Auch diesen Verweis auf ein vermeintliches "Kann" kenne ich seit langem.
Der von Dir markierte Text war die erste bundesweit klare Erwähnung der Möglichkeit, ein solches Visum zu erteilen.
Lest jedoch bitte den ganzen Text.
Gleich nach dem von mir in der vorigen Antwort komplett zitierten ersten Textabsatz findet sich ein zweiter - auf derselben Seite, nur durch einen kleinen Leerraum getrennt:
Zitat:Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann.
Die Einreise ist zu ermöglichen - klar und eindeutig. Das Ermessen ist auf Null reduziert.
Es besteht ein Anspruch.
deerhunter schrieb am 08.12.2016 um 08:58:51:Deutsch ist das Kind erst, wenn es lebend in Deutschland geboren wird.
Jedes deutsche Kind ist frühestens dann deutsch, wenn es geboren wird - unabhängig von allen anderen Faktoren. Denn das Ganze nennt sich "Geburtserwerb" - der Fötus hat keine Staatsangehörigkeit.