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Darf Abh Bearbeitung verzögern - Zustimmung FZF ungeborenes Kind ? (Gelesen: 12.289 mal)
ralfbl61
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26.07.2015 um 01:07:06
 
Hallo zusammen,
es wurde ein FZF -Visum beantragt für die Schwangere Verlobte, die AV meinte ,sie würde das Visum unverzüglich erteilen sobald die Zustimmung von der ABH erteilt wird.
Nun sprach ich vor einiger Zeit (vor Visumsantragsabgabe) bei der ABH vor, um die Möglichkeiten einer Vorabzustimmung zu klären.Dies wurde entschieden verneint,da es sowas nicht geben würde und man erst tätig wird, wenn der Visumsantrag abgegeben wurde und die Botschaft sich bei der ABH melden würde.

Nun sprach ich wieder vor,diesmal nach der Visumsantragsbgabe und fragte höflich wie das Prozedere vonstatten geht und wielange es dauern würde bis die Zustimmung erteilt werden würde.
Es wurde mir gesagt ich müsse mindestens mit 3 Monaten rechnen,auf meinen Einwand hin das meine Verlobte schon 5,5 Monat schwanger ist und wir schon 6 Wochen auf den Termin zur Visumsantragsabgabe warten mussten,wurde mir lapidar gesagt "Da kann ich nichts machen ich hab soviel Arbeit und es herrscht Personalmangel!"
Ich entgegnete ihr,dann wäre meine Verlobte im 9.monat schwanger und es doch eine Verwaltungsvorschrift des BMI gebe (28.1.14),wo das Visum bis zum ende des 7. Monats zu erteilen wäre wurde mir gesagt ,das es keine Gesetzesvorschrift gibt die sowas besagt und ich mich auf die 3 Monate Bearbeitungszeit einstellen soll. Als ich sagte das sie ja dann nicht mehr fliegen dürfe im 9.Monat wurde mir gesagt das dies mein Problem wäre.
Auch meinte sie, es müsse erst alles geprüft werden, als ich fragte was denn geprüft werden würde sagte man mir "ja z.b. ob sie auch der leiblicher Vater sind!"

Wir haben alle Unterlagen ordnungsgemäss bei der AV abgegeben samt Vaterschaftsanerkennung und beglaubigte Kopie meines Reisepasses mit dem Ein und Ausreisestempel welches den Zeitpunkt der Zeugung belegt.

Laut AV waren alle Papiere in Ordnung und die meinten sogar wenn die ABH mitspielt könnte der Visumsantrag innerhalb von 2-3 Wochen durch sein.

Meine Frage ist nun,sind die getätigten Aussagen von der ABH richtig und muss ich bzw. meine Verlobte das so hinnehmen?
Ist diese Verwaltungsvorschrift des BMI (28.1.14),welches besagt ,dass das Visum bis Ende des 7.Monat zurteilen ohne Rechtskraft?Und wenn doch,darf die ABH diese Verwaltungsvorschrift ausser Acht lassen bedingt durch den personellen Notstand oder müssen dringliche Fälle vorrangig bearbeitet werden?Gibt es eine übergeordnete Stelle ,wo ich mich wenden kann?

Ich dachte ehrlich das die AV komplizierter wäre und bin schon etwas verwundert über die Arbeitsweise der ABH,auch das man mir mit Gleichgültigkeit Antwortet ob das Kind,welches ja die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen wird in Deutschland zur Welt kommt oder eben nicht,ich denke dieser personelle Notstand darf ja nicht zu unseren Lasten gehen und habe ich als zukünftiger Vater nicht das Recht das Ende der Schwangerschaft und die Geburt mitzuerleben oder sehe ich das falsch und muss es so hinnehmen?

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Antwort #1 - 26.07.2015 um 09:04:39
 
Nein, das mußt Du nicht hinnehmen. So geht es nicht.

Zwei Wege:
1. Info an die AV mit der Bitte, dort nochmal "nachzustoßen".
2. Gespräch mit dem Vorgesetzten in der ABH am Ort. Bzw. mit den Vorgesetzten - bis hin zum Bürgermeister.
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Antwort #2 - 26.07.2015 um 13:17:04
 
Zusätzlich zu de Vorschlägen von Petersburger würde ich die Fachaufsicht einschalten, das ist meist das Regierungspräsidium.
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Antwort #3 - 26.07.2015 um 15:37:25
 
Ich halte das nicht für einen Fall der Fachaufsicht.

Bisher ist keine fachliche Entscheidung getroffen worden,  sondern eine falsche organisatorische.

Für Arbeitsorganisation ist der unmittelbare Vorgesetzte zuständig. Wenn der das nicht erkennt, sein Vorgesetzter.

Für die ausreichende Ausstattung der Behörde die Politik - hier der Bürgermeister.
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Antwort #4 - 26.07.2015 um 16:13:37
 
Mir stellt sich allerdings auch die Frage, wann dieses Visum beantragt wurde ?

Wenn das Visum rechtzeitig beantragt wurde, dann dürfte es auch nach 3 monatiger Wartezeit noch ausreichend sein, nach Deutschland fliegen zu können, um das Kind in Deutschland zur Welt zu bringen.
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Antwort #5 - 26.07.2015 um 16:56:02
 
hallo zusammen,
danke für die Antworten,das Visum wurde leider erst letzte Woche beantragt,da wir ziemlich lange auf einen Termin bei der AV warten mussten.
Laut AV war der Fall ziemlich eindeutig,da durch Anerkennung der Vaterschaft ja geklärt ist,dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit haben wird,darum wurde meiner Verlobten ja auch gesagt das es ziemlich schnell gehen würde,wenn die ABH mitspielen würde.

Ich hätte noch eine Frage,zu welchen Zweck werde ich als zukünftiger Vater persönlich vorgeladen bei der ABH und brauche ich noch andere Unterlagen, ausser den eingereichten Unterlagen bei der Av?So wie ich es verstanden hatte stehe ich als Vater bei der Visumserteilung aussen vor,da das Visum zum ungeborenen Kind erteilt wird und ich laut meinen Verständnis nur aus Interesse als zukünftiger Vater möchte (eigentlich will!) ,dass sie hier entbindet.Und wenn ja welche Unterlagen brauche ich?Ich war von Januar bis Mai in Peru und habe erst seit 1 Monat eine Festanstellung hier in Deutschland und könnte dies relevant sein?

Fragen über Fragen.....danke im voraus für die Antworten
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Aras
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Antwort #6 - 26.07.2015 um 17:12:59
 
Hallo,

einfach am Montag früh zur lokalen Ausländerbehörde gehen und entsprechende Nummer ziehn. Und immer wenn die Person am Schalter sagt, dass es nicht geht, bestehst du darauf mit dem Vorgesetzten oder mit dem stellvertretendem Vorgesetzten sprechen zu wollen. Ist ja auch teilweise nicht böse von denen, sondern denen fehlt ggf. die Erlaubnis oder bevollmächtigung solche Sachen zu erteilen. Also ganz relaxed sein und immer weiter hocheskalieren. Irgendwann wird es jemanden geben, der genug Macht hat. Und das kann im Zweifel der Landrat oder Bürgermeister sein.

Am Besten alle Papiere mitbringen. ALso Kopie (oder ausgedruckter Scan) des Reisepasses der werdenden Mutter, Vaterschaftsanerkennung, Mutterpass oder ähnliches. etc.

Du solltest aber auch die Schwelle für die Erteilung der Vorabzusage senken. Also wenn du gut verdienst, dann Einkommensnachweise vorlegen. Wenn nicht ist es auch kein Problem. Kann nämlich sein, dass bei Zuzug ohne Belastung der Sozialsysteme eine untere Instanz die Vorabzustimmung geben kann aber bei Belastung der Sozialsysteme eine höhere Instanz.

Und nicht abwimmeln lassen. Falls der Vorgesetzte oder stellvertretende Vorgesetzte nicht da sind, dann eben nach deren Vorgesetzten oder stellvertretenden Vorgesetzten fragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 26.07.2015 um 20:02:54
 
Aras schrieb am 26.07.2015 um 17:12:59:
Kann nämlich sein, dass bei Zuzug ohne Belastung der Sozialsysteme eine untere Instanz die Vorabzustimmung geben kann aber bei Belastung der Sozialsysteme eine höhere Instanz.

Um was für eine Vorabzustimmung geht es hier nachder Antragstellung?

Und was hat die denkbare Belastung der Sozialsysteme bei einem Visum zu suchen, bei dem der Stammberechtigte noch gar nicht geboren ist?

Bestenfalls kann der werdende Vater hier gebraucht werden, um nochmal aus seinem Mund zu hören, daß er der Vater ist.
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Antwort #8 - 26.07.2015 um 21:07:34
 
ralfbl61 schrieb am 26.07.2015 um 16:56:02:
das Visum wurde leider erst letzte Woche beantragt

Dann ist Deine Aufregung mMn völlig überflüssig, dh von Verzögerung kann noch gar keine Rede sein.
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Antwort #9 - 26.07.2015 um 21:33:03
 
HeFi schrieb am 26.07.2015 um 21:07:34:
Dann ist Deine Aufregung mMn völlig überflüssig


hallo,
wieso das?Also ist es deiner Meinung nach richtig,das man 3 Monate braucht für eine Entscheidung die eigentlich klar ist? zumal wir schon auf der Botschaft 6 Wochen warten mussten um einen Termin zu bekommen um den Antrag abzugeben.

wie von Petersburger richtig erkannt,ich könnte bei der ABH nur das bestätigen was ja durch die Vaterschaftanerkennung schon erklärt worden ist.Oder könnte es seitens der ABH Gründe geben die eine lange Entscheidungsdauer rechtfertigen?

Ausserdem geht es ja darum, ob es rechtens ist,das durch Personalmangel verzögert bzw. die Verwaltungsvorschrift des BMI missachtet werden darf .
Alle Papiere sind ja bei der Botschaft vollzählig abgegeben worden und geprüft worden.
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren,da ich dies zum ersten und (sicher) zum letzten mal machen werde und überhaupt keine Ahnung mit ABH' s habe....  Smiley
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Antwort #10 - 26.07.2015 um 21:52:19
 
ralfbl61 schrieb am 26.07.2015 um 21:33:03:
Also ist es deiner Meinung nach richtig,das man 3 Monate braucht für eine Entscheidung die eigentlich klar ist?

Nein, es ist nicht richtig.

Aber bisher ist es auch überhaupt nicht klar, daß es drei Monate brauchen wird.

Wenn ich mich überhaupt dazu hinreißen lasse, irgendeinen Zeitraum zu prognostizieren, - und das passiert sehr selten - nenne ich in der Regel das Doppelte von dem, was ich selbst erwarte.

Wenn der Antrag erst in der vorigen Woche abgegeben wurde, dann darfst Du der ABH ruhig noch zwei Wochen Zeit geben. So lange kann es dauern, bis der Vorgang bei der ABH auf dem Tisch liegt.

Dann noch ein paar Tage, bis alles erledigt ist.


Etwas mehr Einfluß hätte u.U. (!) auf die Abgabe des Antrags in der AV genommen werden können. Ich selbst hatte letzten Montag eine junge Frau am Telefon, die ihre Besorgnis äußerte, der Termin in reichlich zwei Wochen könnte angesichts ihrer Schwangerschaft im 5. Monat etwas eng werden.
Obwohl ich diese Besorgnis nicht geteilt habe, hat sie dann schon am Mittwoch ihren perfekt vorbereiteten Antrag abgegeben - wir hatten halt gerade mal die Möglichkeit, so etwas "außer der Reihe" mit hereinzunehmen.


Nachdem nun alles gelaufen ist, wie es ist, halte bitte die Füße ein Weilchen still und laß alle arbeiten. Das geht zügiger, wenn weniger "dazwischenkommt".
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Antwort #11 - 26.07.2015 um 22:15:23
 
Danke Petersburger für deine ausführliche und sehr kompetente Antwort,ich werde es genau so machen.
ich war halt durch die Aussagen der Dame von der ABH etwas irritiert und hatte  Panik das die ganze Mühe umsonst war.
Hätte man mir gesagt das es 6 Wochen oder so dauern würde ,hätte ich hier gar nicht gepostet, aber bei 3 Monaten wurde ich etwas unruhig....  Traurig

Danke alle für die ausführliche Hilfe insbesondere Petersburger der mir schon im April den Anstoss gab ein FZF zu beantragen. Smiley

Ich werde weiter berichten wie es ausgegangen ist.....
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Antwort #12 - 26.07.2015 um 23:34:44
 
Nur mal nebenbei interessehalber gefragt: Das Problem mit ihrer KV hast Du gelöst? Oder Du bezahlst die Entbindung aus eigener Tasche?
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Antwort #13 - 05.08.2015 um 21:05:27
 
lottchen schrieb am 26.07.2015 um 23:34:44:
Nur mal nebenbei interessehalber gefragt: Das Problem mit ihrer KV hast Du gelöst? Oder Du bezahlst die Entbindung aus eigener Tasche?

hallo wieder,
ich werde sie versuchen Privat zu versichern,wenn es zeitlich klappt Heiraten und wenn alle Stricke reissen als Selbstzahler.

Meine Frage,die Vaterschaftsanerkennung vom Jugendamt reicht doch aus oder ist eine Sorgeerklärung auch notwendig? Dies hatten wir noch nicht gemacht,da wir das nach Geburt beim (hoffentlich) deutschen Jugendamt machen wollten.Ich hatte es immer so verstanden,das alleine die Feststellung das unser Kind die deutsche Staatsbürgerschaft haben wird und die Mutter ja automatisch Sorgeberechtigt ist, eine Vorab-Sorgeerklärung unnötig wäre und dies nur bei Ausländischen Vätern nötig wäre.

Hoffe die Spezialisten hier im Forum können mich diesbezüglich aufklären....danke schonmal im voraus.
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Antwort #14 - 05.08.2015 um 21:19:01
 
Genau. Es geht in dieser Kombination nur darum, dass das Kind deutsch ist / wird, dann darf der Mutter das Visum nicht verweigert werden (sie dürfte auch gegen deinen Willen kommen).

Sorgerechtserklärung wird im umgekehrten Fall gefragt: Mutter deutsch und in Deutschland, Vater ausländisch und Antragsteller für ein Visum.
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Antwort #15 - 05.08.2015 um 21:46:21
 
danke für die Antwort,
mir schrieb die Botschaft das eine Sorgeerklärung benötigt wird!
Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür?Und wie wird diese gemacht auch beim Jugendamt?Schon wieder gibt es eine Zeitverzögerung,dies wurde bei Antragsabgabe nicht verlangt bzw. erwähnt. unentschlossen
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Antwort #16 - 05.08.2015 um 22:13:13
 
Du bist doch überhaupt nicht beteiligt, sie beantragt doch das Visum. Es ist eine FZF zum Kind, nicht zu Dir.

Falls Du Dich beteiligen willst, ist für Beschwerden über Falschauskünfte der Bürgerservice beim Auswärtigen Amt, dem Du eine Mail schicken sollten (um sie nicht durch einen Anruf von der Arbeit abzuhalten).
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Antwort #17 - 06.08.2015 um 00:17:13
 
Dies bekam ich als Antwort von der Botschaft:

"Für den zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung  müssen Sie übrigens zwingend eine Sorgeerklärung beim Jugendamt beurkunden lassen. Diese Sorgeerklärung sollten Sie dann eingescannt Ihrer Verlobten bzw. der Botschaft zukommen lassen."

Das Problem ist,das Jugendamt arbeitet nur nach Termin und letztes mal musste ich fast 3 Wochen warten um die Vaterschaftsanerkennung machen zu können.....  weinend
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Antwort #18 - 06.08.2015 um 00:26:06
 
Das ist halt Quatsch.

Das FZF-Visum wird zur Ausübung des Personensorgerechts erteilt.
Das Sorgerecht über das Kind ist das natürliche Recht der Mutter aber nicht des Vaters. Darum müssen ausländische Väter auch das Sorgerecht über das deutsche Kind erhalten, aber Mütter nicht.

AVWV 28.1.2.5

Zitat:
Für den Nachzug eines minderjährigen Kindes
eines Deutschen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 ist es nicht erforderlich, dass der Deutsche
zur Ausübung der Personensorge berechtigt
ist. Die Herstellung einer familiären Le-
bensgemeinschaft zwischen dem Deutschen
und dem Kind ist jedoch Voraussetzung und
muss beabsichtigt und rechtlich sowie tatsächlich
möglich und zu erwarten sein. Hat der
deutsche Elternteil das Personensorgerecht, so
kann von der Absicht und Möglichkeit der
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft
i. d. R. ausgegangen werden. In Fällen der Anerkennung
oder Feststellung der Vaterschaft
durch einen Deutschen erwirbt das Kind bereits
mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
(§ 4 Absatz 1 Satz 2 StAG), so dass regelmäßig
kein Nachzug eines minderjährigen ausländischen
Kindes i. S. d. Absatzes 1 Nummer 2
vorliegt (Ausnahme: ist das Kind vor dem 1. Juli
1993 geboren, gilt dies nicht. Zum Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit in diesem Fall
vgl. § 5 StAG). Die Mutter erwirbt in diesen
Fällen durch die Vaterschaftsanerkennung
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 Absatz 1 Nummer 3.
Diese Fallkonstellation steht daher im Mittelpunkt
missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen
(siehe hierzu Nummer 27.0.5, 27.1a.1.3,
79.2, 87.2.4 und 90.5).
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Antwort #19 - 06.08.2015 um 00:27:20
 
ralfbl61 schrieb am 05.08.2015 um 21:46:21:
mir schrieb die Botschaft das eine Sorgeerklärung benötigt wird!
Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür?


Nein gibt es nicht, das wurde auch schon gesagt. Durch die Vaterschaftsanerkennung wird das Kind deutsch und die Mutter erhält dadurch ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Ob du Sorgerecht hast oder nicht ist unerheblich.
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Antwort #20 - 06.08.2015 um 00:31:40
 
Achja... mutiges weiterlesen hilft Laut lachend:
28.1.2.6
Zitat:
Der ausländische Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch
hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht
für das deutsche Kind zusteht
und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge
auszuüben.
Beim nichtsorgeberechtigten
Elternteil eines deutschen Kindes
steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im
Ermessen (siehe hierzu Nummer 28.1.5). Für
das Sorgerecht ist auf den familienrechtlichen
Sorgerechtsbegriff des § 1626 Absatz 1 BGB
abzustellen. Unter den Begriff des Sorgerechts
ist danach nicht nur die alleinige, sondern auch
die gemeinsame Sorgeberechtigung zu fassen,
die nach der Änderung des Kindschaftsrechts
der Regelfall ist. Allein vom formellen Bestehen
des Sorgerechts gehen keine aufenthaltsrechtlichen
Schutzwirkungen aus. Für den Nachzugsanspruch
kommt es vielmehr auf die tatsächliche
Ausübung des Sorgerechts an. Besteht
ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile,
so reicht dies für den Nachzugsanspruch aus,
sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich
beabsichtigt ist. Erforderlich ist daher, dass der
Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem
Maße Verantwortung für die Betreuung
und Erziehung seines minderjährigen
Kindes übernimmt.[...]


Also zitier einfach die AVWV in Punkt 28.1.2.6 und dann kommt die Botschaft in Argumentationsnot.
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Antwort #21 - 06.08.2015 um 00:52:29
 
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten,habe mit der Visastelle und auch mit dem Konsul gemailt,beide beharren auf den Standpunkt und schicken die Akte,obwohl nach dem 24.07.2015 alles klar schien,nicht zur ABH.Auch habe ich es heute nur durch höfliches nachfragen erfahren, ob die Akte schon losgeschickt sei.(habe durch Vollmacht Auskunftsrecht)
Ob die sich an der Botschaft drum scheren an diese §,ist fraglich.... unentschlossen
die Antwort die ich Zitiert hatte kam übrigens vom Konsul auch soll meine Verlobte durch die Beurkundung der Sorgeerklärung 60Eur zahlen,wenn es hilft wäre mir das egal ,aber wenn ungerechtfertigt würde es mich schon ärgern......

werde morgen erstmal beim Bürgerservice des AA anrufen mal sehen was die dazu sagen.....
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Antwort #22 - 06.08.2015 um 00:57:44
 
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Antwort #23 - 06.08.2015 um 07:46:32
 
Du solltest davon abgehen, zu reden.

Solche Dinge macht man schriftlich.

Auf die Forderung nach einer Sorgerechtserklärung hätte ich übrigens - schriftlich - mit Unverständnis reagiert:
"Da es hier um die Einreise der Mutter zur Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind - kann die Mutter mit irgendeiner Erklärung das Sorgerecht erhalten, das sie bis zu dieser Erklärung nicht besaß?
Die Mutter hat das Sorgerecht ab Geburt immer; ob es der Vater hat, ist für das Visumverfahren unbedeutend.
Daher sollte das Visumverfahren ohne die geforderte Erklärung weiterlaufen."


Man soll solche Dinge nicht überbewerten: Hat man mit bestimmten Dingen selten oder gar zum allerersten Mal zu tun, ist man unsicher und arbeitet nach Schema. Nur nichts auslassen. Das gilt meiner Beobachtung nach nicht nur in AV.
Als mir mal eine Kollegin in meiner Dienststelle die Frage stellte "Und wo ist hier die Sorgerechtserklärung?" habe ich zurückgefragt: "Braucht eine Mutter die, um das Sorgerecht zu haben?"
Damit war das Thema natürlich geklärt - im Fall des TS hat wohl niemand in der AV diese Rückfrage gestellt.
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Antwort #24 - 06.08.2015 um 09:05:02
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 07:46:32:
Auf die Forderung nach einer Sorgerechtserklärung hätte ich übrigens - schriftlich - mit Unverständnis reagiert:
"Da es hier um die Einreise der Mutter zur Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind - kann die Mutter mit irgendeiner Erklärung das Sorgerecht erhalten, das sie bis zu dieser Erklärung nicht besaß?
Die Mutter hat das Sorgerecht ab Geburt immer; ob es der Vater hat, ist für das Visumverfahren unbedeutend.
Daher sollte das Visumverfahren ohne die geforderte Erklärung weiterlaufen."


Guten Morgen,
das Problem ist ,das selbst der der Leiter Rechts- und Konsularabteilung es anders sieht und ,wie oben von mir zitiert,schrieb,..." zwingend erforderlich...."

Ich habe der Botschaft geschrieben auf welcher Rechtsgrundlage sie diese fordern, auch habe ich denen ein link von der Botschaft Kolumbien geschickt ,wo eben im Merkblatt es so drin steht wie ihr es beschrieben habt.

http://www.bogota.diplo.de/contentblob/4468572/Daten/5477350/DE_MBNachzug_Eltern...

Und das ich etwas verwirrt bin, das Botschaften verschiedene Rechtspraxen anwenden.
Auch schrieb ich das durch solche Verzögerungen ,ich Bedenken habe, das die Vorgaben nach AufenthVWV 28.1.4 eingehalten werden können,da seit Antragsabgabe wieder 10 Tage ins Land verstrichen sind und die Akte sich immer noch in der AV befindet.Mal sehen was die Antworten ansonsten Bürgerservice des AA.
Hilft der Bürgerservice in solchen Fällen?
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Antwort #25 - 06.08.2015 um 11:45:08
 
ralfbl61 schrieb am 06.08.2015 um 09:05:02:
Hilft der Bürgerservice in solchen Fällen? 

Ja, genau dafür ist er da.
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Antwort #26 - 07.08.2015 um 19:32:06
 
hallo wieder,
leider nicht so tolle Nachrichten,
die Botschaft hatte heute meine Verlobte angerufen und auf diese Sorgeerklärung bestanden,sie solle bis spätestens Dienstag bei der Botschaft erscheinen und diese vorm Konsul abgeben,das Problem ist das meine Verlobte zur Zeit gesundheitlich angeschlagen ist und 600km mit dem Bus fahren müsste  Griesgrämig

Ich habe dem Bürgerservice des  AA geschrieben(vor 2 Tagen) und denen mein Fall ausführlich aufgeführt, aber leider bis heute keine Antwort erhalten.

Scheint so als ob die Botschaft doch Recht hat und meine Verlobte diese bis Dienstag machen muss. unentschlossen

Ich habe (Kraft meiner Vollmacht durch meine Verlobte),auch dem Konsul alle Gegenargumente geschildert,teils durch eure Hilfe,aber nichts hat geholfen,sie muss es bis Dienstag machen,da die Sachen am Mittwoch nach Deutschland gehen sollen zur ABH;meine Sorgeerklärung darf ich der ABH nachreichen.

Hier noch ein Auszug aus der Mail des Konsuls:

Zunächst möchte ich unter Bezugnahme auf das von uns veröffentlichte Merkblatt (s. Anl.) darauf hinweisen, dass beim Nachzug zum noch ungeborenen Kind eine Vaterschaftsanerkennung (liegt vor) und Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung der künftigen Kindesmutter vorgelegt werden muss, worauf ich bereits hingewiesen hatte. Auch hatte ich bereits angeboten, diese Erklärung wie auch die ebenfalls abzugebende Sorgeerklärung der Mutter über das gemeinsam mit dem Kindesvater auszuübende Sorgerecht zeitnah zu beurkunden. Auf dieses Angebot sind Sie noch nicht eingegangen, jedoch stehe ich nach wir vor hierfür zur Verfügung. Ihrer Verlobten wurde jedenfalls bei Abgabe des Antrags am 24.07.2015 mitgeteilt, dass diese Beurkundung noch vorgenommen werden müsse. In der Folgezeit hat jedoch keine Kontaktaufnahme seitens der künftigen Mutter stattgefunden.



Hinsichtlich der von Ihnen abzugebenden Sorgeerklärung möchte ich folgendes klarstellen: Grundsätzlich ist bei einer Geburt in Deutschland allein die (bereits in Deutschland lebende) Mutter sorgeberechtigt (vgl. § 1626 a (3) BGB). Allerdings können die Eltern wenn sie bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind nach § 1626 a (1) i.V. mit § 1626 b (2) BGB (vor der Geburt) eine Erklärung des Inhalts abgeben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Da Sie im Übrigen die Vaterschaft nach deutschem Recht bereits anerkannt haben und lt. dem hier vorliegenden Visumantrag auf FZ zu dem ungeborenen Kind der Nachzug zu Ihnen erfolgen soll, wurde Ihnen (und Ihrer Verlobten) mitgeteilt, dass auch Sie eine Sorgeerklärung abgeben müssen.
Dies ist übrigens der Regelfall und findet deshalb in unserem Merkblatt Erwähnung. Es gibt wohlgemerkt andere denkbaren Konstellationen wo eine Sorgeerklärung des deutschen Elternteils nicht für die Erteilung eines nationalen Visums maßgeblich ist, aber im vorliegenden Fall müsste in jedem Fall aus den genannten Gründen von Ihnen noch eine Sorgeerklärung beigebracht werden, die allerdings auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden könnte. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, sollten Sie sich direkt mit der Ausländerbehörde, die die Zustimmung zu dem noch vorzulegenden Antrag erteilen muss, Kontakt aufnehmen.

Dies ist übrigens der Regelfall und findet deshalb in unserem Merkblatt Erwähnung. Es gibt wohlgemerkt andere denkbaren Konstellationen wo eine Sorgeerklärung des deutschen Elternteils nicht für die Erteilung eines nationalen Visums maßgeblich ist, aber im vorliegenden Fall müsste in jedem Fall aus den genannten Gründen von Ihnen noch eine Sorgeerklärung beigebracht werden, die allerdings auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden könnte. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, sollten Sie sich direkt mit der Ausländerbehörde, die die Zustimmung zu dem noch vorzulegenden Antrag erteilen muss, Kontakt aufnehmen.



Wenigstens wurde uns zugesichert das der Antrag in deren ihren Möglichkeiten zeitnah Entschieden wird.Hoffe das beste.....  unentschlossen
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Antwort #27 - 07.08.2015 um 19:41:00
 
ralfbl61 schrieb am 07.08.2015 um 19:32:06:
lt. dem hier vorliegenden Visumantrag auf FZ zu dem ungeborenen Kind der Nachzug zu Ihnen erfolgen soll, wurde Ihnen (und Ihrer Verlobten) mitgeteilt, dass auch Sie eine Sorgeerklärung abgeben müssen.




....jetzt verstehe ich gar nichts mehr,ich dachte der Nachzug erfolgt zum Kind???????


Habe den Visumsantrag vor mir(Kopie),dort steht deutlich Visum zum ungeborenem Kind!


Sorry für den Doppelpost
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Antwort #28 - 07.08.2015 um 20:35:00
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

Hier liegt möglicherweise ein Mißverständnis vor. Im Visumformular wurde angegeben "Familienvisum zum ungeborenen Kind".
Juristisch korrekt wäre natürlich: "Visum zur Ausübung der Personensorge über das erwartete deutsche Kind." Das Sorgerecht wird die Antragstellerin, die Mutter, jedoch zweifelsfrei haben.

Damit hat die Mutter einen Rechtsanspruch, der auch gegeben wäre, würde sie das deutsche Kind ohne den Vater erziehen wollen - in einer weit vom Wohnort des Vaters entfernt liegenden deutschen Stadt z.B.
Das Sorgerecht des Vaters ist dafür bedeutungslos.

Erfreulicherweise werden Mutter und Kind bei mir wohnen.
Auch dafür ist es aber nicht erforderlich, daß ich das Sorgerecht besitze. Selbst wenn das Kind nicht ab Geburt die deutsche StAng besäße, wäre dessen Nachzug zum deutschen Vater nicht von dessen Sorgerecht abhängig - im § 28 (1) Nr. 2 AufenthG steht keine vergleichbare Forderung.

Ich hoffe, das vorliegende Mißverständnis damit aufgeklärt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen.
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Antwort #29 - 07.08.2015 um 21:16:09
 
Danke,Danke Petersburger!  Smiley

dies habe ich so dem Konsul geschrieben.
Mir kommt es vor als ob,ein Visum "deutsches Kind zum deutschen Vater und Mutter kommt mit" gemacht werden soll.....
gibt es soetwas überhaupt???
ist schon recht merkwürdig das ganze,ich hoffe das AA meldet sich auch bei mir am Montag, sonst müsste sie Montag Abend zur Botschaft fahren(600km) obwohl ich ihr jede weitere Reiseanstrengung ersparen wollte. Die Reise nach Deutschland ,wenn es mal dazu kommt ,wird strapaziös genug....  unentschlossen
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« Zuletzt geändert: 07.08.2015 um 21:30:08 von ralfbl61 »  
 
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Antwort #30 - 07.08.2015 um 22:05:38
 
Nimm es nicht übel - so etwas passiert.

Was meinst Du, wie in meine Dienststelle geeiert wurde, als so ein Fall bei uns zum ersten Mal aufschlug. Glücklicherweise nur intern.

Mißverständnisse sind dazu da, daß man sie beseitigt.

Das mit der Reiseanstrengung kannst Du ja noch dazuschreiben.
Und wenn Ihr ohnehin beide das Sorgerecht haben wollt, kannst Du ja anbieten, daß die (eigentlich nicht erforderliche) Erklärung bei der Visumabholung beurkundet werden kann, um die zusätzliche Reise zu vermeiden ...
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Antwort #31 - 07.08.2015 um 23:06:36
 
ralfbl61 schrieb am 07.08.2015 um 19:32:06:
Zunächst möchte ich unter Bezugnahme auf das von uns veröffentlichte Merkblatt (s. Anl.) darauf hinweisen, dass beim Nachzug zum noch ungeborenen Kind eine Vaterschaftsanerkennung (liegt vor) und Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung der künftigen Kindesmutter vorgelegt werden muss, worauf ich bereits hingewiesen hatte. Auch hatte ich bereits angeboten, diese Erklärung wie auch die ebenfalls abzugebende Sorgeerklärung der Mutter über das gemeinsam mit dem Kindesvater auszuübende Sorgerecht zeitnah zu beurkunden.


Das hört sich für mich so an, als hätte die Mutter der Vaterschaftsanerkennung durch den TS bisher noch gar nicht zugestimmt. Das wäre aber doch nötig für die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft und damit der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, oder? Damit wäre die Forderung nach einer Sorgerechtserklärung immer noch unsinnig, aber die Antragstellerin müsste die Reise dann wohl ohnehin wegen der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung machen.
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Antwort #32 - 07.08.2015 um 23:19:26
 
Stimmt, hört sich so an.

Allerdings würde ich mich nun heftigst wundern, wenn ein solcher Antrag durch die werdende Mutter angenommen wird - mit Fingerabdrücken und allem Drumherum - ohne daß die Zustimmung der Mutter vorliegt. Das hätte man im Zweifel auch gleich sagen können bzw. vor der Heimreise auch noch beurkunden können.

@ralfbl61 - liegt die Zustimmung vor?
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Antwort #33 - 07.08.2015 um 23:30:55
 
hallo,
ja die Zustimmung liegt vor,sie wurde durch einen Notar gemacht und übersetzt vom Vereidigten Übersetzer(welches auf der Seite der Botschaft stand) in Peru.
Es geht nur um die Sorgeerklärung.
Bei Antragsabgabe schien ja auch alles in Ordnung gewesen zu sein.
Fingerabdrücke wurden ihr auch abgenommen.
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Antwort #34 - 12.08.2015 um 02:54:39
 
Hallo zusammen,
die Papiere werden nun endlich doch losgeschickt zur ABH,nun komme ich auf das eigentliche Thema zurück,erteilt die ABH i.d.R. eine Zustimmung ohne mich einzuladen,oder muss ich zwingend eingeladen werden und irgendwelche Papiere vorlegen(KV,Mietsvertrag o.ä)?
Die Botschaft meinte,die ABH könne auch innerhalb von ein paar Tagen die Zustimmung geben,nach Erhalt der Dokumente.Gibt es da einheitliche Richtlinien oder entscheidet jede ABH für sich selbst?

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Antwort #35 - 12.08.2015 um 06:36:04
 
Wenn Unterlagen fehlen dann wirst du hinzugezogen.
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Antwort #36 - 12.08.2015 um 11:47:35
 
ralfbl61 schrieb am 12.08.2015 um 02:54:39:
erteilt die ABH i.d.R. eine Zustimmung ohne mich einzuladen


Das kann passieren, wenn Du schon die notwendigen Unterlagen über sie ins Verfahren gegeben hast: Dann sind die Unterlagen ja bei der Sendung der Botschaft schon dabei.

Zitat:
oder muss ich zwingend eingeladen werden und irgendwelche Papiere vorlegen(KV,Mietsvertrag o.ä)?


Nein, da ist nichts zwingend. Es gibt ja auch werdende Mütter, die bei der Begegnung mit einem Urlauber schwanger geworden sind. Wenn dieser Deutsche jeden Kontakt ablehnt, hat er nichts mit dem Visum und der Ausländerbehörde zu tun.

Nur wenn sie sich beim Antrag darauf beruft, bei Dir einziehen zu wollen, und sich aus den Akten nicht ergibt, dass Du davon weißt, musst Du kontaktiert werden.


Zitat:
Die Botschaft meinte,die ABH könne auch innerhalb von ein paar Tagen die Zustimmung geben,nach Erhalt der Dokumente. Gibt es da einheitliche Richtlinien oder entscheidet jede ABH für sich selbst?


Das macht jede ABH für sich selbst. Ich habe es schon erlebt, dass eine "vorgewarte" ABH nach Erhalt der Unterlagen kurz anrief, um bekanntzugeben, sie habe den Vorgang innerhalb von zehn Minuten abschließend bearbeitet. Ich habe es schon erlebt, dass die Unterlagen nach Eintreffen erstmal zwei Wochen lagen, bis die Sachbearbeiterin ihre Decke am Stand in Spanien zusammengerollt, ins Flugzeug gestiegen und wieder zur Behörde geradelt war.
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Antwort #37 - 25.08.2015 um 12:14:33
 
Hallo zusammen,
leider habe ich nicht so gute Nachrichten,
ich sprach bei der ABH vor dort sagte man mir, das es mindestens 4-6 Wochen dauern würde, bis die Papiere vorliegen (diese sind seit ca.2 Wochen unterwegs),was definitiv zu spät wäre, da sie dann schon im 8.Monat ist.Nachdem ich auf die Dringlichkeit hingewiesen hatte,erklärte man sich bereit,wenn die Botschaft die Sachen faxen würde ,das man sich der Sache annehmen würde ohne eine verbindliche Zusage,da man mir ehrlicherweise persönlich erklärt hatte,das man sehr wenig Erfahrung mit einem FZF-Visum zum ungeborenen Kind hätte und man sich erstmal schlau machen müsste ,wie Verfahren wird.
Ich schrieb die Botschaft an, mit der Bitte, das man diese Unterlagen an die ABH Faxen würde,doch gab es keine Antwort bzw. Reaktion.Nun warten wir seit ca. 5 Tagen in völliger Ungewissheit ,wie weiter Verfahren wird,was uns beide ziemlich mitnimmt,da jeder Tag zählt und sie schon im 7.Monat ist und bald nicht mehr fliegen darf.
Heute rief ich dann den Bürgerservice des AA an,da meine emails nicht beantwortet wurden,dort sagte man mir das diese für Visumsangelegenheiten nicht zuständig wären,sondern nur für Korruptionsfälle?!?!?(hääää) Schockiert/Erstaunt
Desweiteren sagte mir die Frau am Telefon,das es sowieso keinen Rechtsanspruch gäbe, das sie vor Ende des 7. Monats, wie in der VwV in Punkt 28.1.4 beschrieben, ein Visum zu bekommen.Auch sollte ich, wenn ich damit nicht Einverstanden sein, remonstrieren,nur wie ohne ablehnenden Bescheid konnte mir die gute Frau auch nicht erklären.

Nun weis ich nicht was ich machen soll und ich nun doch einen Anwalt konsultieren müsste,da wir schon gerne möchten, das unser Sohn hier in Deutschland zur Welt kommt.

Beim Googlen habe ich nur ein Urteil gefunden aus dem Jahre 2006 welches in etwa die gleiche Thematik hatte,und wo der Mutter per einstweilliger Anordnung ein Visum zugesprochen wurde. Beschluss vom 10.08.2006 (A.Z.: VG 14 V 42.06).
Da dieses Urteil recht alt ist,weis ich nicht ob dieses noch relevant ist.

Auch kann ich mich nicht abfinden,wenn man mir auf der ABH als Grund immer die gleiche Laier erzählt das man nur Teilzeit arbeitet und für 3 Leute arbeiten muss,dies kann doch kein Grund sein um Verzögerungen zu Rechtfertigen.Ich habe in vollster Weise alles getan worum gebeten wurde,mir extra Tage unbezahlten Urlaub genommen, um die Ämterwege zu machen damit alles von meiner Seite schnell geht und nun muss ich mir eingestehen das es alles umsonst war,da niemand so recht vorankommen will.

Hoffe ihr habt noch ein paar Anregungen oder Vorschläge was ich noch machen könnte....danke im voraus für die Antworten
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Antwort #38 - 25.08.2015 um 12:32:33
 
Anwalt beauftragen und einstweiligen Rechtschutz durchsetzen lassen.
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Antwort #39 - 26.08.2015 um 13:01:00
 
Oh man,

du tust mir echt leid. Nicht zur Geburt, des womöglich auch noch ersten Kindes, anwesend zu sein ist mehr als traurig.

Ich drück dir trotzdem die Daumen und hoffe es klappt doch noch irgendwie.

LG
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Antwort #40 - 02.09.2015 um 13:36:05
 
hallo zusammen,
heute rief mich die ABH an und sagte mir, das sie die Stellungnahme an die Botschaft rausgeschickt hatte.  Smiley
Ich wurde nicht eingeladen oder musste sonst etwas bringen.
Leider wurde mir nicht gesagt am Telefon, ob die Stellungnahme positiv oder negativ ist,sondern nur das diese rausgegangen ist.

Ich hoffe das Beste,das mein Schatz so schnell wie möglich kommen kann und ich mit ihr die letzten 2 Monate der Schwangerschaft und Geburt verbringen darf.

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Antwort #41 - 03.09.2015 um 17:58:07
 
hallo wieder,
nachdem ich letzte Woche einen Anwalt eingeschaltet hatte und der sich darum gekümmert hatte,ging alles sehr schnell und einfach,gestern morgen kam die Zustimmung von der ABH und am Abend deutscher Zeit rief die Botschaft bei meiner Verlobten an und teilte ihr mit,das sie das Visum in 3 Werktagen abholen könne. Durchgedreht

Nun hab ich noch ein paar  Fragen,wenn meine Verlobte in Deutschland ist, wollte ich sie umgehend anmelden, muss dies beim Einwohnermeldeamt gemacht werden oder bei der ABH?
Der Antrag zur Erteilung der AE kann man den schon jetzt stellen und wird dann nach der Geburt erteilt,oder sollte ich bis kurz vor der Geburt warten?
Wie sieht es mit dem Integrationskurs aus,wird sie den schon vor der Geburt machen müssen,oder erst nach der Geburt?
Bekäme sie nach der Geburt eine AE für 3 Jahre oder nur für 1 Jahr?

Danke im voraus für die Antworten
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Antwort #42 - 03.09.2015 um 18:16:31
 
ralfbl61 schrieb am 03.09.2015 um 17:58:07:
wenn meine Verlobte in Deutschland ist, wollte ich sie umgehend anmelden, muss dies beim Einwohnermeldeamt gemacht werden oder bei der ABH?

Nicht Du, sie muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anmeldung zuerst beim Einwohnermeldeamt, danach bei der ABH .

ralfbl61 schrieb am 03.09.2015 um 17:58:07:
Der Antrag zur Erteilung der AE kann man den schon jetzt stellen und wird dann nach der Geburt erteilt,oder sollte ich bis kurz vor der Geburt warten?

Du bist überhaupt kein Gesprächs- oder Verhandlungspartner für die ABH, sondern Deine Freundin. Den Antrag kann sie schon jetzt stellen, macht aber relativ wenig Sinn, weil er erst erteilt wird, wenn das Kind da ist.
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Antwort #43 - 03.09.2015 um 18:36:09
 
Saxonicus schrieb am 03.09.2015 um 18:16:31:
Anmeldung zuerst beim Einwohnermeldeamt, danach bei der ABH .


Je nach Stadt ist für die Erstanmeldung der Ausländer die ABH zuständig, nicht das Meldeamt.
Ist also von Stadt zu Stadt unterschiedlich


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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #44 - 03.09.2015 um 18:46:19
 
Saxonicus schrieb am 03.09.2015 um 18:16:31:
Nicht Du, sie muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden
Du bist überhaupt kein Gesprächs- oder Verhandlungspartner für die ABH,


Danke für die Antworten.

Natürlich nur sie,nur da sie absolut kein deutsch kann oder auch im entferntesten nicht weis,wie die Bürokratie in Deutschland von statten geht,liegt es ja nahe das wir dies zusammen machen ,zumal wir in absehbarer Zeit ja auch heiraten werden.
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Antwort #45 - 17.09.2015 um 10:17:01
 
Wollte mitteilen, dass ich am 7. August eine Anfrage an das Auswärtige Amt aufgrund der erwähnten Probleme diesen Falles gestellt habe. Ungewöhnlich, dass das AA mehr als 1 Monat für die Bearbeitung gebraucht hat. War wohl auch von deinem Fall abhängig.

https://fragdenstaat.de/anfrage/erfordernis-sorgerechtserklarung-bei-fzf-zum-ung
eborenem-kind/

Heisst wohl, dass das AA die Praxis des Konsulats in Peru mal anschaut.  Zwinkernd
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #46 - 18.09.2015 um 11:15:26
 
Aras schrieb am 17.09.2015 um 10:17:01:
Wollte mitteilen, dass ich am 7. August eine Anfrage an das Auswärtige Amt aufgrund der erwähnten Probleme diesen Falles gestellt habe. Ungewöhnlich, dass das AA mehr als 1 Monat für die Bearbeitung gebraucht hat. War wohl auch von deinem Fall abhängig.



Hallo Arras und die anderen,
könntest du mir per PN das Resultat der Anfrage schicken,wenn vorhanden?
Wir haben ja letztendlich das Visum nach Einschaltung des Anwaltes ja sehr problemlos am Ende bekommen( ABH gab die Zustimmung nach Erhalt der Unterlagen und einen halben Tag später kam dann der Anruf von der Botschaft).
Es war trotzdem ärgerlich,da durch die Rechtsauffassung der Botschaft, doppelt Papiere besorgt werden mussten, die man in einem Abwasch hätte erledigen können (2x Reise zur Botschaft ca. 600km mit dem Bus + 2x Jugendamt),von der Zeitverzögerung ganz zu schweigen.
Noch eine kleine Anekdote von der Botschaft:
Die ABH bot mir Ende August an,das die Botschaft die Papiere per Fax schicken könne,ich schrieb die Botschaft an, mit der Bitte diese per Fax zu schicken,keine Antwort, obwohl ich eine Vollmacht hatte,daraufhin rief meine Verlobte an, ihr wurde dann gesagt Privatpersonen dürften soetwas nicht anfragen ,das solle die ABH selber tun,dann würde man die Papiere per Fax schicken.
Daraufhin hatte mein Anwalt mit der zuständigen Dame in der ABH angerufen mit der Bitte,die Anfrage seber zu stellen.
Nach der Anfrage kam prompt eine Antwort an die ABH, das man kein Fax , aus technischen Gründen schicken könne,die Sachbearbeiterin aber gerne ihre Email adresse schicken könne.Allein diese Korrespondenz zwischen ABH und Botschaft beanspruchte 1 Woche wertvolle Bearbeitungszeit.Mich hatte kollossal geärgert ,das man dies meiner Verlobten gleich am Telefon hätte mitteilen können,dann wäre die Anfrage seitens der ABH anders gewesen und man hätte direkt die email schicken können.

Was ich persönlich auch bemängele bei dieser Rechtspraxis,ist die Planungssicherheit---- z.b. beim Kauf eines Flugtickets,diese kosteten mir von Peru, da kurzfristig gebucht wurde (nach Visumszusage),mehr als das doppelte wie normal, aber ich will nicht meckern am Ende war alles gut  Smiley
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Antwort #47 - 18.09.2015 um 12:19:16
 
Hallo Ralf

Die url ist wohl defekt. Hier nochmal

https://fragdenstaat.de/anfrage/erfordernis-sorgerechtserklarung-bei-fzf-zum-ung...

DIe Anfrage und die Antwort ist einsehbar. Nur meine private Addresse hab ich geschwärzt.
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