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Namensänderung nach Heirat in Deutschland und Aufenthaltsgenehmigung (Gelesen: 3.830 mal)
kurdt0986
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05.10.2015 um 19:16:09
 
Hallo.

Meine Verlobte (Russin mit nationalem Visum bis Februar) möchte bei unserer Hochzeit im November meinem Namen (Deutscher) annehmen. Nach der Hochzeit möchten wir ihr eine Aufenthaltserlaubnis (oder Niederlassungserlaubnis?!) beantragen.

Wie müssen wir vorgehen wg. der Namensänderung in ihren russischen Dokumenten? Auf welchen Namen wird die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt? Wenn danach ihrer Dokumente in Russland umgeschrieben werden, kann sie dann noch problemlos in Deutschland einreisen?
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Antwort #1 - 05.10.2015 um 21:55:22
 
kurdt0986 schrieb am 05.10.2015 um 19:16:09:
chte bei unserer Hochzeit im November 


wo?

kurdt0986 schrieb am 05.10.2015 um 19:16:09:
Nach der Hochzeit möchten wir ihr eine Aufenthaltserlaubnis (oder Niederlassungserlaubnis?!) beantragen.


dann wohl in D!

kurdt0986 schrieb am 05.10.2015 um 19:16:09:
Wie müssen wir vorgehen wg. der Namensänderung in ihren russischen Dokumenten?


Kommt darauf an, ob sie als ständig im Ausland lebend registriert ist oder nicht.

Wenn ja geht sie zur rus. Botschaft und erledigt das dort.
Aber das ist wohl nicht der Fall, da noch nicht mal verheiratet.

Wenn nein:
Erst muss ihr Name im Inlandspass geändert werden. Das geht AFAIK *nur* in RU.
Am besten beantragt sie vorher eine AE als Ehegatte,
da gibt es zwei Möglichkeiten
a) entweder die ABH macht das oder
b) die ABH besteht auf einem RP mit ihrem neuen NAmen, dann sollte sie eine FB nac §81.4 erhalten ... unbeidngt danach fragen.
In jedem Fall sollte drin stehen, dass sie nach dt. Recht den Namen x führt aber noch einen RP auf den Namen y hat.

Damit kann sie dann nach RU reisen und dort den Inlandspass beantragen
DAnn kann sie mit dem neuen Inlandspass entweder hier in D in der Botschaft  einen neuen RP beantragen (wenn sie in der Botschaft registeriert ist, geht auch bei zeitlich beschränkter Registrierung) oder sie macht das gleich vor Ort, was IMHO besser ist.
Sie sollte darauf achten, den alten RP als entwertet gestemperlt (wie auch immer) zu behalten, denn da ist die FB drin.

Damit und dem neuen RP kann sie einreisen.

Ob sie mit der Kopie des alten RP mit Kopie der FB und dem neuen RP einreisen kann, weiss ich nicht.
Mit einem eAT könnte sie es jedenfalls.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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kurdt0986
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Antwort #2 - 05.10.2015 um 23:00:42
 
Danke für die ausführliche Antwor!

Ja, die Hochzeit findet hier in Deutschland statt.

Wie lange sind denn diese FB gültig? Ich werde mal bei der ABH anrufen und fragen ob sie für eine eAT auf einen Pass mit Namen nach dt Recht bestehen oder nicht. Ist das ratsam, oder eher unbedarft in einen Termin gehen?
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Antwort #3 - 06.10.2015 um 06:00:15
 
Das ist ehrlich gesagt kein Sonderfall. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf den Namen im Reisepass ausgestellt. Im Feld für Zusatzbemerkungen wird dann vermerkt: Führt den Namen XY nach deutschem Recht.

Theoretisch könnt ihr die Namensänderung dann in Ruhe erledigen. Also bspw. Bei einer Reise nach Russland. Einfach den alten Pass behalten und nur ungültig stempeln lassen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 06.10.2015 um 09:24:12
 
Danke Aras! So war auch unser Plan, ich hoffe die ABH spielt mit...

Kann mir jmd. sagen, ob in Russland eine Apostille auf die internationale Heiratsurkunde verlangt wird um die Hochzeit und die Namensänderung anzuerkennen?
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Aras
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Antwort #5 - 06.10.2015 um 10:57:46
 
Würde die Apostille anbringen.
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Antwort #6 - 06.10.2015 um 11:55:24
 
kurdt0986 schrieb am 06.10.2015 um 09:24:12:
Kann mir jmd. sagen, ob in Russland eine Apostille auf die internationale Heiratsurkunde verlangt wird um die Hochzeit und die Namensänderung anzuerkennen?

Ja, ich.  Durchgedreht

Für die Nachregistrierung der Eheschließung ist eine Apostille erforderlich.

Die Namensänderung wird mit und ohne Apostille nicht anerkannt - aber man kann problemlos eine russische Namensänderung beurkunden lassen.
Führt zwar am Ende zum selben Ergebnis, ist aber juristisch etwas völlig anderes.
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kurdt0986
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Antwort #7 - 06.10.2015 um 12:52:02
 
Vielen Dank Petersburger.

Petersburger schrieb am 06.10.2015 um 11:55:24:
aber man kann problemlos eine russische Namensänderung beurkunden lassen.


Bei welchem Amt macht man das? Wird das im Rahmen einer Neuausstellung des russ. Inlandspasses gemacht?
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kurdt0986
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Antwort #8 - 07.10.2015 um 12:33:25
 
Ich habe noch eine Frage bzgl. Beantragung der AE.

Auf Rückfrage bei der ABH wurde mir gesagt, dass die AE auf den Namen nach russ. Recht ausgestellt wird mit ZUsatzbemerkung (so wie Aras ja schon geschrieben hat). Angabegemäß kann die Ausstellung des AT jedoch 5-6 Monate dauern. Aber eine FB kann ja ausgestellt werden. Hier habe ich aber eine Frage, die die Dame mit am Telefon nicht beantworten konnte. Aber ihr könnte mir sicher aus der Ungewissheit helfen Smiley

Meine Verlobte hat ein nationales Visum für Europäischen Freiwilligendienst (gültig bis Feb 2016). Dies gestattet ihr eine Beschäftigung nach §14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Zur Austellung des Visums haben wir beide noch nicht daran gedacht, in diese Jahr zu heiraten.
Ist ein solches Visum in eine AE nach §28 Abs. 1 AufenthG umzuwandeln oder ist ein FZF-Visumsantrag in Russland erforderlich? Und welche Beschränkungen hat die FB, heißt könnte sie theoretisch ihren Arbeitsplatz aufgeben und (vorerst arbeitslos) bei mir wohnen (was ehelich und auch ökonomisch deutlich von Vorteil für uns wäre)?

Bis jetzt haben wir eine Wochenendbeziehung und sind unter der Woche ca. 200km getrennt. Diese Woche möchte ich sie allerdings hier auch anmelden.
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Aras
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Antwort #9 - 08.10.2015 um 17:20:55
 
Sie kann die AE nach § 28 hier beantragen.

Was ihre vertraglichen Verpflichtungen sind, kann man per Ferndiagnose nicht klären. Man muss in den Arbeitsvertrag schauen.
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