthaltes des Vaters ...
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Antwort #33 - 08.12.2016 um 15:40:04
 
Petersburger schrieb am 08.12.2016 um 15:16:48:
Falls die Mutter sich aufgrund eines Schengenvisums legal in Deutschland aufhält und dort entbindet, dann gilt das auch aufgrund des Voraufenthaltes des Vaters ... 


ja

was ich meinte ist:
der werdende Vater kann in diesem Fall ein FZF Visum zum ungeborenen deutschen Kind erhalten
die werdende Mutter in der gleichen Konstellation könnte es aber nicht.
Darum ging es mir.

Wenn sie aber aus anderen Gründen ein Visum bekommt oder wie auch immer nach D einreist, dann wird das in D geborene Kind (wie du oben sagst) deutsch.
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Antwort #34 - 08.12.2016 um 16:33:23
 
Mojo Jojo schrieb am 08.12.2016 um 00:43:25:
Hä? Wieso warst du dir in #3 sicher, dass das Kind deutsch wird? Was ist passiert? Was soll das, so was nur mal eben am Rande zu erwähnen, dass du deine Auffassung geändert hast?


Darüber habe ich meine Auffassung garnicht geändert. Natürlich wird das Kind deutsch.  Ich bin seit 24 Jahren in Deutschland und besitze ca 15 Jahre eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
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Antwort #35 - 08.12.2016 um 16:36:42
 
erne schrieb am 08.12.2016 um 14:37:29:
Hier müsste man der Vollständigkeit halber jedoch hinzufügen, dass bei Kindern (ausländischer Eltern), die die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt erhalten können, das nur funktioniert, wenn die Mutter in D lebt und der Vater nachziehen soll --- Kind wird ja Deutsch egal wo der Vater sich bei der Geburt befindet.
Lebt der Vater in D und die Mutter soll nachziehen, wird das nicht funktionieren, denn ist die Mutter nicht in D, wird das Kind nicht Deutsch.


Ich als Mutter lebe seit 23 Jahren in Deutschland,habe seit ca 15 Jahren die unbefristete Niederlassungserlsubnis und der Vater ist derjenige der nachziehen soll
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Antwort #36 - 10.12.2016 um 11:36:48
 
Shaani schrieb am 08.12.2016 um 16:36:42:
Ich als Mutter lebe seit 23 Jahren in Deutschland,habe seit ca 15 Jahren die unbefristete Niederlassungserlsubnis und der Vater ist derjenige der nachziehen soll


Lass Dich nicht verwirren. Hier antworten manchmal welche, die sich schlechter auskennen als Du.

Du solltest aber den Vater auch anregen, nicht alles Dir zu überlassen, sondern sich auch selbst um seine Sperre zu kümmern. Er sollte beim Visumantrag einen Brief beifügen, dass der Antrag gleichzeitig ein Antrag auf Neubefristung der Sperre ist, falls er bis dahin noch nichts gehört hat.
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