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Amtshilfeüberprüfung iranische Urkunden (Gelesen: 3.275 mal)
Winterkind
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30.09.2015 um 19:45:39
 
Hallo!

Seit langem bin ich bereits stiller Leser dieses Forums und schon oft konnte mir direkt und indirekt weiter geholfen werden.  Smiley

Ich betreue derzeit ehrenamtlich eine iranische Staatsbürgerin. Sie möchte einen deutschen Staatsbürger in Deutschland heiraten und hat hierzu alle vom Standesamt verlangten Unterlagen vorgelegt. Das Standesamt hat dann alles an das Oberlandesgericht weitergeleitet wegen des Ehefähigkeitszeugnisses.

Nun hat sich nach fast 2 Monaten das Oberlandesgericht beim Standesamt gemeldet und mitgeteilt, dass der Antrag nicht genehmigt wird. Das OLG möchte erst die iranische Geburtsurkunde von der Deutschen Botschaft in Teheran inhaltlich im Wege der Amtshilfe auf Richtigkeit überprüfen lassen.

Das Standesamt hat hierzu mitgeteilt, dass das bei anderen Fällen von dort noch nie vom OLG verlangt wurde. Bisher reichte die Legalisation der Deutschen Botschaft aus. Das OLG ist nun der Ansicht, dass es nur ein Legalisations-Ersatzverfahren ist, da nur die Übersetzung der Geburtsurkunde legalisiert wird und nicht das Original und fordert nun die Überprüfung im Iran.

Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Das Standesamt hat übrigens mitgeteilt, dass Ihnen kein Informationsblatt über die Amtshilfeprüfung iranischer Urkunden vorliegt und möchte nun Kontakt mit der Botschaft aufnehmen. Ist einem von Euch bekannt, ob eine Überprüfung im Iran überhaupt möglich ist? Wie machen die anderen OLG das?

Viele Grüße, Winterkind

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Aras
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Antwort #1 - 30.09.2015 um 20:27:16
 
Im Iran gibt es nur ein Legalisationsersatzverfahren. Was willst du machen? Auf die Shenasnameh einen deutschen Stempel drücken?

Es ist auch das erste Mal, dass ich höre, dass eine Shenasnameh inhaltlich überprüft wird. Klar kann es Fälschungen geben. Aber es gibt kein Legalisationsverfahren.
Siehe:
http://www.teheran.diplo.de/Vertretung/teheran/de/04__rk/Legalisationen/__Legali...

Was sind die Gründe, dass das OLG das Überprüfen will? Ist die Shenasnameh relativ neueren Datums, da die alte verloren gegangen ist? Oder ist das eine pauschale Überprüfung?`

Hat die Iranerin einen gültigen iranischen Reisepass? Im iranischen Reisepass ist die Shenasnameh-Nummer vermerkt. Dadurch kann man auch die Identität bescheinigen.

Die iranische Botschaft in Iran kann ggf. weiterhelfen:
http://www.standesbeamte-nordrhein.de/downloads/iran.pdf

Weil ich sehe, dass du bei der Flüchtlingshilfe bist: Hat Sie einen Flüchtlingsstatus oder ist sie Asylberechtigte? Wenn ja, ist eine EFZ-Befreiung nicht nötig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Winterkind
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Antwort #2 - 30.09.2015 um 22:07:54
 
Hallo Aras!

Vielen Dank für deine Antwort.

Nein, sie ist leider nicht als Flüchtling oder Asylberechtigte anerkannt worden.

Sie hat einen iranischen Pass, der auf Grundlage der Geburtsurkunde vor vier Monaten ausgestellt wurde. Die iranische Botschaft hat das Dokument akzeptiert und das OLG möchte es jetzt inhaltlich durch die deutsche Botschaft überprüfen lassen. 

Eine Begründung wird nicht vom OLG geliefert, außer dass es keine vollwertige Legalisation ist.
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Aras
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Antwort #3 - 01.10.2015 um 00:15:01
 
Wenn die Frau über 18 ist, dann hat die Shenasnameh ein Passfoto. Natürlich kann es aber sein, dass die Shenasnameh manipuliert wurde.

Ich würde auf die Verbalnote des Irans verweisen.
http://www.standesbeamte-nordrhein.de/downloads/iran.pdf

Auf Seite 9:

Zitat:
Falls irgendwelche Zweifel bestehen, können deutsche Behörden je nach Fall bei dieser Botschaft oder bei den Generalkonsulaten der Islamischen Republik Iran in Frankfurt und Hamburg anfragen.


Damals gab es wohl das Generalkonsulat in München nicht?
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Antwort #4 - 01.10.2015 um 22:29:18
 
Die Kennkarte ist schon einige Jahre alt. Sie stimmt mit den Daten des Passes und der vom Konsulat ausgestellten Ledigkeitsbescheinigung überein.
Ich hatte heute vom Standesamt gehört, dass es sich um eine pauschale Prüfung handeln soll. Eine andere Begründung gibt es nicht.
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Antwort #5 - 02.10.2015 um 09:12:11
 
Frag mal beim Gerichtspräsidenten des OLG nach, ob das so stimmen kann, denn all deine Informationen sprechen von etwas anderem. Am Besten schriftlich und entsprechende Nachweise beilegen.

Welches OLG ist es eigentlich?
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Antwort #6 - 02.10.2015 um 19:27:38
 
Es ist das OLG in Schleswig. Ich konnte es erst selbst nicht glauben, aber ich habe heute das Schreiben vom OLG gesehen. Da das Original nicht legalisiert werden kann, verlangt das OLG die Überprüfung des Originals durch die Deutsche Botschaft im Wege der Amtshilfe.
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Antwort #7 - 06.10.2015 um 20:53:15
 
Iran ist ein Land mit sicherem Urkundenwesen. Sry aber das OLG verlangt Blödsinniges.
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