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Schengenvisum vs. Freizügigkeit (Gelesen: 4.714 mal)
erne
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30.05.2016 um 00:57:44
 
Das Problem hat der TS doch nur, weil er
nach dem Aufenthalt in NL (a), NL wieder verlassen (b), für ein paar Wochen nach D ziehen (c) und erst dann weiter nach A ziehen will (d)

Wenn man flexibel sein kann und c) auslässt, gibt es kein Problem.
Die ganze Familie muss  halt ein paar Wochen länger in NL leben und dann direkt nach A ziehen.


Daddys' Änderung:
Ihr habt schon bemerkt, dass der TS des Ursprungsthreads nach Antwort #26 dort ausgestiegen ist? Aber nun habt ihr eure eigene Spielwiese... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 02.06.2016 um 07:37:16 von Daddy »  

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Antwort #1 - 30.05.2016 um 15:35:02
 
Was sollte an dem Zwischenaufenthalt in Deutschland problematisch sein. Solange ein Schengenvisa gültig ist darf es auch benutzt werden.
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Antwort #2 - 30.05.2016 um 19:46:38
 
mgb schrieb am 30.05.2016 um 15:35:02:
Solange ein Schengenvisa gültig ist darf es auch benutzt werden. 


ja, Solange ein Schengenvisa gültig ist
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Antwort #3 - 30.05.2016 um 23:55:21
 
Dann erklär mal wie du das Visum für ungültig erklären willst. Die Familienangehörigen beantragen Visas für 90 Tage und fertig.
Wenn ein Visaentscheider ablehnen will dann soll er mal schauen ob er einen passenden Ablehnungsgrund im Visahandbuch  K(2010) 1620 Teil III finden kann.
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Antwort #4 - 31.05.2016 um 20:29:28
 
mgb schrieb am 30.05.2016 um 23:55:21:
Die Familienangehörigen beantragen Visas für 90 Tage und fertig


Mit einem Antrag auf ein Schengenvisum für 90 Tage müssen sie alle üblichen Voraussetzungen erfüllen, u.a. Rückkehrbereitschaft.
Nun erkläre mir mal, wo du hier eine Rückkehrbereitschaft siehst.

Ansonsten begehren sie ein "Einreisevisum" für die Einreise nach Freizügigkeitsrecht. Dieses muss dann gegeben werden.
Aber erkläre mir mal, wo du hier einen Anspruch auf 90 Tage  (oder irgendeine bestimmt Dauer) Einreisevisum siehst.
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Antwort #5 - 31.05.2016 um 21:07:42
 
Kurze Frage hast du schon jemals ein Visum für den Familienangehörigen eines Unionsbürgers mit eigenen Augen gesehen.
Es wird ganz einfach ein Schengenvisum Typ C ausgestellt.
Der Anspruch auf 90 Tage entsteht dadurch das beantragte 90 Tage legal nicht abgelehnt werden können.
Die Ablehnungsgründe für ein Visum für den Familienangehörigen eines Unionsbürgers aus Visahandbuch  K(2010) 1620 Teil III sind abschliessend.
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Antwort #6 - 31.05.2016 um 21:53:12
 
mgb schrieb am 31.05.2016 um 21:07:42:
Der Anspruch auf 90 Tage entsteht dadurch das beantragte 90 Tage legal nicht abgelehnt werden können.

Diese absolute Aussage ist mit nichts zu begründen. Das Visum ist nur für die Einreise erforderlich, falls die nationale Gesetzgebung ein solches Visum vorschreibt.
Falls nicht, wird gar keins benötigt.

Das bedingungslose Aufenthaltsrecht bedarf keines Visums. Also muß das Visum nur die Einreise ermöglichen - und dafür bedarf es keiner 90 Tage.

Wie die deutsche Regelung dazu aussieht, kann man sich in der AVwV zum FreizügG/EU anschauen.
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Antwort #7 - 31.05.2016 um 23:19:52
 
Wenn du die beantragte 90 Tage nicht rausrücken willst musst du den Antrag ablehnen.
Wie du das dann mit Visahandbuch K(2010) 1620 Teil III Unterpunkt 3.8 Ablehnungsgründe in Einklang bringen willst, wäre mir aber dann schleierhaft.
Übrigens gilt auch auf Ebene Verwaltungsvorschriften Eu-Recht hat Vorrang.
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Antwort #8 - 31.05.2016 um 23:56:43
 
mgb schrieb am 31.05.2016 um 23:19:52:
Wenn du die beantragte 90 Tage nicht rausrücken willst musst du den Antrag ablehnen.


Wo steht das?
Meiner Kenntnis nach erschöpfen sich grundsätzlich Verwaltungsentscheidungen nicht in einem schlichen „genehmigt“ oder „abgelehnt“, sondern können völlig rechtmäßig z.B. ggü. dem Antrag modifiziert werden.

Falls für erforderlich gehalten, kann natürlich eine derartige Modifikation angefochten werden...

Bei einem Einreisevisum, dass lediglich der "Überwindung der Außengrenzkontrolle" dient, um im Anschluss sein gesetzlich verbrieftes Aufenthaltsecht ohne Visumerfordernis nutzen zu können, wäre dies im Regelfall vermutlich genauso sinn- wie erfolglos.

Ich denke, Du verrennst Dich hier etwas.

Just my 2 Cents.

Gruß
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Antwort #9 - 01.06.2016 um 00:24:27
 
Als Folgebeitrag, da Änderungszeitraum abgelaufen und eigentlich auch anderer Themenkomplex in Bezug auf meine o.a. Antwort (Antwort bzgl. Verwaltungsentscheidung):

@mgb

Was die eigentliche Frage angeht, nämlich den Aufenthalt im Rahmen der EU-Freizügigkeit, z.B. nach Intra-Schengen-Einreise:

1) Da Du fragst: Ich gehe davon aus, Du hast schon einmal ein einfaches Einreisevisum in der Hand gehabt? Dann erinnerst Du Dich sicher, dass es zwar auf dem Etikett des "normalen" Schengen-Visums erteilt wird, aber regelmäßig eine Erläuterung mit dem sinngemäßen Inhalt "Angehöriger eines EU-Bürgers" aufweist.

Es ist also von jedem aufmerksamen Grenzbeamten oder im Inland als Einreisevisum EU und nicht als "normales Schengenvisum" zu erkennen. Und damit fragt sich der Grenzer dann, ob -völlig unabhängig von einer angegebenen Geltungsdauer- der Drittstaat-Angehörige eines Deutschen die für einen Aufenthalt in DEU erforderliche abgeleitete Freizügigkeit besitzt.

Denn,
2) Nach Einreise über die EU-Außengrenze (Visum) gilt:
Der Betreffende ist freizügigkeitsberechtigt - oder er ist es nicht. Und dies völlig unabhängig davon, ob er ein Einreisevisum besitzt bzw. in welcher Form / Gültigkeit etc. (Muss Dir doch nicht erklärt werden).

Und für DEU kann hier dieses Freizügigkeitsrecht nur geltend gemacht werden, wenn die Freizügigkeit durch nachhaltige Wahrnehmung derselben überhaupt erst entstanden ist.

Das ist die entscheidende, ja einzige Frage.

Ob das Einreisevisum nun 3 Tage oder 90 Tage gültig ist oder wahr, ist völlig irrelevant.

Gruß


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Antwort #10 - 01.06.2016 um 05:38:56
 
Hallo TP
Hallo Petersburger,
Könnt ihr mir bitte die genaue Formulierung der Anmerkung auf dem Einreisevisum raussuchen? Und wie das sonst noch erkannt werden kann(VIS?)?

Vielen Dank
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Antwort #11 - 01.06.2016 um 10:08:15
 
T.P.2013 schrieb am 01.06.2016 um 00:24:27:
Es ist also von jedem aufmerksamen Grenzbeamten oder im Inland als Einreisevisum EU und nicht als "normales Schengenvisum" zu erkennen. Und damit fragt sich der Grenzer dann, ob -völlig unabhängig von einer angegebenen Geltungsdauer- der Drittstaat-Angehörige eines Deutschen die für einen Aufenthalt in DEU erforderliche abgeleitete Freizügigkeit besitzt.

Fragen kann sich der aufmerksame Grenzbeamte viel, nur die Gültigkeit des Schengenvisums kann er nicht angreifen.
Wenn du anderer Meinung bist, dann zitier mal den Passus aus dem Bereich Anulierung/Aufhebung denn du da ziehen willst.





Zitat:
Ob das Einreisevisum nun 3 Tage oder 90 Tage gültig ist oder wahr, ist völlig irrelevant.

Muss man dir jetzt erklären was ein Schengenvisa ist und wie auf dem Ettiket die Gültigkeit definiert ist.

Zitat aus dem Visahandbuch:

Erteilt werden einheitliche Visa, die den Inhaber berechtigen, sich im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen...

Nach meinem Kenntnisstand gehört Deutschland zu den Mitgliedsstaaten.
Räumlich eingeschränkt werden solche Visas sowie nicht weil kein Mitgliedsstaat ins offene Messer laufen will.



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Antwort #12 - 01.06.2016 um 15:30:55
 
NotLupus schrieb am 01.06.2016 um 05:38:56:
Könnt ihr mir bitte die genaue Formulierung der Anmerkung auf dem Einreisevisum raussuchen? Und wie das sonst noch erkannt werden kann(VIS?)


Hallo,

die genaue Formulierung wird wohl naturgemäß je nach Ausstellerland abweichen.
Da ich selbst auch schon längere Zeit ein Einreisevisum nicht mehr in der Hand gehabt habe, wird diese Frage wohl z.B. Petersburger am ehesten beantworten können.
Dito VIS aus den gleichen Gründen.

mgb schrieb am 01.06.2016 um 10:08:15:
...Muss man dir jetzt erklären was ein Schengenvisa ist und wie auf dem Ettiket die Gültigkeit definiert ist.
...
Erteilt werden einheitliche Visa, die den Inhaber berechtigen, sich im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen
...
Räumlich eingeschränkt werden solche Visas sowie nicht weil kein Mitgliedsstaat ins offene Messer laufen will.


Wir hatten hier im Board vor einigen Monaten einen Thread mit, soweit ich mich erinnere, gleichen Rahmenbedingungen zum Sachverhalt. Damals blieb das Fazit auch im Ungefähren, wenn ich nicht irre.

Aber davon abgesehen musst Du mir nicht erklären, was ein Schengen-Visum ist, danke, wobei ich aber andererseits gerne an validen Belegen für Deine These bzgl. des offenen Messers bei räuml. Beschränkung interessiert wäre.

Der wesentliche Punkt ist m.E. aber ein anderer: Nämlich der, dass wir hier nicht von einem "Schengen-Visum" (besser: "Einheitliches Visum") auf Grundlage der Verordnung EG 810/2009 (Visakodex Art. 24) sprechen.
Sondern von einem "Einreisevisum" auf Grundlage der Richtlinie 2004/38/EG, das lediglich auf der Visummarke des "Schengen-Visums" erstellt wird.
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Antwort #13 - 01.06.2016 um 18:09:05
 
Wo ist dein Einreisevisa auf Grundlage der Eu Richtlinie im Schengenracht definiert?
Wenn jemand sein Aufenthaltberechtigung mit einem gültigen Schengenvisas nachweißt, dann zieht Schengenrecht und sonst nichts.
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Antwort #14 - 01.06.2016 um 18:38:14
 
mgb schrieb am 01.06.2016 um 10:08:15:
Fragen kann sich der aufmerksame Grenzbeamte viel, nur die Gültigkeit des Schengenvisums kann er nicht angreifen.


Kann er nicht?
Aber zumindest er kann durchaus die Einreise *trotz* gültigem Visum verweigern. Kommt vor, oft auch zu Recht (wenn er das zu Unrecht täte, wären wir bei deinem Vergleich "ins offene Messer laufen")

mgb schrieb am 01.06.2016 um 18:09:05:
Wo ist dein Einreisevisa auf Grundlage der Eu Richtlinie im Schengenracht definiert?

und wo ist definiert, dass für ein einfaches Einreisevisum ein Schengenvisum für 90 Tage gegeben werden muss?

T.P.2013 schrieb am 31.05.2016 um 23:56:43:
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