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EU Freizügigkeit zwingend Anmeldung erforderlich? (Gelesen: 8.988 mal)
alfons1
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26.05.2016 um 14:01:07
 
Hallo, ich frage heute für einen Freund.

Folgende Situation:

Er Deutscher wohnt auch in D. Verheiratet mit Chinesin(Kein A1 bisher)

Er wird jetzt für ca. 6-8 Wochen in Niederlanden als Koch arbeiten (Juli-August) und danach dann eine Anstellung in Österreich antreten ( ab Oktober)

Hat er überhaupt die Möglichkeit das seine Frau und deren Tochter ab Juli zu Ihm zieht, da er ja in Deutschland noch seine Wohnung hat und in den NL in einer Pension untergebracht ist. Später in Österreich wird er dort eine feste Wohnung anmieten und sich anmelden. Zwischenzeitlich wohnt er dann nochmal kurz in Deutschland für 4- 6 Wochen bevor er die Wohnung dann in D aufgibt.
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grisu1000
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Antwort #1 - 26.05.2016 um 14:37:26
 
alfons1 schrieb am 26.05.2016 um 14:01:07:
Hat er überhaupt die Möglichkeit das seine Frau und deren Tochter ab Juli zu Ihm zieht, da er ja in Deutschland noch seine Wohnung hat und in den NL in einer Pension untergebracht is


Die ersten 3 Monate ist der Aufenthalt nach EU-Freizügigkeit voraussetzungslos. Damit hat er die Möglichkeit Frau und Kind Mitzunehmen.

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NotLupus
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Antwort #2 - 26.05.2016 um 14:38:34
 
Meinst du die Abmeldung? Die Abmeldung der deutschen Wohnung ist erforderlich, falls die Person für mehr als 1 Jahr nicht zur Wohnung zurückkehrt.

In Österreich muss er sich gemäß deren Niederlassungs-und Aufenhalltsgesetz innerhalb 4 Monaten anmelden.

Läuft bereits ein Visaverfahren?
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alfons1
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Antwort #3 - 26.05.2016 um 14:44:24
 
Nein es läuft noch kein visa verfahren.  @Grisu1000. muss er nicht belegen das er angemeldet ist bei der stadt oder gemeinde? reicht da die bestätigung der pension aus?
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grisu1000
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Antwort #4 - 26.05.2016 um 15:45:13
 
alfons1 schrieb am 26.05.2016 um 14:44:24:
muss er nicht belegen das er angemeldet ist bei der stadt oder gemeinde? reicht da die bestätigung der pension aus? 


Rede mit dem Pensionswirt. Bei Penisonen gilt meist ein vereinfachtes Meldeverfahren durch sie selbst. Ansonsten wäre zu prüfen was das niederländische Melderecht sagt. Darüber hinaus braucht sie gar nichts machen, solange sie nicht arbeiten will.

Die Tochter muss aber ggf. in die Schule gehen. Also wird es sowieso Kontakt mit den Behörden geben.

NotLupus schrieb am 26.05.2016 um 14:38:34:
In Österreich muss er sich gemäß deren Niederlassungs-und Aufenhalltsgesetz innerhalb 4 Monaten anmelden.

Nimmt er eine Wohnung in Österreich, so muss er innerhalb von drei Tagen sich und die Familie bei der Gemeinde anmelden. Die Tochter wird auch hier in die Schule müssen. Da sollte man sicherlich im Vorfeld schn mal Kontakt mit den Behörden aufnehmen.

Die Meldung im Rahmen der EU-Freizügigkiet sollte man so schnell wie möglich machen. Entsprechend schnell hat man dann ein entsprechende Bescheinigung.
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alfons1
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Antwort #5 - 26.05.2016 um 16:20:34
 
danke für die auskunft. wie ist das mit dem kurzaufenthalt in deutschland für einige wochen?
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Antwort #6 - 26.05.2016 um 19:36:35
 
alfons1 schrieb am 26.05.2016 um 16:20:34:
danke für die auskunft. wie ist das mit dem kurzaufenthalt in deutschland für einige wochen? 


Ich nehme an die Ehefrau hat einen deutschen AT. Solange er und sie nicht die Wohnung auflösen und sich beide nicht abmelden, können innerhalb sechs Monate zurückkehren.
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alfons1
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Antwort #7 - 26.05.2016 um 20:16:33
 
nein hat sie nicht. sie reist ja erst zu ihrem ehemann nach NL. ob sie da in 6 wochen dann einen AT bekommt weiss ich nicht
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Antwort #8 - 26.05.2016 um 20:22:14
 
alfons1 schrieb am 26.05.2016 um 20:16:33:
nein hat sie nicht. sie reist ja erst zu ihrem ehemann nach NL. ob sie da in 6 wochen dann einen AT bekommt weiss ich nicht 


I sagte deutschen AT. Damit kann sie nach Deutschland zurückkehren.
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Antwort #9 - 26.05.2016 um 20:36:21
 
alfons1 schrieb am 26.05.2016 um 16:20:34:
danke für die auskunft. wie ist das mit dem kurzaufenthalt in deutschland für einige wochen?

Sie reist mit einem Visum für den Familienangehörigen eines EU Bürgers über 90 Tage von den Holländern in den Niederlanden ein. Der Zwischenaufenthalt in Deutschland ist dann vom Schengenvisum abgedeckt. Die geplanten 14 Wochen bis zum Umzug nach Österreich ergeben 88 Tage. Sie muss halt 90 Tage beantragen.
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grisu1000
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Antwort #10 - 26.05.2016 um 21:46:07
 
mgb schrieb am 26.05.2016 um 20:36:21:
Der Zwischenaufenthalt in Deutschland ist dann vom Schengenvisum abgedeckt.


Jetzt versteh ich das erst. Sie ist noch in China!
Das gilt nur, wenn das NL-Visum schengenfähig ist und für 90 Tage ausgestellt wird. Auf beides gibt es keinen Anspruch.  Wie die Praxis der neiderländischen AV ist, kann hier eher keiner sagen.
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alfons1
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Antwort #11 - 26.05.2016 um 22:37:31
 
also es geht um Familienzusammenführung, nicht um ein Touristen visa für 90 tage. vielleicht hatte ich es falsch beschrieben
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mgb
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Antwort #12 - 27.05.2016 um 01:59:14
 
Der Begriff Familienzusammenführung ist im Bereich Freizügigkeit fehl am Platz.
Der EU Bürger hat das Recht von seinen Familienangehöriger begleitet zu werden oder seine Familienangehörigen im Zielland zu treffen. In der englischen Fassung der Richtlinie steht accompany and join. In der deutschen Fassung steht begleiten und die vermurkste Übersetzung nachziehen.
Als Visum wird ein Schengenvisum Typ C mit dem Zusatz Familienangehöriger Unionsbürger ausgestellt.
Die Freizügigkeit gilt zwar nicht im Heimatland des EU Bürgers, aber wenn die beiden im vorliegenden Fall aus den Niederlanden in Deutschland einreisen klebt ein gültiges Schengenvisum im Pass.
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alfons1
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Antwort #13 - 27.05.2016 um 04:20:50
 
aber das Visum im pass dann nur bis 90 tage, richtig? dann muss er nur darauf achten das er innerhalb 3 monate  in Österreich ist, denn sonst wäre die Familie illegal hier. ist das so richtig?
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Antwort #14 - 27.05.2016 um 05:39:53
 
alfons1 schrieb am 26.05.2016 um 14:01:07:
Er Deutscher wohnt auch in D. Verheiratet mit Chinesin(Kein A1 bisher) Er wird jetzt für ca. 6-8 Wochen in Niederlanden als Koch arbeiten (Juli-August) und danach dann eine Anstellung in Österreich antreten ( ab Oktober)


Ohne A1 ist derzeit alles nur Spekulation. Weiterhin sollte wegen des Kindes die Frage des LU geklärt sein. Noch eine Bitte an den TS; Wenn du mit jetzt (wir haben Mai) die Monate Juli-August meinst, kommt`s etwas unverständlich rüber.  Zwinkernd


alfons1 schrieb am 26.05.2016 um 20:16:33:
sie reist ja erst zu ihrem ehemann nach NL. ob sie da in 6 wochen dann einen AT bekommt weiss ich nicht 


Du meinst die AE, denn auch ein Visum, mit dem sie zu ihrem Ehemann einreist, ist ein AT. Mehr Infos dazu oben in der FAQ.
http://www.info4alien.de/atitel.htm

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