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Orientierungskurs verpflichtend? (Gelesen: 6.063 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 16.05.2016 um 23:16:52
 
NotLupus schrieb am 16.05.2016 um 21:28:35:
gehe ich davon aus, dass ein Ausländer auch nach erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Integrationskurs verpflichtet werden können


Ja, aber nicht, wenn er vorher schon eine AE nach § 28 hatte. Die Regelung in § 44a Abs.1 Nr.1 b ist insoweit abschließend, i.V.m. § 44 Abs.1 Nr.1 b: Den Anspruch auf Teilnahme hatte er nur bei der erstmaligen Erteilung der AE. Deshalb konnte er auch nur bei der erstmaligen Erteilung der AE zum Kurs verpflichtet werden.
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NotLupus
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i4a rocks!


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Antwort #16 - 16.05.2016 um 23:44:13
 
Deine Ausführungen sind falsch. § 44a Abs. 1 Nr 3 kann immer wenn die ABH die integrationsbedürftigkeit des Ausländers feststellt den Ausländer zum Integrationskurs verpflichten. Auf den Anspruch wie in Nr 1 kommt es nicht an.

Aber für diesen Fall ist es irrelevant, da der Ausländer nicht besonders integrationsbedürftig ist. Er hat B2.
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JayJay100
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Antwort #17 - 26.05.2016 um 12:23:35
 
Also verhalte ich mich jetzt erst mal ruhig gegenüber der ABH und schreibe auch keine Mail hin, sondern wir gehen Ende Juni zusammen hin, um die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Nebenher können wir ja nach diesem Einbürgerungstest schauen, aber wenn er den bis dahin nicht hat, wie verhalten wir uns dann in der ABH?

Sagen, dass das nie ein Thema war und er aufgrund Erwerbstätigkeit auch keine Zeit hat diesen 60 Stunden Kurs zu machen?
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grisu1000
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Antwort #18 - 26.05.2016 um 14:50:02
 
JayJay100 schrieb am 26.05.2016 um 12:23:35:
Nebenher können wir ja nach diesem Einbürgerungstest schauen, aber wenn er den bis dahin nicht hat

Er soll Ihn machen und mit den Nachweis ein Zertifikat über den erfolgreichen Integrationskurs bei BAMF beantragen. Damit geht ihr zur ABH. Ggf könnt ihr dann direkt eine NE bantragen.

JayJay100 schrieb am 26.05.2016 um 12:23:35:
wie verhalten wir uns dann in der ABH?


Ihr verweist daruafhin das er nicht zum Integrationskurs verpflichtet war, damit nur eine einjährige Verlängerung (§8 AufenthG) nicht zutrifft und beantragt eine dreijährige Verlängerung der AE. Am besten hat man einen formlosen schriftlichen Antrag dabei.
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JayJay100
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Antwort #19 - 27.05.2016 um 07:32:51
 
grisu1000 schrieb am 26.05.2016 um 14:50:02:
und beantragt eine dreijährige Verlängerung der AE


wir wollen eigentlich eine NE und nicht mehr befristet.
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Antwort #20 - 27.05.2016 um 15:39:14
 
Hallo,

ja dann gilt:

NotLupus schrieb am 16.05.2016 um 23:03:36:
I... Und für die Erfüllung des Integrationskurses fehlt für deinen Partner nur der Test "Leben in Deutschland". Das ist einfach der Einbürgerungstest. Er müsste also nur sich bei der lokalen VHS informieren wann der nächste Test ist und für 25 € absolvieren. Mehr nicht. Das Zertifikat zum Einbürgerungstest und das B2 Zertifikat schickt er als beglaubigte Kopie dem BaMF und kriegt dann kostenlos das Zertifikat Integrationskurs.


Und damit beantragt Ihr die NE.

Gruß
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JayJay100
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Antwort #21 - 27.05.2016 um 23:45:38
 
Die Kurse bzw. Tests scheinen alle erst nach unserem Termin zu sein.

Also versuchen wir es erst mal, dass wir ohne diesen Kurs/Test die NE erhalten.

Könnt Ihr mir dazu noch mal Argumente bzw. §§ nennen.

Ein Punkt war wohl, dass man das damals nicht gefordert hat, als er AE wegen Lebenspartnerschaft erhalten hat.

Danke Euch.
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NotLupus
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Antwort #22 - 27.05.2016 um 23:56:54
 
Hat dein Lebenspartner bereits eine AE gemäß § 28 AufenthG vor dem 5. September 2013 besessen? Wenn ja, dann gilt § 104 Abs. 8, und er muss nur A1 Kenntnisse nachweisen.

Den Nachweis zum Orientierungskurs braucht man gemäß § 28 Abs. 2 nicht, sodass eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 auch ohne Orientierungskurs erteilt werden könnte.
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JayJay100
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Antwort #23 - 28.05.2016 um 12:21:22
 
NotLupus schrieb am 27.05.2016 um 23:56:54:
Hat dein Lebenspartner bereits eine AE gemäß § 28 AufenthG vor dem 5. September 2013 besessen?


seit 30.07.2013 hat er die AE (vorher hatte er auch bereits eine als Student, § weiß ich nicht mehr) gemäß §28 Abs. 1 S.1 Nr. 1

Warum schreibt eine ABH das dann als Aufforderung für den Termin rein? Die haben die Akte und können das doch dort lesen?
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