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welche Ausländerbehörde? (Gelesen: 4.657 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.08.2016 um 15:25:53
 
Meine Freundin kommt zum Studium nach Deutschland und hat bereits das Visum. Sie hat das Visum mit einem Studienplatz in Stadt A beantragt und erhalten. Mittlerweile sind andere Studienplatzangebote eingetroffen und es gibt in Stadt B noch ein besseres Studium für sie. Nun möchte sie zu Stadt B wechseln und somit einen Zweckwechsel im Aufenthaltstitel beantragen.

Nun stellt sich mir die Frage, wo sie den Aufenthaltstitel denn überhaupt beantragen soll. Muss sie dafür zu Stadt A, die auch im Visum steht? Kann sie das in Stadt B machen, wo sie hin will? Geht das auch in Stadt C, wo wir wohnen werden, bis sie in Stadt B ein Zimmer hat?

Wann genau beantragt man den Zweckwechsel? Gleich mit der Abgabe des Formulars für den Aufenthaltstitel?
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.08.2016 um 15:38:06
 
Zuständig ist die ABH am Wohnort (Meldeadresse Hauptwohnsitz).
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 27.08.2016 um 17:52:49
 
Fragender schrieb am 27.08.2016 um 15:25:53:
Wann genau beantragt man den Zweckwechsel?

Am besten so bald als möglich bei der neuen ABH vorsprechen, damit diese sich die Akte von der alten ABH zukommen lassen kann.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.08.2016 um 18:06:46
 
okatomy schrieb am 27.08.2016 um 15:38:06:
Zuständig ist die ABH am Wohnort (Meldeadresse Hauptwohnsitz).


Es gibt ja vorerst keine Meldeadresse. Sie ist noch nicht in Deutschland und demnach nirgends gemeldet. Das ist kann man im Zweifelsfall auch so legen, dass es mit der ABH passt. Stadt A ist einfach weit weg und daher teuer, da hinzufahren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 27.08.2016 um 18:07:23
 
trixie schrieb am 27.08.2016 um 17:52:49:
Am besten so bald als möglich bei der neuen ABH vorsprechen, damit diese sich die Akte von der alten ABH zukommen lassen kann.


Es kann also nicht gleich bei der Beantragung des Aufenthaltstitels geändert werden?
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reinhard
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Antwort #5 - 27.08.2016 um 18:10:23
 
Fragender schrieb am 27.08.2016 um 18:07:23:
Es kann also nicht gleich bei der Beantragung des Aufenthaltstitels geändert werden?


Sie kann den Aufenthaltstitel nur dort beantragen, wo sie gemeldet ist (Wohnung gemietet hat, wohnt). Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Ausländerbehörde A dem Visum zustimmt, die Visum-Inhaberin aber dort nie hinzieht, sondern nach der Anmeldung bei der Ausländerbehörde B den Aufenthaltstitel beantragt.

Der Aufenthaltstitel ist immer identisch, da muss überhaupt nichts "geändert" werden.

Eure C-Idee finde ich aber zu kompliziert, wenn sie mit Visum eine Wohnung sucht und dann innerhalb der Visum-Gültigkeit in B eine Wohnung findet, sollte sie sich in B anmelden und in B zur Ausländerbehörde gehen.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.08.2016 um 20:10:14
 
reinhard schrieb am 27.08.2016 um 18:10:23:
s ist nicht ungewöhnlich, dass die Ausländerbehörde A dem Visum zustimmt, die Visum-Inhaberin aber dort nie hinzieht, sondern nach der Anmeldung bei der Ausländerbehörde B den Aufenthaltstitel beantragt.


Stimmt... War bei mir auch so....  Ich war die ersten 15 Tage in einer Jugendherberge (in Stadt A), nach dem Aufenthalt in der Jugendherberge in Stadt A zog ich nach XY und beantragte dort die AE. Also die Stadt der Jugendherberge hat zugestimmt (anderer Landkreis) und Stadt B hat den Aufenthaltstitel ausgestellt... Alles legal und sauber... Stadt A und B waren beide in Rheinland-Pfalz.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.08.2016 um 18:19:39
 
reinhard schrieb am 27.08.2016 um 18:10:23:
Sie kann den Aufenthaltstitel nur dort beantragen, wo sie gemeldet ist (Wohnung gemietet hat, wohnt). Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Ausländerbehörde A dem Visum zustimmt, die Visum-Inhaberin aber dort nie hinzieht, sondern nach der Anmeldung bei der Ausländerbehörde B den Aufenthaltstitel beantragt.

Der Aufenthaltstitel ist immer identisch, da muss überhaupt nichts "geändert" werden.

Eure C-Idee finde ich aber zu kompliziert, wenn sie mit Visum eine Wohnung sucht und dann innerhalb der Visum-Gültigkeit in B eine Wohnung findet, sollte sie sich in B anmelden und in B zur Ausländerbehörde gehen.


Die Internetseiten der Ausländerbehörde in meinem Landkreis sagen zu dem, was du sagst, überhaupt nichts. Der Punkt "zum Visum zustimmen" kommt nirgends vor. Es gibt nur die einzige Aufgabe, dass man das Formular zum Aufenthaltstitel ausfüllt und das ist alles.

Die Beantragung ist jedoch immer noch mit einem Zweckwechsel verbunden, den es zu beantragen gilt. Es sind also zwei Verwaltungsakte durchzuführen.


Auszug der örtlichen Ausländerbehörde:

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich eine Aufenthaltserlaubnis?

        Beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis, solange Ihr Visum noch gültig ist.
        Ihr Lebensunterhalt muss gesichert sein. Dazu gehört auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz.
        Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein.
        Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
        Ihr Aufenthalt gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
        Sie besitzen einen gültigen Pass und sind als Visumspflichtiger mit entsprechendem Visum eingereist.

Antwort auf/zuklappen

Wie kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

    Eine Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie bei der Ausländerbehörde des Landkreises, in dem Sie sich aufhalten. Hier können Sie einen Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis herunterladen. Wenn Sie sich im Unterallgäu befinden, müssen Sie diesen Antrag bei der Ausländerbehörde im Landratsamt Unterallgäu einreichen. Bei Fragen wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.
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reinhard
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Antwort #8 - 28.08.2016 um 18:36:41
 
Welcher Zweckwechsel soll das sein?

Sie ändert doch nicht den Zweck des Aufenthalts, sondern den Ort. Dafür beantragt sie die Aufenthaltserlaubnis am Ort B, wo sie wohnt und studiert.

Du hast damit überhaupt nichts zu tun. Du bist ja Deutscher und brauchst keine Aufenthaltserlaubnis.

Das Formular füllt sie bei der Botschaft / Konsulat aus. Das hat sie gemacht, das Visum hat sie erhalten. Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist also erteilt, die Akte mit den Unterlagen für die Aufenthaltserlaubnis sind bei der ABH A. Sobald sie sich in B anmeldet, geht die Akte automatisch rüber.
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Antwort #9 - 28.08.2016 um 22:22:27
 
Ein Studiengangswechsel stellt einen Zweckwechsel dar, den man beantragen muss.
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Antwort #10 - 28.08.2016 um 22:50:48
 
Fragender schrieb am 28.08.2016 um 22:22:27:
Ein Studiengangswechsel stellt einen Zweckwechsel dar, den man beantragen muss.

Das wäre mir neu.

Wo steht das?
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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reinhard
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Antwort #11 - 29.08.2016 um 09:58:11
 
Es gibt nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, guck Dir mal § 16 des Aufenthaltsgesetzes an. Das ist ein Zweck für alle, egal wo und was sie studieren und auch egal ob jemand umzieht, Uni oder Fach (oder beides) wechselt, der Aufenthaltszweck bleibt immer gleich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 29.08.2016 um 10:45:46
 
Das ist eine gute Frage. Die Information habe ich vom DAAD, der einen Wechsel der Universität oder des Studienfaches als Zweckwechsel beschreibt. Vom DAAD finde ich es auf die Schnelle nicht, aber dafür von der Universität Regensburg. http://www.uni-regensburg.de/international/internationale-studierende/visum-ausl...
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reinhard
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Antwort #13 - 29.08.2016 um 11:46:13
 
Dann weißt Du jetzt, dass es falsch ist. Es gibt keinen Zweckwechsel.

Es gibt im Internet viele falsche Informationen. Du machst Dich selbst nur verrückt, wenn Du zu jeder Antwort versucht, eine falsche Information aus dem Internet zu fischen.
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Antwort #14 - 29.08.2016 um 11:57:26
 
Fragender schrieb am 29.08.2016 um 10:45:46:
Universität Regensburg

ist auf ihren Informationsseiten für ausländische Studierende mit Sicherheit kein Normgeber für die gesamte Bundesrepublk.

Es ist durchaus möglich, dass die dort zuständige ABH in jede AE 16 als Auflage verfügt.
"Nur zum Studium der Fachrichtung XY an der Universität Regensburg. Erlischt bei Wechsel der Fachrichtung, der Universität und bei Abbruch oder Beendigung des Studiums."

Dann und nur dann sind die Aussagen auf der verlinkten Seite korrekt.

Und schon im Fall, wenn die Auflage bei einem konkreten Studenten nicht im AT eingetragen ist, gilt für diesen Studenten auch in Regensburg das bundesweit Übliche.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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