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Darf Abh Bearbeitung verzögern - Zustimmung FZF ungeborenes Kind ? (Gelesen: 12.362 mal)
ralfbl61
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Antwort #15 - 05.08.2015 um 21:46:21
 
danke für die Antwort,
mir schrieb die Botschaft das eine Sorgeerklärung benötigt wird!
Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür?Und wie wird diese gemacht auch beim Jugendamt?Schon wieder gibt es eine Zeitverzögerung,dies wurde bei Antragsabgabe nicht verlangt bzw. erwähnt. unentschlossen
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reinhard
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Antwort #16 - 05.08.2015 um 22:13:13
 
Du bist doch überhaupt nicht beteiligt, sie beantragt doch das Visum. Es ist eine FZF zum Kind, nicht zu Dir.

Falls Du Dich beteiligen willst, ist für Beschwerden über Falschauskünfte der Bürgerservice beim Auswärtigen Amt, dem Du eine Mail schicken sollten (um sie nicht durch einen Anruf von der Arbeit abzuhalten).
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Antwort #17 - 06.08.2015 um 00:17:13
 
Dies bekam ich als Antwort von der Botschaft:

"Für den zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung  müssen Sie übrigens zwingend eine Sorgeerklärung beim Jugendamt beurkunden lassen. Diese Sorgeerklärung sollten Sie dann eingescannt Ihrer Verlobten bzw. der Botschaft zukommen lassen."

Das Problem ist,das Jugendamt arbeitet nur nach Termin und letztes mal musste ich fast 3 Wochen warten um die Vaterschaftsanerkennung machen zu können.....  weinend
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Antwort #18 - 06.08.2015 um 00:26:06
 
Das ist halt Quatsch.

Das FZF-Visum wird zur Ausübung des Personensorgerechts erteilt.
Das Sorgerecht über das Kind ist das natürliche Recht der Mutter aber nicht des Vaters. Darum müssen ausländische Väter auch das Sorgerecht über das deutsche Kind erhalten, aber Mütter nicht.

AVWV 28.1.2.5

Zitat:
Für den Nachzug eines minderjährigen Kindes
eines Deutschen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 ist es nicht erforderlich, dass der Deutsche
zur Ausübung der Personensorge berechtigt
ist. Die Herstellung einer familiären Le-
bensgemeinschaft zwischen dem Deutschen
und dem Kind ist jedoch Voraussetzung und
muss beabsichtigt und rechtlich sowie tatsächlich
möglich und zu erwarten sein. Hat der
deutsche Elternteil das Personensorgerecht, so
kann von der Absicht und Möglichkeit der
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft
i. d. R. ausgegangen werden. In Fällen der Anerkennung
oder Feststellung der Vaterschaft
durch einen Deutschen erwirbt das Kind bereits
mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
(§ 4 Absatz 1 Satz 2 StAG), so dass regelmäßig
kein Nachzug eines minderjährigen ausländischen
Kindes i. S. d. Absatzes 1 Nummer 2
vorliegt (Ausnahme: ist das Kind vor dem 1. Juli
1993 geboren, gilt dies nicht. Zum Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit in diesem Fall
vgl. § 5 StAG). Die Mutter erwirbt in diesen
Fällen durch die Vaterschaftsanerkennung
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 Absatz 1 Nummer 3.
Diese Fallkonstellation steht daher im Mittelpunkt
missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen
(siehe hierzu Nummer 27.0.5, 27.1a.1.3,
79.2, 87.2.4 und 90.5).
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #19 - 06.08.2015 um 00:27:20
 
ralfbl61 schrieb am 05.08.2015 um 21:46:21:
mir schrieb die Botschaft das eine Sorgeerklärung benötigt wird!
Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür?


Nein gibt es nicht, das wurde auch schon gesagt. Durch die Vaterschaftsanerkennung wird das Kind deutsch und die Mutter erhält dadurch ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Ob du Sorgerecht hast oder nicht ist unerheblich.
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Antwort #20 - 06.08.2015 um 00:31:40
 
Achja... mutiges weiterlesen hilft Laut lachend:
28.1.2.6
Zitat:
Der ausländische Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch
hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht
für das deutsche Kind zusteht
und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge
auszuüben.
Beim nichtsorgeberechtigten
Elternteil eines deutschen Kindes
steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im
Ermessen (siehe hierzu Nummer 28.1.5). Für
das Sorgerecht ist auf den familienrechtlichen
Sorgerechtsbegriff des § 1626 Absatz 1 BGB
abzustellen. Unter den Begriff des Sorgerechts
ist danach nicht nur die alleinige, sondern auch
die gemeinsame Sorgeberechtigung zu fassen,
die nach der Änderung des Kindschaftsrechts
der Regelfall ist. Allein vom formellen Bestehen
des Sorgerechts gehen keine aufenthaltsrechtlichen
Schutzwirkungen aus. Für den Nachzugsanspruch
kommt es vielmehr auf die tatsächliche
Ausübung des Sorgerechts an. Besteht
ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile,
so reicht dies für den Nachzugsanspruch aus,
sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich
beabsichtigt ist. Erforderlich ist daher, dass der
Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem
Maße Verantwortung für die Betreuung
und Erziehung seines minderjährigen
Kindes übernimmt.[...]


Also zitier einfach die AVWV in Punkt 28.1.2.6 und dann kommt die Botschaft in Argumentationsnot.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 06.08.2015 um 00:52:29
 
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten,habe mit der Visastelle und auch mit dem Konsul gemailt,beide beharren auf den Standpunkt und schicken die Akte,obwohl nach dem 24.07.2015 alles klar schien,nicht zur ABH.Auch habe ich es heute nur durch höfliches nachfragen erfahren, ob die Akte schon losgeschickt sei.(habe durch Vollmacht Auskunftsrecht)
Ob die sich an der Botschaft drum scheren an diese §,ist fraglich.... unentschlossen
die Antwort die ich Zitiert hatte kam übrigens vom Konsul auch soll meine Verlobte durch die Beurkundung der Sorgeerklärung 60Eur zahlen,wenn es hilft wäre mir das egal ,aber wenn ungerechtfertigt würde es mich schon ärgern......

werde morgen erstmal beim Bürgerservice des AA anrufen mal sehen was die dazu sagen.....
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Antwort #22 - 06.08.2015 um 00:57:44
 
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Antwort #23 - 06.08.2015 um 07:46:32
 
Du solltest davon abgehen, zu reden.

Solche Dinge macht man schriftlich.

Auf die Forderung nach einer Sorgerechtserklärung hätte ich übrigens - schriftlich - mit Unverständnis reagiert:
"Da es hier um die Einreise der Mutter zur Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind - kann die Mutter mit irgendeiner Erklärung das Sorgerecht erhalten, das sie bis zu dieser Erklärung nicht besaß?
Die Mutter hat das Sorgerecht ab Geburt immer; ob es der Vater hat, ist für das Visumverfahren unbedeutend.
Daher sollte das Visumverfahren ohne die geforderte Erklärung weiterlaufen."


Man soll solche Dinge nicht überbewerten: Hat man mit bestimmten Dingen selten oder gar zum allerersten Mal zu tun, ist man unsicher und arbeitet nach Schema. Nur nichts auslassen. Das gilt meiner Beobachtung nach nicht nur in AV.
Als mir mal eine Kollegin in meiner Dienststelle die Frage stellte "Und wo ist hier die Sorgerechtserklärung?" habe ich zurückgefragt: "Braucht eine Mutter die, um das Sorgerecht zu haben?"
Damit war das Thema natürlich geklärt - im Fall des TS hat wohl niemand in der AV diese Rückfrage gestellt.
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Antwort #24 - 06.08.2015 um 09:05:02
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 07:46:32:
Auf die Forderung nach einer Sorgerechtserklärung hätte ich übrigens - schriftlich - mit Unverständnis reagiert:
"Da es hier um die Einreise der Mutter zur Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind - kann die Mutter mit irgendeiner Erklärung das Sorgerecht erhalten, das sie bis zu dieser Erklärung nicht besaß?
Die Mutter hat das Sorgerecht ab Geburt immer; ob es der Vater hat, ist für das Visumverfahren unbedeutend.
Daher sollte das Visumverfahren ohne die geforderte Erklärung weiterlaufen."


Guten Morgen,
das Problem ist ,das selbst der der Leiter Rechts- und Konsularabteilung es anders sieht und ,wie oben von mir zitiert,schrieb,..." zwingend erforderlich...."

Ich habe der Botschaft geschrieben auf welcher Rechtsgrundlage sie diese fordern, auch habe ich denen ein link von der Botschaft Kolumbien geschickt ,wo eben im Merkblatt es so drin steht wie ihr es beschrieben habt.

http://www.bogota.diplo.de/contentblob/4468572/Daten/5477350/DE_MBNachzug_Eltern...

Und das ich etwas verwirrt bin, das Botschaften verschiedene Rechtspraxen anwenden.
Auch schrieb ich das durch solche Verzögerungen ,ich Bedenken habe, das die Vorgaben nach AufenthVWV 28.1.4 eingehalten werden können,da seit Antragsabgabe wieder 10 Tage ins Land verstrichen sind und die Akte sich immer noch in der AV befindet.Mal sehen was die Antworten ansonsten Bürgerservice des AA.
Hilft der Bürgerservice in solchen Fällen?
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Antwort #25 - 06.08.2015 um 11:45:08
 
ralfbl61 schrieb am 06.08.2015 um 09:05:02:
Hilft der Bürgerservice in solchen Fällen? 

Ja, genau dafür ist er da.
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Antwort #26 - 07.08.2015 um 19:32:06
 
hallo wieder,
leider nicht so tolle Nachrichten,
die Botschaft hatte heute meine Verlobte angerufen und auf diese Sorgeerklärung bestanden,sie solle bis spätestens Dienstag bei der Botschaft erscheinen und diese vorm Konsul abgeben,das Problem ist das meine Verlobte zur Zeit gesundheitlich angeschlagen ist und 600km mit dem Bus fahren müsste  Griesgrämig

Ich habe dem Bürgerservice des  AA geschrieben(vor 2 Tagen) und denen mein Fall ausführlich aufgeführt, aber leider bis heute keine Antwort erhalten.

Scheint so als ob die Botschaft doch Recht hat und meine Verlobte diese bis Dienstag machen muss. unentschlossen

Ich habe (Kraft meiner Vollmacht durch meine Verlobte),auch dem Konsul alle Gegenargumente geschildert,teils durch eure Hilfe,aber nichts hat geholfen,sie muss es bis Dienstag machen,da die Sachen am Mittwoch nach Deutschland gehen sollen zur ABH;meine Sorgeerklärung darf ich der ABH nachreichen.

Hier noch ein Auszug aus der Mail des Konsuls:

Zunächst möchte ich unter Bezugnahme auf das von uns veröffentlichte Merkblatt (s. Anl.) darauf hinweisen, dass beim Nachzug zum noch ungeborenen Kind eine Vaterschaftsanerkennung (liegt vor) und Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung der künftigen Kindesmutter vorgelegt werden muss, worauf ich bereits hingewiesen hatte. Auch hatte ich bereits angeboten, diese Erklärung wie auch die ebenfalls abzugebende Sorgeerklärung der Mutter über das gemeinsam mit dem Kindesvater auszuübende Sorgerecht zeitnah zu beurkunden. Auf dieses Angebot sind Sie noch nicht eingegangen, jedoch stehe ich nach wir vor hierfür zur Verfügung. Ihrer Verlobten wurde jedenfalls bei Abgabe des Antrags am 24.07.2015 mitgeteilt, dass diese Beurkundung noch vorgenommen werden müsse. In der Folgezeit hat jedoch keine Kontaktaufnahme seitens der künftigen Mutter stattgefunden.



Hinsichtlich der von Ihnen abzugebenden Sorgeerklärung möchte ich folgendes klarstellen: Grundsätzlich ist bei einer Geburt in Deutschland allein die (bereits in Deutschland lebende) Mutter sorgeberechtigt (vgl. § 1626 a (3) BGB). Allerdings können die Eltern wenn sie bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind nach § 1626 a (1) i.V. mit § 1626 b (2) BGB (vor der Geburt) eine Erklärung des Inhalts abgeben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Da Sie im Übrigen die Vaterschaft nach deutschem Recht bereits anerkannt haben und lt. dem hier vorliegenden Visumantrag auf FZ zu dem ungeborenen Kind der Nachzug zu Ihnen erfolgen soll, wurde Ihnen (und Ihrer Verlobten) mitgeteilt, dass auch Sie eine Sorgeerklärung abgeben müssen.
Dies ist übrigens der Regelfall und findet deshalb in unserem Merkblatt Erwähnung. Es gibt wohlgemerkt andere denkbaren Konstellationen wo eine Sorgeerklärung des deutschen Elternteils nicht für die Erteilung eines nationalen Visums maßgeblich ist, aber im vorliegenden Fall müsste in jedem Fall aus den genannten Gründen von Ihnen noch eine Sorgeerklärung beigebracht werden, die allerdings auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden könnte. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, sollten Sie sich direkt mit der Ausländerbehörde, die die Zustimmung zu dem noch vorzulegenden Antrag erteilen muss, Kontakt aufnehmen.

Dies ist übrigens der Regelfall und findet deshalb in unserem Merkblatt Erwähnung. Es gibt wohlgemerkt andere denkbaren Konstellationen wo eine Sorgeerklärung des deutschen Elternteils nicht für die Erteilung eines nationalen Visums maßgeblich ist, aber im vorliegenden Fall müsste in jedem Fall aus den genannten Gründen von Ihnen noch eine Sorgeerklärung beigebracht werden, die allerdings auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden könnte. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, sollten Sie sich direkt mit der Ausländerbehörde, die die Zustimmung zu dem noch vorzulegenden Antrag erteilen muss, Kontakt aufnehmen.



Wenigstens wurde uns zugesichert das der Antrag in deren ihren Möglichkeiten zeitnah Entschieden wird.Hoffe das beste.....  unentschlossen
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Antwort #27 - 07.08.2015 um 19:41:00
 
ralfbl61 schrieb am 07.08.2015 um 19:32:06:
lt. dem hier vorliegenden Visumantrag auf FZ zu dem ungeborenen Kind der Nachzug zu Ihnen erfolgen soll, wurde Ihnen (und Ihrer Verlobten) mitgeteilt, dass auch Sie eine Sorgeerklärung abgeben müssen.




....jetzt verstehe ich gar nichts mehr,ich dachte der Nachzug erfolgt zum Kind???????


Habe den Visumsantrag vor mir(Kopie),dort steht deutlich Visum zum ungeborenem Kind!


Sorry für den Doppelpost
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Antwort #28 - 07.08.2015 um 20:35:00
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

Hier liegt möglicherweise ein Mißverständnis vor. Im Visumformular wurde angegeben "Familienvisum zum ungeborenen Kind".
Juristisch korrekt wäre natürlich: "Visum zur Ausübung der Personensorge über das erwartete deutsche Kind." Das Sorgerecht wird die Antragstellerin, die Mutter, jedoch zweifelsfrei haben.

Damit hat die Mutter einen Rechtsanspruch, der auch gegeben wäre, würde sie das deutsche Kind ohne den Vater erziehen wollen - in einer weit vom Wohnort des Vaters entfernt liegenden deutschen Stadt z.B.
Das Sorgerecht des Vaters ist dafür bedeutungslos.

Erfreulicherweise werden Mutter und Kind bei mir wohnen.
Auch dafür ist es aber nicht erforderlich, daß ich das Sorgerecht besitze. Selbst wenn das Kind nicht ab Geburt die deutsche StAng besäße, wäre dessen Nachzug zum deutschen Vater nicht von dessen Sorgerecht abhängig - im § 28 (1) Nr. 2 AufenthG steht keine vergleichbare Forderung.

Ich hoffe, das vorliegende Mißverständnis damit aufgeklärt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen.
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Antwort #29 - 07.08.2015 um 21:16:09
 
Danke,Danke Petersburger!  Smiley

dies habe ich so dem Konsul geschrieben.
Mir kommt es vor als ob,ein Visum "deutsches Kind zum deutschen Vater und Mutter kommt mit" gemacht werden soll.....
gibt es soetwas überhaupt???
ist schon recht merkwürdig das ganze,ich hoffe das AA meldet sich auch bei mir am Montag, sonst müsste sie Montag Abend zur Botschaft fahren(600km) obwohl ich ihr jede weitere Reiseanstrengung ersparen wollte. Die Reise nach Deutschland ,wenn es mal dazu kommt ,wird strapaziös genug....  unentschlossen
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« Zuletzt geändert: 07.08.2015 um 21:30:08 von ralfbl61 »  
 
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